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Konnexitätsausgleich nur bis zum Jugendamt?

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    Konnexitätsausgleich nur bis zum Jugendamt?

    Hallo an alle,

    im Zusammenhang mit der Beitragsfreiheit fällt oft der Begriff "Konnexitätsausgleich". Klar, wenn das Land den nachgeordneten Behörden Aufgaben überträgt, müssen diese für die wachsende Verwaltungslast einen Ausgleich erhalten.

    Schon beim beitragsfreien Vorschuljahr habe ich mich gewundert, dass nur der Konnexitätsausgleich für das Jugendamt geregelt wurde. Na gut, habe ich damals gedacht, die größere Last tragen die Jugendämter.

    Dieses Mal ist das anders. Den kommunalen Kita-Trägern wird ein erhebliches Maß an Verwaltungsaufgaben übertragen. § 4 des Entwurfs der KitaBBV beschreibt eine umfangreiche Prüfung und Dokumentation. In § 5 kommen weiter Aufgaben hinzu, wobei durchaus noch fraglich ist, ob die in Absatz (1) genannte Stichtagsregelung praktischen Ansprüchen genügt. Nach jetziger Lage kommt Absatz (2) zur Anwendung und dann geht es richtig los!

    Kann das sein, dass die Regierung die kommunalen Träger einfach vergisst? Oder gibt es andere Gründe? Soll das JA die Verwaltungsentschädigung weiterreichen? Dafür ist die beschriebene Höhe der Entschädigung eindeutig zu gering.

    Oder steht den Trägern (es gibt ja auch freie) kein Konnexitätsausgleich zu, die können sich das Geld ja von den Eltern wiederholen? Das halte ich auch für schwer vorstellbar.

    Ich bin ratlos.

    Freundliche Grüße

    Hascheff

    #2
    Da der Begriff "Konnexität" immer wieder in der Diskussion auftaucht, lohnt sich wohl eine etwas ausführlichere Auseinandersetzung damit.
    Klar, wenn das Land den nachgeordneten Behörden Aufgaben überträgt, müssen diese für die wachsende Verwaltungslast einen Ausgleich erhalten.
    Es geht hierbei nicht darum, dass das Land andere Behörden beauftragt Landesangelegenheiten durchzuführen, sondern die Regelung des Art 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVerf soll die Gemeinden vor Landesgesetzen schützen, die ihnen durch die Übertragung neuer oder umfangreicherer Aufgaben höhere Belastungen auferlegen. ("Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.")

    Das ist aus meiner Sicht ein sehr sinnvoller Schutz der Gemeinden vor einer Landespolitik, die Wohltaten bestimmt und die Kosten anderen überlässt. Wie aber fast jede Regelung hat sie ihre (vermutlich unbeabsichtigten) Risiken und Nebenwirkungen.

    Mit "Wer bestellt, bezahlt" wird der Konnexitätsausgleich karikierend dargestellt; aber wenn man das Bild ernst nimmt: Es sitzen drei am Tresen und alle drei haben Durst. Wenn immer derjenige die ganze Runde alleine bezahlt, der bestellt, wird womöglich bald niemand mehr bestellen! ("Hannemann geh du voran...")

    Zurück zur Landespolitik könnte das bedeuten, dass neue oder erweiterte Aufgaben, an denen alle gemeinsam interessiert sind, vom Land allein bezahlt werden müssen, weil dort die Regelung getroffen wird. Es werden dann womöglich sinnvolle Vorhaben nicht mehr angefasst oder der Anteil des Landes an den Kosten wird immer größer (evtl. zu Lasten pauschaler Zuweisungen an die Gemeinden).

    Den kommunalen Kita-Trägern wird ein erhebliches Maß an Verwaltungsaufgaben übertragen. § 4 des Entwurfs der KitaBBV beschreibt eine umfangreiche Prüfung und Dokumentation. In § 5 kommen weiter Aufgaben hinzu, wobei durchaus noch fraglich ist, ob die in Absatz (1) genannte Stichtagsregelung praktischen Ansprüchen genügt. Nach jetziger Lage kommt Absatz (2) zur Anwendung und dann geht es richtig los!
    Den Verwaltungsaufwand können Sie vermutlich besser einschätzen. Aber neben den oben dargestellten grundsätzlichen Problemen mit einem strikten Konnexitätsprinzig gibt es auch praktische Probleme. Wenn man davon ausgeht, dass tatsächlich jeder Euro der irgendwo an Leistungen oder Verwaltungsaufwand entsteht ausgeglichen werden muss,

    - dann ist selbst mit einem erheblichen Aufwand kaum vorab zu ermitteln, welche Kosten in jeder Gemeinde, in jedem Kreis konkret entstehen ... und zukünfitig entstehen werden;

    - dann werden die Ausgleichsregelungen immer komplizierter (woraufhin wieder geklagt wird, dass das KitaG so kompliziert und unübersichtlich ist)

    - weil Vieles nicht vorab ermittelt werden kann oder weil einheitliche Regelungen, die für jede Kommune im Land passen, nicht zu treffen sein werden, entsteht letztlich eine Art "Abrechnungssystem" zwischen Land und Kreisen und Gemeinden was nicht nur höchst aufwändig ist, sondern im Ergebnis mit kommunaler Selbstverwaltung auch nicht mehr viel zu tun hat.

    Kann das sein, dass die Regierung die kommunalen Träger einfach vergisst? Oder gibt es andere Gründe? Soll das JA die Verwaltungsentschädigung weiterreichen? Dafür ist die beschriebene Höhe der Entschädigung eindeutig zu gering.
    Dazu kann ich nichts sagen; ich kenne den Entwurf nicht.

    Oder steht den Trägern (es gibt ja auch freie) kein Konnexitätsausgleich zu, die können sich das Geld ja von den Eltern wiederholen? Das halte ich auch für schwer vorstellbar.
    Es geht beim Konnexitätsausgleich nicht um die Träger, schon gar nicht um die freien. Art. 97 LVer bestimmt das Verhälnis vom Land zur kommunalen Seite.

    Mein persönliches Fazit:

    1. Bei allen Regelungen, und seien sie noch so gut gemeint, sind die Risiken und Nebenwirkungen zu bedenken. Die gibt es immer, und die sind abwägend einzubeziehen.

    2. Misstraue grundsätzlich wenn jemand sagt, "da müsste man doch einfach mal ..." Meist zeigt das nur, dass das Problem mit seinen Nebenbezügen und seiner inneren Kompliziertheit nicht verstanden ist. Die meisten Dinge sind nicht einfach, auch wenn man es sich anders wünscht.

    3.Bei schnellen Forderungen nach Ausgleichszahlungen hilft ein Blick über die eigene Verwaltung,über die eigene Gemeinde, den eigenen Kreis hinaus und es sind die langfristigen Folgen mitzubedenken. Nicht immer ist die Durchsetzung eines eigenen partikularen Interesses langfristig von Vorteil, nicht einmal für einen selber. (Noch ein Sprichwort, das hier passt: Wen Gott strafen will, dem erfüllt er seine Wünsche!)
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      besten Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

      Um gleich mal den Vergleich mit dem Tresen zu bemühen: Der Bestellende könnte ja mal fragen: "Was hättet ihr den gern, Sekt oder Selters?" Oder, was gar nicht geht: "Eine Saalrunde Champagner bitte, ich bezahle die Antialkoholiker und ihr den Rest!"

      Zur Sache:

      Sie haben schon recht, es besteht die Gefahr, dass keiner die Initiative ergreift. Das ist aber nur ein Aspekt. "Sekt oder Selters", damit meine ich, man hätte besser vorher miteinander gesprochen. Die Kommunen hätten dann sicher auch eingewendet, dass im Superwahljahr eine solche zusätzliche Arbeitsbelastung nicht wünschenswert ist und dass die Umsetzung anders gestaltet werden kann. So, wie es jetzt umgesetzt wird, entstehen Aufwendungen, um die soziale Gerechtigkeit wiederherzustellen. Das Bild in http://www.kita-brandenburg.de/viewt...7&p=2107#p2106 zeigt es. Als ich das Bild erstellte, kannte ich die Umsetzung noch nicht. Was dort als schlimmster Fall bezeichnet wurde, ist eingetreten. Eigentlich ist es noch schlimmer: Die geplanten 12,50 € sind veraltet.

      Mit "Antialkoholiker" meine ich, das Land erstattet den sozial Bedürftigen den Mindestbeitrag (die häusliche Ersparnis), dass die meisten Satzungen geändert werden müssen (nicht nur, um den Einkommensschwachen den Beitrag zu erlassen, das hätte Zeit), um die soziale Gerechtigkeit wiederherzustellen, wurde nicht bedacht. Und es entstehen erhebliche Einnahmeausfälle, die gegenwärtig nicht vom Land abgedeckt werden.

      Abschließend möchte ich mich für die Anmerkungen unter "Mein persönliches Fazit:" bedanken. Besser kann man es nicht formulieren und ich weiß, ich muss meinen Ausführungen nichts weiter hinzufügen.

      Freundliche Grüße

      Hascheff

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        #4
        Ich war blind. § 16a (2) Satz 3:
        Die Landkreise nehmen den Mehrbelastungsausgleich bei ihren Ge-

        meinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
        Der Satz ist eindeutig. Leider lässt er offen, woher der Landkreis das Geld nehmen soll. Doch nicht etwa aus der Kreisumlage? Dann hätten die Kommunen doch die Last zu tragen. Also aus dem Konnexitätsausgleich, der dem Jugendamt zugedacht ist? Dann ist die Frage zu stellen, ob dieser ausreichend ist.

        Natürlich ist zu beachten, was Herr Diskowski zu bedenken gibt.

        Es werden dann womöglich sinnvolle Vorhaben nicht mehr angefasst oder der Anteil des Landes an den Kosten wird immer größer (evtl. zu Lasten pauschaler Zuweisungen an die Gemeinden).
        Aber deshalb hat Art. 97 LVerf noch einen Absatz 4 (Anhörung der kommunalen Spitzenverbände). Damit kann man auch einem weiteren Problem zu Leibe rücken:

        - dann werden die Ausgleichsregelungen immer komplizierter (woraufhin wieder geklagt wird, dass das KitaG so kompliziert und unübersichtlich ist)

        - weil Vieles nicht vorab ermittelt werden kann oder weil einheitliche Regelungen, die für jede Kommune im Land passen, nicht zu treffen sein werden, entsteht letztlich eine Art "Abrechnungssystem" zwischen Land und Kreisen und Gemeinden was nicht nur höchst aufwändig ist, sondern im Ergebnis mit kommunaler Selbstverwaltung auch nicht mehr viel zu tun hat.
        Allerdings setzt das einen konstruktiven Dialog voraus. Ich stecke ja nicht drin, aber angesichts der kurzen Fristen habe ich den Eindruck, dass die Anhörung zur Formsache geworden ist. Und mit dem Gesetz ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, da können die Verordnungen nicht mehr viel ausbügeln.

        Kommentar


          #5
          Guten Tag,

          nur mal eine Verständnisfrage: Fällt durch die klar geregelte Elternbeitragsfreiheit nicht die (umständliche) individuelle Beitragserhebung und Bescheiderstellung weg und wird durch eine bloße Feststellung ( "Hallo hier ist mein Wohngeldbescheid") ersetzt? Hier wird m.E. weniger Verwaltungsaufwand nötig. Und ein Formular auszufüllen, das die Erstattung des JA beantragt, scheint mir nicht so zeitraubend, wie die individuelle Beitragserhebung für 20 Kinder. Wäre ein Verwaltungsausgleich an die Träger dann nicht eine doppelte Begünstigung?

          Das wirklich absurde an dem derzeitigen Entwurf ( nach meinem Kenntnisstand) ist doch, dass bei der Beitragsfreiheit im Vorschuljahr 8 Stunden einer Verwaltungskraft pro Jahr/Kita finanziert werden, wobei im neuen Entwurf für die Beitragsfreiheit nach § 90 SGB VIII neu und KitaG nur ein Ausgleich von 1 Stunde pro Jahr/Kita vorgesehen ist. Nun lässt sich streiten welche Stundenzahl überhaupt realistisch ist, aber die Verwaltungsausgleiche der beiden Elternbeitragsbefreiungen stehen offensichtlich nicht im angemessenen Verhältnis zueinander.

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            #6
            Ja, es hätte so einfach sein können, wenn das Ministerium einfach nur gefordert hätte: "Erstellt Satzungen, die eine Antragstellung nach § 90 (3) SGB VIII zur seltenen, individuellen Ausnahme werden lassen." Das hätte genügt.

            Man muss dazu wissen, dass (nach meiner Schätzung) 90 % der Satzungen im Land der der Stadt Kyritz ähneln. Kyritz hat per Urteil die Rechtmäßigkeit der Satzung bestätigt bekommen. (Urteil des VG Potsdam vom 4. Mai 2017 (Kyritz) - VG 10 K 2485/13) z. B. da: https://www.stgb-brandenburg.de/file...raege-Rspr.pdf

            Aber man hat die in Absatz 4 des gleichen Paragraphen genannten §§, insbesondere §92a (1) des SGB XII nicht gelesen oder nicht verstanden und ist deshalb über das Ziel hinausgeschossen.

            Nun hat man einem alten System ein zweites übergestülpt und damit das Ganze komplizierter und schwerer verwaltbar gemacht.

            In Presseerklärungen des Ministeriums hieß es zunächst über das Ziel des "Gute-Kita-Gesetzes für Brandenburg", dass "Die Elternbeiträge für Wohngeldempfänger, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und XII (Sozialhilfe), Empfänger von Kinderzuschlägen beim Kindergeld und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entfallen." (14.12.18, https://mbjs.brandenburg.de/aktuelle...b1.c.617711.de)

            Als man dann merkte, dass die Freigrenzen des SGB schon darüber liegen, wurde man bescheidener. Am 13.03.19 wurde hervorgehoben, "In Brandenburg können wir nun alle Eltern ohne Antrag vom Elternbeitrag freistellen, denen aufgrund ihres Einkommens dieser nicht zugemutet werden kann." (https://mbjs.brandenburg.de/aktuelle...b1.c.625066.de)

            Auch dieses Ziel wird vermutlich klar verfehlt. Im TV hörte ich heute, in unserer Region liegt das Durchschnittseinkommen unter 23000 €. Bei diesem Einkommen kann eine Familie mit zwei Kindern (bei einer Satzung ähnlich Kyritz) bereits einen Antrag stellen. Die Begründung enthält § 85 Abs. 2 SGB XII, § 87 (1) SGB XII, sowie bei einem Kind im Vorschulalter Art. 3 GG. Bei drei Kindern liegt die Grenze bei 27000 €.

            Um zu wissen, welche Belastungen auf die Verwaltungen zukommen, muss man natürlich erst die Durchführungsverordnungen abwarten. Bisher kenne ich nur den Entwurf. Ich begrüße den Satz "Liegt kein Fall der Unzumutbarkeit nach § 2 Absatz 1 vor und hält der Träger der Kindertagesstätte die Unzumutbarkeit der Belastung der Personensorgeberechtigten mit einem Elternbeitrag aus sonstigen Gründen gemäß § 2 Absatz 2 für möglich, so weist der Träger der Kindertagesstätte die Personensorgeberechtigten auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt hin."

            Aber diese Beratung verursacht natürlich Verwaltungsarbeit.

            Auf die Frage, was eine Beitragsbefreiung mit "Guter Kita" zu tun hat, möchte ich hier nicht eingehen.

            Das sieht bei der letzten Maßnahme, der finanziellen Förderung längerer Betreuungszeiten, anders aus, die zielt auf eine bessere Betreuung. Die Frage wird in einem anderen Thread diskutiert: https://kita-brandenburg-forum.de/fo...quot-gctid2086

            Hier muss man feststellen, dass auch wieder ein zusätzliches System aufgepfropft wird, was unnötig Verwaltungsarbeit erfordert.

            Für wichtiger hätte ich die Unterstützung kleiner Kitas erachtet. Das ist aber eine politische Frage, kleine Kitas verursachen oft auch anderweitig höhere Kosten.

            Zu Ihrer Frage: Wenn das JA den Konnexitätsausgleich an die Trägerkommunen weiterreichen soll, sind auch 8 h im Jahr zu wenig.

            Hier wird m.E. weniger Verwaltungsaufwand nötig.
            Gibt es eigentlich bei Wegfall aufwendiger Regelungen auch einen negativen Konnexitätsausgleich?

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              #7
              "Erstellt Satzungen, die eine Antragstellung nach § 90 (3) SGB VIII zur seltenen, individuellen Ausnahme werden lassen."
              Die "Strukturentscheidungen bzw. das Strukturprinzip" des § 90 SGB VIII, das in den Urteilen des OVG Bremen z.B. vom 22.10.2014 - 2 D 106/13 beschrieben wird, sagt eben genau das aus.

              Es findet sich folgende Passage unter Rn. 55 ff:

              Die Elternbeiträge dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Eltern allgemein, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen und damit einhergehend einer konkret-individuellen Zumutbarkeitsprüfung unterworfen werden (OVG Bremen, Urteil vom 21. April 1998 – 1 N 1/97 –, NordÖR 1999, 204). § 90 SGB VIII geht von einem abgestuften Verfahrensmodell aus. § 90 Abs. 1 SGB VIII ermächtigt zu pauschalen und gestaffelten Beiträgen, gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Einzelfall aus Härtegründen ein Beitragserlass bzw. eine -übernahme erfolgen. Hier ist eine am Individualisierungsgrundsatz ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen. Sie ist auf die Bewältigung von Einzelfällen ausgelegt und nicht dazu gedacht, auf eine große Gruppe der Beitragspflichtigen angewendet zu werden. In dem Vorrang für pauschalierende Beitragsregelungen liegt eine wesentliche strukturelle Vorgabe des Bundesrechts an das Landesrecht. Die Vorgabe trägt gewichtigen Gründen der Verwaltungspraktikabilität Rechnung und entspricht den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere soll verhindert werden, dass der nicht unerhebliche Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit einer am Individualisierungsgrundsatz ausgerichteten Zumutbarkeitsprüfung verbunden ist, in einer Vielzahl von Fällen erforderlich wird (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06. Juni 1997 – 1 N 5/96 –, NordÖR 1998, 200).

              Und zur Kyritzer Satzung: Man kann vermuten, dass der LK dieses Verfahren nicht verloren hätte, wenn man im Anbetracht des oben zitierten Absatzes eine Erklärung der Stadt gefordert hätte. Ein Vorschreiben der Einkommensgrenze ist augenscheinlich nicht zulässig ( dazu bedurfte es wohl keines Urteils). Dennoch muss der Satzungsgeber ja seine gewählte Mindesteinkommensgrenze erklären und vertreten können. Anderenfalls wäre sie willkürlich und " haben wir ja schon immer so gemacht und jeder Bürger hat noch genauso viel Einkommen wie vor 20 Jahren"

              Aber ich denke wir schweifen vom eigentlichen Thema ab. Schönen Feierabend!

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                #8
                Aber ich denke wir schweifen vom eigentlichen Thema ab.
                Ja, der Beitrag hätte besser in den anderen Thread gepasst. Das VG Cottbus muss ein ähnliches Urteil gefällt haben, hab aber leider vergessen, mir das zu notieren.

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