Werter Herr Diskowski,
ich hätte nochmal eine Frage zum Thema Mehrbelastungsausgleich.
In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2372 des Abgeordneten Christoph Schulze der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5819 Kosten eines Platzes in Kindertagesstätten (Platzkosten) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 5: In welcher Höhe müssen die Zuschüsse zum notwendigen pädagogischen Personal und der Mehrbelastungsausgleich für die Erweiterung des Rechtsanspruchs ab 01.08.2013 bei der Kalkulation der Platzgebühren berücksichtigt werden?
zu Frage 5: Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten durch Beiträge an den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie mit einem Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten sind, darf der höchste Elternbeitrag somit die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten. In der Kalkulation des Höchstbeitrages sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
https://kleineanfragen.de/brandenbur...latzkosten.txt
Im Forum zu Rechts- und Strukturfragen in der Kindertagesbetreuung.
<a class="postlink" href="http://www.kita-brandenburg">www.kita-brandenburg</a> / Foren zur Kindertagesbetreuung - Portal / Forum zu Rechts- und Strukturfragen / S.2 / bei Themen auf MBAV Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung von Brauni 24.04.2018 15:45
Schrieben Sie am 26.06.2018:
„Die kreisangehörige Gemeinde erhält den Zuschuss nach der Kita-MBAV, um ihre Kosten für zusätzliches Personal in eigenen Einrichtungen sowie Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaG auszugleichen. Der Anteil dieses Zuschusses an Personalkosten für eigenes Kita-Personal kann als institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der kommunalen Einrichtungen angesehen werden, sodass insoweit ein Abzug erfolgen müsste. Der Zuschuss zu den Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist jedoch nicht zwingend abzuziehen.“
Welche Aussage trifft denn hier nun zu?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre schnelle Antwort.
Kathleen Krüger
ich hätte nochmal eine Frage zum Thema Mehrbelastungsausgleich.
In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2372 des Abgeordneten Christoph Schulze der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5819 Kosten eines Platzes in Kindertagesstätten (Platzkosten) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 5: In welcher Höhe müssen die Zuschüsse zum notwendigen pädagogischen Personal und der Mehrbelastungsausgleich für die Erweiterung des Rechtsanspruchs ab 01.08.2013 bei der Kalkulation der Platzgebühren berücksichtigt werden?
zu Frage 5: Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten durch Beiträge an den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie mit einem Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten sind, darf der höchste Elternbeitrag somit die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten. In der Kalkulation des Höchstbeitrages sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
https://kleineanfragen.de/brandenbur...latzkosten.txt
Im Forum zu Rechts- und Strukturfragen in der Kindertagesbetreuung.
<a class="postlink" href="http://www.kita-brandenburg">www.kita-brandenburg</a> / Foren zur Kindertagesbetreuung - Portal / Forum zu Rechts- und Strukturfragen / S.2 / bei Themen auf MBAV Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung von Brauni 24.04.2018 15:45
Schrieben Sie am 26.06.2018:
„Die kreisangehörige Gemeinde erhält den Zuschuss nach der Kita-MBAV, um ihre Kosten für zusätzliches Personal in eigenen Einrichtungen sowie Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaG auszugleichen. Der Anteil dieses Zuschusses an Personalkosten für eigenes Kita-Personal kann als institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der kommunalen Einrichtungen angesehen werden, sodass insoweit ein Abzug erfolgen müsste. Der Zuschuss zu den Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist jedoch nicht zwingend abzuziehen.“
Welche Aussage trifft denn hier nun zu?
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre schnelle Antwort.
Kathleen Krüger
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