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Bafög, Kranken-und Sozialversicherungszuschlag, Elternbeitrag in der Kita

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    Bafög, Kranken-und Sozialversicherungszuschlag, Elternbeitrag in der Kita

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zum Bafög und den Elternbeiträgen der Kita-Kosten.

    Ich selbst bin Studentin und erhalte Bafög. Dieses wird in voller Höhe beim Elternbeitrag unsere Kita einbezogen bzw. dient es komplett mit bei der Gebührenberechnung.

    Ist dies so korrekt? Laut § 14b Abs. 2 BAföG darf der Kinderzuschlag, den ich für meine beiden Söhne erhalte bei regulärer Betreuungszeit nicht berechnet werden. Dies ist fehlerhaft.

    Wie sieht es jedoch mit dem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag aus? Dieser wird ja eins zu eins an die Krankenkasse weitergezahlt, ist jedoch ebenfalls in der Berechnung des Elternbeitrages vorhanden. Bei normalen Arbeitnehmern wird nur das Netto als Berechnungsgrundlage genommen. Also alles nach Abzug der Versicherungen, auch des Krankenverishceungszuschlags.

    Sollte dann nicht auch beim Bafög der Kranken-und Sozialversicherungszuschlag bei der Berechnung außen vor bleiben, denn das Bafäg ist generell ja schon viel niedriger als ein reguläres Einkommen.

    Beste Grüße

    Susanne

    #2
    Sehr geehrte Susanne,

    Ihre Frage betrifft den Einkommensbegriff, der bei der Bemessung der Elternbeiträge angewendet wird. Sie schreiben nicht, wie in der Sie betreffenden Beitragsordnung das Einkommen definiert wird.

    Soweit der Kinderbetreuungszuschlag des BAföG zum Einkommen gezählt wird, haben Sie schon, mit Bezug auf die ausdrückliche Regelung des § 14b Abs. 2 BAföG, darauf hingewiesen, dass dies nicht zulässig ist

    Zum Grundsatz des Einkommensbegriffs: Dr. Baum hat in seinem Gutachten "Empfehlungen zur Ausgestaltung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg gemäß § 17 KitaG" zur Festlegung des Einkommensbegriffs ausgeführt: "Bei der Regelung des Einkommensbegriffs in der Satzung/Beitragsordnung hat der Einrichtungsträger einen weiten Gestaltungsspielraum. Der gewählte Einkommensbegriff muss im Grundsatz dazu geeignet sein, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen zu erfassen. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und zügigen Feststellung der Beitragshöhe darf der Einrichtungsträger aber nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung in erheblichem Umfang vergröbern . Zwischen den beiden Polen "Belastungsgerechtigkeit“ und „Verwaltungsvereinfachung“ gibt es daher ein breites Spektrum zulässiger Einkommensbegriffe." (S.15)

    Speziell zu BAföG findet sich dort nichts; aber der Gestaltungsspielraum ist zweifellos zu beachten.

    Im "Kompendium Kita-Beiträge im Land Brandenburg" (https://www.liga-brandenburg.de/Komp...pdf-898786.pdf) finden Sie auf S. 49 ein Abschnitt, der auf den Gestaltungsspielraum hinweist. Eine definitive und abschließende Bewertung gibt es auch dort nicht.

    "Die Berücksichtigung von BAföG-Leistungen ist zudem eine Haltungsfrage. Berücksichtigt man BAföG-Leistungen, so würde man möglicherweise Student*innen mit BAföG-Leistungen ungleich gegenüber jenen Student*innen behandeln, die Unterstützung zum Lebensunterhalt von den Eltern erhalten. Denn schließlich ist BAföG eine finanzielle Unterstützung, mit der man eine Ausbildung ergreifen kann, die den eigenen Neigungen entspricht, auch wenn die Eltern sie nicht finanzieren können.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen nach dem BAföG differenziert zu betrachten sind. Soweit BAföG-Leistungen gewährt werden, um spezifisch ausbildungsbedingte Kosten zu bestreiten (z. B. Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur oder Fahrtkosten), kommt eine Anrechnung als Einkommen nicht in Betracht, da der/die Leistungsempfänger*in insoweit nicht disponieren kann. Dienen die Leistungen jedoch dem allgemeinen Lebensunterhalt, können sie wie andere Sozialleistungen, die ebenfalls dem Lebensunterhalt dienen, berücksichtigt werden. Enthält die jeweilige BAföG-Leistung Anteile beider Zweckrichtungen, kommt eine Splittung in einen anrechenbaren und einen nicht anrechenbaren Anteil in Betracht, wobei angemessene Pauschalen gebildet werden können. (In der Praxis hat sich eine Pauschale von 20 von Hundert für ausbildungsbedingte Kosten als nicht zu berücksichtigende Kosten bewährt) Dieses differenzierte Vorgehen gilt nicht nur für Zuschussleistungen, sondern auch für BAföG-Leistungen, die als Darlehen gewährt werden. Werden Darlehensleistungen als Einkommen berücksichtigt, so ist in der Beitragssatzung/-ordnung darauf zu achten, dass spiegelbildlich Rückzahlungen von BAföG-Darlehen einkommensmindernd gewertet werden.

    Empfehlung an die Landesebene: In § 17 KitaG sollte eine Klarstellung vorgenommen werden, dass BAföG-Leistungen generell nicht zum zu berücksichtigenden Einkommen zählen. Hierfür sprechen:–Die oben aufgeführte Zielrichtung von BAföG und die damit verbundene Ungleichbehandlung jener, die auf öffentliche Unterstützung mangels familiärer Unterstützungsmöglichkeiten angewiesen sind.–Der hohe und komplexe Verwaltungsaufwand aufgrund der differenzierten Betrachtung der BAföG-Leistungen (Differenzierung nach spezifisch ausbildungsbedingten Kosten und Kosten für Lebensunterhalt sowie weitere Differenzierung nach Darlehensanteil und Förderungsanteil) sowie aufgrund der notwendigen spiegelbildlichen Berücksichtigung von erwerbsmindernden BAföG-Darlehensrückzahlungen. Das damit verbundene Risiko der Träger von Kindertageseinrichtungen, verklagt zu werden, wenn in Beitragsberechnung/-staffelung nicht klar und sauber diese Differenzierungen vorgenommen und Darlehensrückzahlungen vom Einkommen abgezogen werden."

    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Vielen Dank für diese ausführliche Info.

      Beste Grüße

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