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Stundenerhöhung Rechtsanspruch vorhanden jedoch noch kein Bescheid von der Stadt

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    Stundenerhöhung Rechtsanspruch vorhanden jedoch noch kein Bescheid von der Stadt

    Hallo,

    Welche Rechte habe ich wenn ich einen Rechtsanspruch für die Stundenerhöhung meiner Tochter habe, jedoch die Stadt mir noch keinen Bescheid darüber zugesagt hat?

    Das Problem ist das es bei unserem Schulamt keinen Ansprechpartner gibt und mir die unfreundlichen Damen am Empfang mitteilten, das sowieso die Anträge für die Stundenerhöhungen als letzte abgearbeitet werden würden.

    Ich muss jedoch in einer Woche wieder meine Arbeit antreten.

    Gibt es hierzu irgendeine rechtliche Handhabe? Kann ich

    Der Kita den Rechtsanspruch zeigen oder übergeben und auf Betreuung meines Kindes bestehen?

    #2
    Sehr geehrte MamaSteffi2.0,

    im Grunde stellen Sie Fragen zum Verwaltungsrecht.

    Von Seiten des Kitarechts wäre in einem Antrag an das Jugendamt des Landkreises zu begründen, warum ihr Kind einen verlängerten Anspruch hat. § 1 Abs.3 KitaG sagt: "Der Anspruch nach Absatz 2 ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht." https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag#1

    Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Kreisjugendamt) ist gem. § 12 Abs. 1 KitaG verpflichtet zur Prüfung und ´ggf. Bewilligung der Ansprüche. Dies gilt auch wenn Gemeinden die Aufgabe für den Kreis durchführen.

    Also; nicht die Kita ist verpflichtet Ihr Kind zu betreuen, sondern das Jugendamt muss dies sicherstellen.

    Frage: Haben Sie einen (möglichst schriftlichen) Antrag an den örtlichen Träger gestellt?

    Wenn der nur mündlich, bei der Gemeinde, beim Schulverwaltungsamt... gestellt wurde, hängen Sie vielleicht in einer Warteschleife. Über den richtigen Weg hätten Sie diese Stellen allerdings aufklären müssen. VomBürger kann nicht erwartet werden, dass er die richtigen Verwaltungswege und -verfahren kennt!

    Damit sind wir beim Verwaltungsrecht.

    Wird ein Antrag nur mündlich gestellt, ist dies schwer zu belegen - ebenso wie mündliche Antworten darauf.

    Jeder Antrag muss beschieden werden (= Verwaltungsakt) und der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung (was sie tun können, wenn Sie der Auffassung sind, der Bescheid sei nicht rechtmäßig.)

    Wird ein schriftlicher Antrag nicht bearbeitet, werden Sie hingehalten, so besteht die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage.

    Wenn also das Jugendamt auf Ihren Antrag nicht reagiert, ist ggf. der Weg zum Verwaltungsgericht angezeigt. Sie benötigen dort nicht zwingend einen Anwalt, sondern werden beraten und der Richter bemüht sich, den Sachverhalt zu klären.

    Ich hoffe erst einmal zu Ihrer Orientierung beigetragen zu haben. Da ich nicht erkennen kann, mit welcher Stelle Sie gesprochen haben, kann ich Ihnen nur raten -mit Hinweis auf die erfolglosen Warteschleifen- einen dringlichen, schriflichen Antrag an das Jugenamt zu richten und auf zeitnahe Klärung zu dringen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Hallo!

      Mit Interesse habe ich diesen Beitrag gelesen, da es unsere Familie ähnlich trifft.

      Sehr geehrter Herr Diskowski, auf welcher Grundlage fusst Ihre Formulierung "
      Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Kreisjugendamt) ist gem. § 12 Abs. 1 KitaG verpflichtet zur Prüfung und ´ggf. Bewilligung der Ansprüche. Dies gilt auch wenn Gemeinden die Aufgabe für den Kreis durchführen.
      Gerade beim Bezug auf die Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG habe ich Schwierigkeiten, das nachzuvollziehen.

      Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses erläutern könnten, warum trotz Übertragung das Kreisjugendamt verpflichtet ist, den Rechtsanspruch festzustellen.

      Persönlich habe ich weder vom Kreisjugendamt noch von der Gemeinde einen solchen Bescheid erhalten, trotz Antrag bei der Gemeinde und Schreiben an das Kreisjugendamt.

      VG

      Familie Strange

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        #4
        Grundlegend muss man zur Verständlichkeit nachfragen: Wann und bei wem haben Sie diesen Antrag gestellt? Zu diesem Zeitpunkt (kurz vor Start des neuen Kita-Jahres, kurz vor der Einschulung bzw. Wechsel in höhere Klassenstufen) stellen sehr viele Eltern einen Antrag auf Prüfung des Anspruches nach § 1 KitaG. Daher kann es verständlicherweise zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Haben Sie sich nach dem Bearbeitungsstand erkundigt?

        Beste Grüße

        Kommentar


          #5
          Hallo Herr Raspel!

          Grundlegend muss man zur Verständlichkeit nachfragen: Wann und bei wem haben Sie diesen Antrag gestellt? Zu diesem Zeitpunkt (kurz vor Start des neuen Kita-Jahres, kurz vor der Einschulung bzw. Wechsel in höhere Klassenstufen) stellen sehr viele Eltern einen Antrag auf Prüfung des Anspruches nach § 1 KitaG. Daher kann es verständlicherweise zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Haben Sie sich nach dem Bearbeitungsstand erkundigt?
          Anfang des Jahres (2.1.) mit Geburtstag des Kindes am 9.7.

          Antrag auf Aufnahme Kindertagesbetreuung bei der Stadt(Gemeinde+Träger) und Schreiben an den örtlichen Träger (Kreisjugendamt). Einen richtigen Antrag zum Rechtsanspruch hat weder der Landkreis noch die Stadt/Gemeinde/Träger.

          Mehrfache Anrufe bei Allen, Schreiben, E-Mails, etc.

          VG

          Familie Strange

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            #6
            Seltsam. Vielleicht hilft eine freundliche Kontaktaufnahme mit den Hauptverwaltungsbeamten/-innen, sofern Ihnen die Mitarbeiter keine Auskunft geben

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              #7
              Hallo Familie Stange,

              was meinen Sie mit diesem Satz:
              Antrag auf Aufnahme Kindertagesbetreuung bei der Stadt(Gemeinde+Träger) und Schreiben an den örtlichen Träger (Kreisjugendamt). Einen richtigen Antrag zum Rechtsanspruch hat weder der Landkreis noch die Stadt/Gemeinde/Träger.
              Meinen Sie, die haben kein Antragsformular? Dann stellen Sie den Antrag eben formlos!
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

              Kommentar


                #8

                Sehr geehrter Herr Diskowski, auf welcher Grundlage fusst Ihre Formulierung "
                Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Kreisjugendamt) ist gem. § 12 Abs. 1 KitaG verpflichtet zur Prüfung und ´ggf. Bewilligung der Ansprüche. Dies gilt auch wenn Gemeinden die Aufgabe für den Kreis durchführen.
                Gerade beim Bezug auf die Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG habe ich Schwierigkeiten, das nachzuvollziehen.

                Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses erläutern könnten, warum trotz Übertragung das Kreisjugendamt verpflichtet ist, den Rechtsanspruch festzustellen.
                Sehr geehrte Familie Strange,

                § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG eröffnet die Möglichkeit, dass Gemeinden die Aufgabe für den örtl. Träger durchführen. Das ist keine Aufgabenübertragung; nicht die Gemeinde wird leistungsverpflichtet, sondern führt die Aufgabe durch! Beim Kreis bleibt die Möglichkeit Vorgaben hierfür zu machen und wenn es einen Widerspruch gegen einen Leistungsbescheid einer Gemeinde gibt, bearbeitet diesen Widerspruch der Landkreis. Er wird ggf. schließlich auch verklagt auf Zurverfügungstellung eines Platzes.

                Persönlich habe ich weder vom Kreisjugendamt noch von der Gemeinde einen solchen Bescheid erhalten, trotz Antrag bei der Gemeinde und Schreiben an das Kreisjugendamt.
                Wie ich schrieb:

                Haben Sie den Antrag an die Gemeinde UND an den Kreis gestellt?

                Haben Sie den Antrag schriftlich gestellt, weil das sonst schwer beweisbar ist?

                Wenn die Gemeinde und der Kreis auf einen Antrag nicht antworten, käme letztlich eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht. Die gewöhnliche Frist nach der eine solche Klage möglich ist beträgt drei Monate - außer es liegen besondere Umstände vor.
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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                  #9
                  Hallo Herr Diskowski,

                  vielen Dank für Ihre Antwort und die Erläuterung zu § 12 Abs. 1 KitaG. Das scheinen wir tatsächlich dann missverstanden zu haben mit der Aufgabenübertragung. Ihre Erklärung ist eigentlich selbsterklärend.

                  Zu Ihren Fragen: Wir haben bei der Gemeinde(gleichzeitig auch Träger) den Antrag auf Betreuung ausgestellt und dort im Januar abgegeben mit Eingangsstempel auf einer Kopie des erstellten Antrags. Darüberhinaus haben wir einen formlosen Antrag zur Prüfung des Rechtsanspruchs beim Kreisjugendamt abgegeben.

                  Von beiden Seiten keine Reaktion bisher. Bei Anrufen wird vom Kreisjugendamt auf die Gemeinde verwiesen. Die Gemeinde verweist auf Kreisjugendamt und auf die momentane Situation der belegten Betreuungsplätze.

                  Wir werden dann den Rechtsweg bestreiten müssen. Danke an alle, die geantwortet haben.

                  VG

                  Familie Strange

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                    #10
                    Hallo!

                    Interessantes Urteil...:



                    BG

                    Familie Strange

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                      #11
                      Tatsächlich ein interessantes Urteil, das übrigens bestätigt, was wir seit vielen Jahren auch so kommentiert haben. Es ist eigentlich gut, wenn man Recht gehabt hat - ärgerlich ist, dass eigentlich offensichtliche und eindeutige gesetzliche Regelungen so lange nicht zur Kenntnis genommen werden.

                      Allerdings geht es in diesem Urteil wohl mehr um die Frage der Zuständigkeit für die Bedarfsplanung (eindeutig beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe) und um die Finanzierungspflicht der Gemeinde gegenüber dem freien Träger.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

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                        #12
                        Guten Morgen,

                        im Urteil steht "Der (Kita-)Vertrag des Landkreises O...Mit der Stadt H...Ist unwirksam." Dort steht nirgends, der Teilabsatz zur Kitabedarfplanung ist unwirksam.

                        Soweit ich mich erinnere, hatten die Richter hier auch auf andere Sachen hingewiesen (U.a. "einzelne Aufgaben...).

                        Was noch spannend wird, wie der Landkreis O..., trotz Unwirksamkeit des Vertrages, diesen mit allen seinen kreisangehörigen Gemeinden und Städte weiterführen möchte bis zur" endgültigen " Kündigung gemäß Kreistagsbeschluss (1.1.2021)....

                        Mein Verständnis von Vertragsabschlüssen (ob privat oder öffentlich-rechtlich): Jeder Vertragspartner haftet und steht in der Pflicht. Ist ein Vertrag unwirksam, so ab dem Tag der Feststellung (Gerichtsbeschluss).

                        Von einigen Gemeinden und Städten des Landkreises O.. nun praktizierte "Vogelstrauß-Taktik" und schieben der Prüfung - und Handlungspflicht auf den Landkreis wird wohl wenig hilfreich sein.. (alle Vertragspartner haften...).

                        Da auch alles miteinander zusammenhängt, z.B. Fördermittel U3 Ausbau, Vorhalten von "Kurzzeit" -Plätze zur Kindertagesbetreuung, und damit auch beim Kitaplatz / Kindertagespflege stellt sich auch die Frage nach andauernden Amtspflichtverletzung, wenn seit 2007 bis laufend (2019) kein Kitabedarfplan des Landkreises O... existiert.

                        Da ändert auch nix, wenn die Gemeiden und Städten auf einer baulichen Entwicklungsplanung Kitas gebaut haben...

                        Das ist meine persönliche Meinung dazu.

                        Vg

                        Familie Strange

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                          #13
                          Zitat von Strange Beitrag anzeigen
                          Sehr geehrter Herr Diskowski, auf welcher Grundlage fusst Ihre Formulierung "

                          Gerade beim Bezug auf die Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG habe ich Schwierigkeiten, das nachzuvollziehen.

                          Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dieses erläutern könnten, warum trotz Übertragung das Kreisjugendamt verpflichtet ist, den Rechtsanspruch festzustellen.
                          Anscheinend muss ich meine Aussage vom 5.7. etwas einschränken. Nach m.E. herrschender Meinung blieb die Passivlegitimation (also die Verpflichtung den Rechtsanspruch zu erfüllen) beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, auch wenn die Gemeinde die Durchführung der Aufgabe übernommen hatte. Nun hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 10.04.2006 (OVG 6 S 2.06 -, Rn. 5 ff. bei juris; Beschluss vom 28.08.2017 – OVG 6 S 30.17 -, Rn. 4 bei juris; Beschluss vom 14.11.2017 - OVG 6 S 43.17 -, Rn. 7 ff. bei juris) festgestellt, dass diese Aufgabenwahrnehmung dazu führen kann, dass sich der Rechtsanspruch auch gegen die Wohnortgemeinde richten kann. Das OVG hat diese Frage nach eigener Aussage nur oberflächlich geprüft und kam im vorläufigen Rechtsschutz zu dieser Auffassung und es ging dabei um die Frage, ob AUCH die Wohnortgemeinde verklagt werden könne.

                          Man wird sich mit dieser Entscheidung gründlicher auseinandersetzen müssen und ggf. ein Urteil in dieser Sache abwarten, in dem sich das OVG gründlich damit auseinandersetzt. Mir scheint es nach wie vor richtig, zwischen einer Übertragung der Aufgabe (um die es nach § 12 KitaG NICHT geht) und der "Durchführung der Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe" zu unterscheiden.
                          Es grüßt freundlich
                          Detlef Diskowski

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