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Brdbg. Gute-KiTa-Gesetz: Einnahmeausfälle des öTöJh?

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    Brdbg. Gute-KiTa-Gesetz: Einnahmeausfälle des öTöJh?

    Hallo,

    im "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Brandenburgisches Gute-KiTa-Gesetz)" vom 1. April 2019 https://www.landesrecht.brandenburg....il.jsp?id=8078

    heißt es in Artikel 1 Punkt 4.:

    Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausfälle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus.
    Der erste Teil des Satzes ist klar. Die öTöJh müssen die Einnahmeausfälle der Träger ausgleichen und erhalten diese Ausgleichszahlungen vom Land erstattet. Ob das Land diese Zahlungen richtig kalkuliert hat, da bin ich gespannt.

    Mich verwirrt der zweite Teil des Satzes. Welche Einnahmeausfälle hat der öTöJh? Bisher war ich der Meinung, der öTöJh hat "Ausgabeausfälle". Es heißt doch in den Publikationen zur Begründung des Gesetzes, dass das Gesetz bezweckt, dass bedürftige Familien nicht erst duch einen Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. Diese Anträge wurden doch an den öTöJh gestellt und dieser zahlte für die Familie den Elternbeitrag an den Träger. Und diese Ausgabe des öTöJh fällt jetzt weg. (Jedenfalls zu großen Teilen, so ganz hat das Gesetz IMHO sein Ziel nicht erreicht.)

    Oder habe ich da was falsch verstanden?

    #2
    Hallo Hascheff,

    ich gehe davon aus, dass es sich tatsächlich eher um zuätzliche Ausgaben als um Einnahmeausfälle handelt. Auch der Begründung zum Gesetzentwurf kann ich hier nichts Gegenteiliges entnehmen:

    Zu Nummer2 (§17 Absatz1a) Der neue Absatz1a dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr.2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gu-te-Kita-Gesetz) des Bundes. Der Bund sieht eine Änderung des §90 SGB VIII vor, nach der bestimmten Eltern unwiderlegbar der Elternbeitrag nicht zuzumuten ist. Dies betrifft derzeit Eltern und Kinder im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder von Leistungen nach den §§2 und 3 des Asylbewerber-leistungsgesetzes sowie Eltern, die einen Kinderzuschlag gemäß §6a BKGG oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Das Bundesrecht sieht insoweit ein Antragsverfahren auf Erlass bzw. Erstattung der erhobenen Beiträge durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie dessen Verpflichtung vor, die antragsberechtigten Eltern entsprechend zu beraten. Eltern, die nicht in der Lage sind, einen solchen Antrag zu stellen, werden somit auch dann nicht von den Kostenbeiträgen entlastet, wenn diese im Einzelfall unzumutbar sind. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass gerade solche Familien, die eine finanzielle Entlas-tung besonders dringend benötigen, trotz Beratungsangeboten der Jugendämter oft keinen Antrag auf Erlass bzw. Erstattung der Elternbeiträge stellen. Durch das Landesrecht soll den betroffenen Eltern über das Bundesrecht hinaus ein umständliches Antragsverfahren erspart werden. Nach dem vorliegenden Ge-setzentwurf soll in den genannten Fällen ein Erstattungsverfahren ähnlich der §§17b ff. Anwendung finden. Um die Komplexität des Gesetzes nicht weiter zu erhöhen, werden die dement-sprechenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Ausgleich der Einnahme-ausfälle in einer gesonderten Verordnung geregelt: Ausgleich in Höhe einer Pau-schale, Antragsverfahren hinsichtlich höherer Einnahmeausfälle und der Verwal-tungskostenausgleich.Der in der Rechtsverordnung festzusetzende Pauschalbetrag richtet sich nach dem niedrigsten sozialverträglichen Elternbeitrag. Dieser Mindestbeitrag ist im Land Brandenburg unterschiedlich stark ausgeprägt. Bei der Beurteilung, welcher Mindestbeitrag für die Höhe der Pauschale als angemessen angesehen werden kann, kommt dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Sollte das Gute-Kita-Gesetz des Bundes doch nicht in Kraft treten, werden die genannten Eltern nicht automatisch vom Elternbeitrag befreit, da die Regelung andie Un-zumutbarkeitsregelung des Bundesrechts anknüpft.

    2Nach bisheriger Rechtslage können Eltern bereits nach §90 Abs.3 SGB VIII bei festgestellter Unzumutbarkeit von den Elternbeiträgen entlastet werden. Dieses Antragsverfahren wird durch die Neuregelung entfallen und es muss in jedem Fall eine Rechtsverordnung zum Erstattungsverfahren erlassen werden. Durch die Neuregelung wird das Land gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Ju-gendhilfe im Falle der Unzumutbarkeit nach §90 Abs.3 SGB VIII ausgleichspflichtig. Absatz1a gilt nicht für die Personensorgeberechtigten, die bereits nach §17a von den Elternbeiträgen befreit sind, wenn sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet. Es ist klarzustellen, dass die Elternbeitragsbefreiung und der Ausgleich der Einnahmeausfälle nach §§17a ff. vorrangig sind. Für die Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung steht den Ein-richtungsträgern nach §17b ein Pauschalbetrag von 125 Euro je Kind und Monat zu. Eine Schlechterstellung dieser Kitas ist zu vermeiden, wenn den Personensor-geberechtigten kein Elternbeitrag nach §90 SGB VIII zuzumuten ist und daher nur ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Mindestelternbeitrag bestehen würde. Die Schlechterstellung könnte sonst dazu führen, dass Einrichtungsträger die Auf-nahme von Kindern, deren Personensorgeberechtigten der Elternbeitrag nach §90 SGB VIII nicht zuzumuten ist, zu vermeiden suchen.
    (Quelle: https://www.landtag.brandenburg.de/d.../658313?skip=0)
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Zunächst danke für die Antwort. Für eine umfassende Analyse fehlt mit im Moment die Zeit. Aber einige Aspekte möchte ich sofort aufgreifen.

      Die Quelle kannte ich noch nicht, finde ich interessant.

      Ich hatte kürzlich die Begründung für die Änderungen im § 90 SGB VIII gefunden: http://sgbviii.de/files/SGB%20VIII/PDF/S196.pdf

      Der neue Absatz 1a dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr.2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz) des Bundes. Der Bund sieht eine Änderung des § 90 SGB VIII vor, nach der bestimmten Eltern unwiderlegbar der Elternbeitrag nicht zuzumuten ist.
      "Unwiderlegbar", welch hartes Wort! Na gut, unwiderlegbar ist auch, dass hier der Schwanz mit dem Hund wackelt, wie man so sagt. Klartext: Das Brandenburger MBJS brauchte die Änderung im SGB und die Berliner Ministerin hat es dann gemacht. Und jetzt kann das MBJS sagen, wir müssen Bundesrecht umsetzen. Aber das soll jetzt nicht als Schimpfen verstanden werden, die ganze Aktion hat einen tieferen Sinn. Es dauert bloß, ehe man dahinterkommt, weil nicht immer alle Motive offengelegt werden. Will ich hier auch nicht, aber die Motive sind durchaus verständlich.

      Der in der Rechtsverordnung festzusetzende Pauschalbetrag richtet sich nach dem niedrigsten sozialverträglichen Elternbeitrag. Dieser Mindestbeitrag ist im Land Brandenburg unterschiedlich stark ausgeprägt. Bei der Beurteilung, welcher Mindestbeitrag für die Höhe der Pauschale als angemessen angesehen werden kann, kommt dem Verordnungsgeber eine Einschätzungsprärogative zu.
      Diese Passage ist bedeutsam, sie wird uns noch beschäftigen.

      Absatz1a gilt nicht für die Personensorgeberechtigten, die bereits nach §17a von den Elternbeiträgen befreit sind, wenn sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet. Es ist klarzustellen, dass die Elternbeitragsbefreiung und der Ausgleich der Einnahmeausfälle nach §§17a ff. vorrangig sind. Für die Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung steht den Einrichtungsträgern nach §17b ein Pauschalbetrag von 125 Euro je Kind und Monat zu. Eine Schlechterstellung dieser Kitas ist zu vermeiden,
      Klar, das muss erwähnt werden, aber alles andere wäre unvorstellbar.

      In diesem Zusammenhang entsteht aber noch eine andere Frage: Es wird nicht selten der Fall eintreten, dass die Pauschale zum beitragsfreien Vorschuljahr höher liegt als die tatsächlichen Einnahmeausfälle der Träger, dagegen die neue Pauschale von 12,50 € unzureichend ist. (Alle Kitas ohne Hortabteilung sollte dies betreffen.) Soll dann Plus und Minus gegeneinander aufgewogen werden?

      Gut, dass die Ministerin schon die Antwort gegeben hat:
      Diese Einnahmeverbesserungen sollen künftig für die Qualität in den Kitas zur Verfügung stehen, bei freien wie öffentlichen Trägern.
      Quelle: https://mbjs.brandenburg.de/media_fa...sfuehrlich.pdf, Seite 7

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