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Schulstart und Stichtag 01.09. in 2016

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    Schulstart und Stichtag 01.09. in 2016

    Hallo Forumsmitglieder,

    in unserer Gemeinde wird beraten, wie in diesem Jahr mit dem Stichtag zu verfahren ist. Der erste Schultag ist Montag, 05.09.16. Ab diesem Tag werden die meisten Kinder auch Hortkinder. Allerdings ist der Stichtag zur Personalbemessung nach Kita Betriebskostenverordnung dann bereits verstrichen und somit würden die Hort-Kinder erst wieder zum 01.12.2016 in die Meldung einfließen, um sie ab Januar 2017 bei der Personalausstattung zu berücksichtigen.

    Kann das sein? Das wäre ja eine ziemliche Benachteiligung der Horte, oder?

    mit besten Grüßen

    Patricia S.

    #2
    Hallo PatriciaS,

    Der erste Schultag ist Montag, 05.09.16. Ab diesem Tag werden die meisten Kinder auch Hortkinder.
    Es ist richtig, in diesem Jahr ist der erste Schultag der 5.9..

    Wie Sie aber wissen, ändert sich jedes Jahr die Lage der Ferien und damit auch der erste Schultag. Ich denke es ist nachvollziehbar, dass jährlich wechselnde Ferientermine nicht jeweils die Rechtsansprüche, die Abrechnungszeiträume und die statistische Zählungen nach KitaG bestimmen können.

    Das Brandenburgische Schulgesetzt hat (womöglich auch unter Berücksichtigung solcher und ähnlicher Auswirkungen) in § 43 Abs. 1 bestimmt, „das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Jahres“ und im § 50 Abs. 1 letzter Satz geregelt, dass "die Aufnahme (…) in der Regel zu Beginn des Schuljahres“ erfolgt. Entsprechend bestimmt es auch § 37 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.“ In diese Sinne muss auch der Begriff „Einschulung“ in den §§ 3, 10 und 16 KitaG als „Beginn der Schulpflicht“ interpretiert werden.

    Aus meiner Sicht ergibt sich daraus: Wenn das Schuljahr gem. § 43 Abs. 1 Schulgesetz am 1. August beginnt, sind Kinder, die zu diesem Schuljahr schulpflichtig werden, auch ab dem 1. August im Sinne des KitaG als Schulkinder zu betrachten!

    Hinsichtlich des Rechtsanspruchs, der Vertrags- und Beitragsgestaltung erfolgt also der Übergang vom Kindergartenkind zum Hortkind mit dem Beginn der Schulpflicht nach dem 31.7. d.J. zum 1.8. d.J. und es sollten daher Betreuungsverträge für Einschulungskinder regelmäßig mit dem 31. Juli auslaufen. Die regelmäßige Abschluss eines Hortvertrages erfolgt dann zum 1.8.

    Pädagogisch/organisatorisch können andere Zeitpunkte für den tatsächlichen Übergang sinnvoll sein und sie sind auch möglich. So spricht m.E. nichts dagegen, sondern im Gegenteil viel dafür, das eine Kind auch nach seiner tatsächlichen Einschulung noch ein paar Monate im vertrauten Rahmen der Kindergartengruppe zu belassen; während ein anderes Kind schon vor seiner Einschulung in den Hort geht (wenn man nicht sowieso altersgemischte Gruppen hat). Es bleibt aber auch hier dabei, dass sich der Rechtsanspruch, der Elternbeitrag, die statistische Zählung nach dem rechtlichen Status und damit nach dem Schnitt 31.7./1.8. richten.

    Zwar ist es manchmal schwierig, Eltern begreiflich zu machen, dass Einschulung und Beginn der Schulpflicht grundsätzlich unterschiedliche Tatbestände sind und nur manchmal zufällig zusammentreffen .... allerdings tritt etwas Ähnliches auch beim Übergang vom Krippenkind zum Kindergartenkind auf, der ja auch nach pädagogischen Kriterien gestaltet werden soll und nicht mit "Glockenschlag 3. Geburtstag". Sicherlich ist die organisatorische Gestaltung eines pädagogisch begründeten Übergangs - im Gegensatz zu einem zeitlich begründeten - schwieriger, wenn die Einrichtungen altershomogen sind und auch noch in unterschiedlicher Trägerschaft. Das sollte aber Pädagogen nicht davon abhalten, pädagogisch zu denken, zu entscheiden und zu gestalten.

    Hier findet sich ein kleiner Artikel mit dem Titel "Institutionsgrenzen als Denkgrenzen" zu dieser Frage: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...hek&_rubrik=H*

    Allerdings ist der Stichtag zur Personalbemessung nach Kita Betriebskostenverordnung dann bereits verstrichen und somit würden die Hort-Kinder erst wieder zum 01.12.2016 in die Meldung einfließen, um sie ab Januar 2017 bei der Personalausstattung zu berücksichtigen.

    Kann das sein? Das wäre ja eine ziemliche Benachteiligung der Horte, oder? Patricia S.
    Setzt man den Übergang, wie ich geschrieben habe, grundsätzlich auf den 1.8. mindert sich das Problem ganz erheblich.

    Tatsächlich aber bewirkt die Lage der Stichtage (die einen Monat VOR dem jeweiligen Zahlungszeitraum liegen), dass die nach Stichtag zugemessene Zahl der Fachkräfte nicht mit der benötigten Zahl nach dem folgenden Monat übereinstimmen. Als "Benachteiligung" erscheint diese Tatsache aus Sicht der reinen Horte .... und nur, wenn man ausschließlich den Beginn der Betreuung betrachtet. Betrachtet man dieses Tatsache für das Ende der Betreuungszeit ist festzustellen, dass das Personal ja auch noch das gesamte dritte Quartal finanziert, wenn ein Kind z.B. am 1.7. ausscheidet.

    Die Lage der Stichtage ist eine grundsätzliche Herausforderung für die Einrichtungen, die sich mit einer Personalplanung auffangen lässt, die über den einzelnen Monat hinausreicht (Jahresarbeitszeitmodelle). Solche Jahresarbeitszeitmodelle sind grundsätzlich zu empfehlen, weil damit der jeweilige Personalstand dem Personalbedarf besser angeglichen werden kann. Dazu gibt es hier Hinweise und Hilfen: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...hek&_rubrik=J*

    Die Alternative wäre m.E. zur alten Spitzabrechnung des Personals zurückzukehren, die nicht nur höchst aufwändig war. Immerhin haben die Träger der Einrichtungen jetzt Finanzierungssicherheit für ein Quartal und müssen nicht mit (täglich) wechselnden Personalbestand hantieren.

    Sollte im Einzelfall ein Hortträger (z.B. weil er die Einrichtung neu aufmacht) über keine Gestaltungsmöglichkeiten verfügen - am 1.8. also Personal vorhalten müssen, dass er erst ab 1.9. bezuschusst bekommt (und der Zahlungseingang ist dann nach § 4 Abs. 5 KitaBKNV auch erst am 1.11.) - dann wird zweifellos das Jugendamt nach § 4 Abs. 4 KitaBKNV eine abweichende Lösung finden.)
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Ich hoffe, dass niemand ernsthaft darüber nachdenkt, die pauschale Förderung des Kitapersonals durch die Jugendämter bazuschaffen

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        #4
        Hallo Falke11,

        das ist auch aus meiner Sicht zu hoffen; allerdings gibt es immer wieder Wünsche nach Berücksichtigung dieser oder jener Merkmale, die die Finanzierung gerechter machen sollen. Einzeln betrachtet, ist der Wunsch nach mehr Stichtagen, nach einer Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Einrichtungen, nach einer feineren Ausdifferenzierung der Betreuungszeitenstufen, nach sozialen oder sonstigen Erschwernissen durchaus nachvollziehbar - vielleicht sogar berechtigt. Allerdings wird dabei zumeist vergessen, dass die Realisierung solcher Wünsche und der gleichzeitig geäußerte Wunsch nach Vereinfachung des Finanzierungsverfahrens unvereinbare Widersprüche darstellen.

        Gerechtigkeit im Einzelfall und vereinfachte pauschale Verfahren sind und bleiben Gegensätze!
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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