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Mehrbelastungsausgleich

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    Mehrbelastungsausgleich

    Werter Herr Diskowski,

    ich hätte nochmal eine Frage zum Thema Mehrbelastungsausgleich.

    In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2372 des Abgeordneten Christoph Schulze der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5819 Kosten eines Platzes in Kindertagesstätten (Platzkosten) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt:

    Frage 5: In welcher Höhe müssen die Zuschüsse zum notwendigen pädagogischen Personal und der Mehrbelastungsausgleich für die Erweiterung des Rechtsanspruchs ab 01.08.2013 bei der Kalkulation der Platzgebühren berücksichtigt werden?

    zu Frage 5: Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten durch Beiträge an den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie mit einem Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten sind, darf der höchste Elternbeitrag somit die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten. In der Kalkulation des Höchstbeitrages sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

    https://kleineanfragen.de/brandenbur...latzkosten.txt

    Im Forum zu Rechts- und Strukturfragen in der Kindertagesbetreuung.

    <a class="postlink" href="http://www.kita-brandenburg">www.kita-brandenburg</a> / Foren zur Kindertagesbetreuung - Portal / Forum zu Rechts- und Strukturfragen / S.2 / bei Themen auf MBAV Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung von Brauni 24.04.2018 15:45

    Schrieben Sie am 26.06.2018:

    „Die kreisangehörige Gemeinde erhält den Zuschuss nach der Kita-MBAV, um ihre Kosten für zusätzliches Personal in eigenen Einrichtungen sowie Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaG auszugleichen. Der Anteil dieses Zuschusses an Personalkosten für eigenes Kita-Personal kann als institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der kommunalen Einrichtungen angesehen werden, sodass insoweit ein Abzug erfolgen müsste. Der Zuschuss zu den Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist jedoch nicht zwingend abzuziehen.“

    Welche Aussage trifft denn hier nun zu?

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre schnelle Antwort.

    Kathleen Krüger

    #2
    Sehr geehrte Frau Krüger,

    vermutlich hat Herr Diskowski wegen des angesetzten Webinars im Moment wenig Zeit, deshalb versuche ich mich mal an einer (vorläufigen) Antwort.

    Hier muss man zunächst sauber trennen zwischen § 16 und § 16a des Kitagesetzes.

    In dem Zitat von Herrn Diskowski wird § 16 erwähnt, der regelt die Finanzierung der Einrichtung durch die örtliche Gemeinde und den Zuschuss durch das Jugendamt, also den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

    Bei dem erwähnten "Zuschuss zu den Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2" handelt es sich IMHO um Kosten, die nicht umlagefähig sind, also nicht auf den Elternbeitrag umgelegt werden können. (§ 17 (1) Satz 1 und 2)

    Die MBAV basiert auf $ 16a und regelt die finanziellen Beziehungen zwischen Land und Jugendamt, und wird in der parlamentarischen Antwort nur beiläufig erwähnt, weil natürlich diese finanziellen Mittel vom Jugendamt zum überwiegenden Teil an die Kommunen, die Träger weitergereicht werden und natürlich mit anderen Zuschüssen vom Jugendamt gleichgestellt sind. Sie werden auch gemeinsam mit diesen ausgezahlt und sind natürlich von den Platzkosten abzuziehen, bevor die Höhe der Elternbeiträge ermittelt wird.

    Freundliche Grüße

    Hascheff

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrte Frau Krüger,

      da haben Sie tatsächlich einen der schwierigeren Punkte getroffen, weil die konnexitätsbedingte Erstattung der Kosten eigentlich nicht in das Finanzierungssystem nach KitaG passt. Die für die bisherigen Zuschüsse relativ eindeutige Aussage ("elternbeitragsfähig sind die Platzkosten abzüglich der Zuschüsse nach § 16 (2)") ist hier nicht einfach einzuwenden. (Diese konnexitätsbedingten Finanzierungen machen hier wie auch sonst das Finanzierungssystem so kompliziert und schwer verständlich.)

      Ich muss daher etwas ausholen, um zu einem nachvollziehbaren Ergebnis zu kommen:

      Das Land hat bei seiner Kostenerstattung im Rahmen der Mehrbelastungsausgleichsverordnung pauschal einen Elternbeitrag von 16% der Platzkosten berücksichtigt.

      Das heißt: Für die durch den erweiterten (weil uneingeschränkten) Rechtsanspruch für ein- und zweijährige Kinder zusätzlich belegten Plätze leistet das Land über die Kreise zu den Gemeinden einen Kostenausgleich, der um einen Elternbeitrag in Höhe von 16% der Platzkosten gemindert ist.

      Das betrifft landesweit ca. 2.500 Plätze für ein- und zweijährige Kinder für die den Landkreisen und auch den Gemeinden alle zusätzlichen Kosten (abzüglich von pauschal berücksichtigten 16% Elternbeiträge) durch das Land erstattet werden. (Es wird davon ausgegangen, dass die öffentliche Seite auch bei freien Trägern die vollen Kosten trägt; § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaG)

      Elternbeitragsfähig FÜR DIESE PLÄTZE wären also die 16% der Platzkosten, die das Land nicht erstattet. Allerdings lassen sich weder theoretisch noch praktisch genau diese /nach erweitertem Rechtsanspruch zusätzlichen Plätze) identifizieren und von den nach altem RA belegten Plätze unterscheiden.

      Es ist daher aus meiner Sicht weder praktikabel noch rechtlich erforderlich, für die beiden Platzarten unterschiedliche Elternbeiträge zu berechnen.

      Es erscheint mir vielmehr angemessen und praktikabel, dass die Gemeinden die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 UND die Zuschüsse nach KitaMBAV gemeinsam betrachten - und dann den Rest der ungedeckten Platzkosten als elternbeitragsfähig (und damit als Höchstbeitrag) berücksichtigen.



      Diese Auffassung entspricht auch der Antwort der Landesregierung, wie Sie sie auch zitieren:
      Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
      Meine zitierte Aussage bezog sich auf die Berücksichtigung der Zuschüsse bei freien Trägern.

      Hinsichtlich des Zuschusses nach MBAV für die kommunalen Einrichtungen schrieb ich, im Einklang mit der Antwort der Landesregieurng
      Der Anteil dieses Zuschusses an Personalkosten für eigenes Kita-Personal kann als institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der kommunalen Einrichtungen angesehen werden, sodass insoweit ein Abzug erfolgen müsste.
      Der Satz, der Sie nachvollziehbar verwirrt hat, bezog sich also ausschließlich auf jene Kostenerstattung, die Gemeinden für die Plätze bei freien Trägern erhalten:
      Der Zuschuss zu den Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist jedoch nicht zwingend abzuziehen.
      Ich würde diesen Satz so kurz heute nicht mehr so schreiben, weil er Missverständnisse hervorruft. Wie ich schon in meiner damaligen Antwort schrieb, ist die Frage für den freien Träger und die Gemeinde im Ergebnis eigentlich unerheblich, da über § 16 Abs. 3 Satz 2 die ungedeckten Kosten sowieso gedeckt werden. Auch für die Eltern bei freien Träger ist diese Frage unerheblich, wenn diese Träger sich an die Gebührensatz der Gemeinde anlehnen.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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