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Gleichstellung/staatliche Anerkennung

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    Gleichstellung/staatliche Anerkennung

    Schönen guten Tag an alle,

    ich habe folgendes Anliegen/Frage/Problem.

    Es geht um den Vorgang einer Gleichstellung im erzieherischen Bereich.

    Ich habe einen Studienabschluss "Bachelor of Arts" in Erziehungswissenschaften. Mein Studium absolvierte ich an der. Universität. Nach dem Abschluss kam sozusagen das böse Erwachen für mich und meine Kommilitonen, die nicht in Thüringen wohnen und arbeiten wollen. Wir bekommen allesamt keine staatliche Anerkennung ausgehändigt, dies sei für diesen Studiengang so nicht vorgesehen.

    Leider war das vor Beginn und während des Studiums für uns nicht ersichtlich und ehrlich gesagt, wer rechnet damit das eine staatliche Universität keine staatliche Anerkennung vergibt, bzw. nur für das eigene Bundesland.

    Nun stehe ich natürlich vor einem riesigen Problem, denn gerade im Bereich Kita ist eine Anerkennung oder Gleichstellung notwendig.

    Jegliche Bewerbungsgespräche scheiterten bisher an diesem Punkt und ich finde kaum Informationen dazu wie ich eine Gleichstellung, in diesem doch recht speziellen Fall, erwirken kann. Somit kann ich potenziellen Arbeitgeber auch keine Auskunft darüber geben.

    Kennt sich hier vielleicht jemand damit aus?

    An wen kann ich mich wenden?

    Welche Möglichkeiten habe ich diesbezüglich?

    Ich bin wirklich hoch motiviert und möchte loslegen, aber bisher scheint es

    mir als hätte ich mir das Studium komplett schenken können und muss von vorn anfangen!

    Vielen Dank schon mal für ihre Antworten.

    Und danke an Herrn Diskowski der mich an dieses Forum verwiesen hat.

    #2
    Ich habe einen Studienabschluss "Bachelor of Arts" in Erziehungswissenschaften. Mein Studium absolvierte ich an der. Universität. Nach dem Abschluss kam sozusagen das böse Erwachen für mich und meine Kommilitonen, die nicht in Thüringen wohnen und arbeiten wollen. Wir bekommen allesamt keine staatliche Anerkennung ausgehändigt, dies sei für diesen Studiengang so nicht vorgesehen.

    Leider war das vor Beginn und während des Studiums für uns nicht ersichtlich und ehrlich gesagt, wer rechnet damit das eine staatliche Universität keine staatliche Anerkennung vergibt, bzw. nur für das eigene Bundesland.
    Sehr geehrte Lisar, da wurden Sie von Ihrer Hochschule offenbar sehr schlecht informiert. Ich möchte für die Antwort etwas ausholen, damit auch andere Forumsteilnehmer vielleicht über die Grundlagen des Zugangs zum Beruf besser informiert sind.

    1. Eine staatliche Anerkennung wird überhaupt nur für sehr wenige Berufe ausgesprochen, in denen die Notwendigkeit einer staatlichen Regulierung gesehen wird; vielleicht auch eher aus Tradition. Eine staatliche Anerkennung für unseren Bereich erfolgt in einem Sozialberufsgesetz (o.ä.). Für eine Reihe von Abschlüssen (z.B. für Ihr Studium der Erziehungswissenschaft) ist häufig keine staatliche Anerkennung vorgesehen - ABER DAS DÜRFTE KEIN PROBLEM SEIN, denn.....

    2. Den Zugang z.B. zur Tätigkeit in einer Kindertagesstätte wird NICHT durch das Sozialberufsgesetz und die staatliche Anerkennung geregelt, sondern durch das KitaG oder seine Verordnungen. Das KitaG/Personalverordnung bezieht sich u.a. auch auf die staatliche Anerkennung; öffnet aber darüber hinaus die Zugänge.

    Nun stehe ich natürlich vor einem riesigen Problem, denn gerade im Bereich Kita ist eine Anerkennung oder Gleichstellung notwendig.

    Jegliche Bewerbungsgespräche scheiterten bisher an diesem Punkt und ich finde kaum Informationen dazu wie ich eine Gleichstellung, in diesem doch recht speziellen Fall, erwirken kann. Somit kann ich potenziellen Arbeitgeber auch keine Auskunft darüber geben.
    3. Wenn es ein Problem gibt, dann liegt das in der fehlenden Kenntnis begründet und lässt sich vermutlich beheben.

    Schauen Sie also in das KitaG/die Personalverordnung des Landes, in dem Sie arbeiten möchten. § 9 Abs.1 Satz 2 der KitaPersV für Brandenburg sagt: "Geeignete pädagogische Fachkräfte sind auch Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen sowie Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit."

    Die Quelle zum Nachlesen und ggf. zur Information eines uninformierten Trägers: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv

    4. Es geht also nicht um ein irgendwie geartetes Gleichstellungsverfahren, sondern dass Sie Ihrem potenziellen Anstellungsträger gegenüber belegen (und dieser ggf. gegenüber dem Jugendministerium), dass Ihr Studium einen erheblichen Anteil den Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit umfasste. Ich kenne Ihre Studieninhalte nicht, weil jede Hochschule hier ihr eigenes Süppchen kocht. (In den unterschiedlichen Profilen der Hochschulausbildungen liegt auch der Grund für die Zurückhaltung bei allgemeinen Regelungen. Man weiß nicht so recht, was sich hinter einem bestimmten Abschluss verbirgt. Das sollte allerdings beim Studium der Erziehungswissenschaften kein Problem sein, aber evtl. sollten Sie über Studienbuch, Diploma Supplement o.ä. Ihre Studieninhalte belegen und einer Bewerbung beilegen.)

    5. Auch bei Studiengängen, die der Erzieher*innentätigkeit etwas ferner liegen (wie Psychologie, Soziologie ...) bestehen Möglichkeiten. Hierüber gibt der § 10 derKitaPersV Auskunft .... und ich werde demnächst ein Webinar zum Thema Seiteneinstiege anbieten und dieses auch hier im Forum bekannt machen.

    6. Der jetzt hier für Brandenburg geschilderte Rahmen besteht so oder so ähnlich in allen Bundesländern. In Berlin ist die entsprechende Verordnung allerdings sehr unbestimmt. Die Kindertagesförderungsverordnung (http://gesetze.berlin.de/jportal/?qu...C3%B6GVBEV8P11 nennt in § 11 Abs. 2 wer als Fachpersonal gilt.. Auf Ihren Fall angewendet, lese ich das so, dass die "Kita-Aufsicht" (die Behörde ist Teil der Senatsjugendverwaltung) über eine Gleichartigkeit Ihres Abschlusses entscheidet. Wollen Sie also in Berlin arbeiten, sollten Sie sich dorthin wenden.

    Ich hoffe ich konnte Ihnen und vielleicht einigen anderen Forumsteilnehmer*innen die Sachlage etwas klarer machen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Hallo in die Runde!

      Zur Gleichstellung habe ich tatsächlich eine Frage:

      Heilpädagogen - in meiner Stadt werden Erzieher/innen gesucht. Es erfolgte eine öffentliche Ausschreibung. Daraufhin haben sich u.a. Heilpädagogen, Sozialarbeiter und aber auch Erzieher/innen beworben.

      Postwendend erhielten alle Heilpädagogen und Sozialarbeiter eine Ablehnung, da sie nach Meinung der Stadt nicht für die Ausschreibung geeignet sind und weil für Heilpädagogen keine Kinder mit Besonderheiten vorhanden sind.

      Weiterhin wurden die Erzieher/innen eingestellt, aber es sind zu wenig. Daher sucht die Stadt noch weiterhin an Erzieher/innen.

      Eine Anfrage von Landtagsabgeordneten ans Bildungsministerium hat ergeben, das Heilpädagogen bzw. auch andere mittels einer Gleichstellung (Beantragung des Arbeitgebers an das Bildungsministerium) einstellen könnte. Selbe Stadt geantwortet hat, dass dieses nicht zuträfe. Die Heilpädagogen müssten sich selber ans Bildungsministerium wenden und die Gleichstellung beantragen.

      Einige von den Heilpädagogen arbeiten bereits bei freien Trägern in Kindertagesstätten und hätten den Nachweis, dass sie mit Kindern arbeiten und ebenso Fortbildungen machen u.a. zur Sprachförderung und ähnliches im Bezug auf Kindertagesbetreuung.

      Was ist korrekt?

      Hm, was nun, Herr Diskowski?

      Kommentar


        #4
        Eine Anfrage von Landtagsabgeordneten ans Bildungsministerium hat ergeben, das Heilpädagogen bzw. auch andere mittels einer Gleichstellung (Beantragung des Arbeitgebers an das Bildungsministerium) einstellen könnte. Selbe Stadt geantwortet hat, dass dieses nicht zuträfe. Die Heilpädagogen müssten sich selber ans Bildungsministerium wenden und die Gleichstellung beantragen.

        Einige von den Heilpädagogen arbeiten bereits bei freien Trägern in Kindertagesstätten und hätten den Nachweis, dass sie mit Kindern arbeiten und ebenso Fortbildungen machen u.a. zur Sprachförderung und ähnliches im Bezug auf Kindertagesbetreuung.

        Was ist korrekt?
        Ich will etwas ausführlicher antworten, weil hinsichtlich dieser Frage viel Unkenntnis herrscht und eine Reihe von Missverständnissen kursieren.

        Hm, was nun, Herr Diskowski?
        Was immer hilft, ist in das Gesetz und die entsprechende Verordnung zu schauen! https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv

        Dort findet sich in § 9 Abs. 1 eine Auflistung aller Personengruppen nach ihren Ausbildungsabschlüssen, die OHNE WEITERES als Fachkräfte für die Kindertagesbetreuung gelten.

        Heilpädagogen (HP) sind nicht darunter, weil HP "erziehen, fördern und unterstützen Menschen jeden Alters, die unter erschwerten Bedingungen und mit Beeinträchtigungen leben". (https://berufenet.arbeitsagentur.de/...ibung&dkz=9129)

        Heilerziehungspfleger (HEP) gehören ebenfalls nicht zu den Kräften, die OHNE WEITERES Fachkräfte sind, weil HEP "für die pädagogische, lebenspraktische und pflegerische Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zuständig (sind). Sie begleiten die zu Betreuenden stationär und ambulant bei der Bewältigung ihres Alltags." (s. https://berufenet.arbeitsagentur.de/...gspfleger%2Fin)

        Damit haben wir es hier mit zwei verwandten aber nicht gleichen Berufsgruppen wie die Erzieher zu tun. Zweifellos gibt es in den Ausbildungen Überschneidungen, aber es gibt auch viele Bereiche die unterschiedlich sind. Ebenso wie Erzieher nicht ohne Weiteres für die Arbeit mit behinderten Menschen jeden Alters qualifiziert sind, sind dies HEP und HP für die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten.

        Da aber auch in Kindertagesstätten Bedarf an den Kompetenzen von HP und HEP besteht, regelt § 9 Abs. 3 KitaPersV:

        "Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete. Für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten insbesondere folgende Berufsabschlüsse als entsprechende Qualifikation nach § 4 Satz 2:

        Diplomerzieherin und Diplomerzieher, Diplomvorschulerzieherin und Diplomvorschulerzieher und die in Absatz 1 genannten Fachkräfte mit entsprechendem Qualifizierungsschwerpunkt,

        (Diplom-)Rehabilitationspädagogin und Rehabilitationspädagoge,

        Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger, -diakonin und -diakon und

        Heilpädagogin und Heilpädagoge."


        Die Einsatzmöglichkeit gilt nicht nur für die sog. Integrationskitas (Regelkitas, die gleichzeitig durch Vereinbarung mit dem Sozialhilfesträger Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind und eine zusätzliche FörderFörderstatus[/B] haben. Liegt dieser nicht vor, ist es Aufgabe des Trägers gegenüber der Kita-Aufsicht (Ref. 27 MBJS) zu begründen, dass er solche Kräfte braucht.

        Da von vielen HEP der Wunsch geltend gemacht wurde, allgemein als Fachkräfte in Kitas arbeiten zu können (obwohl es durchaus Personalbedarf in den Feldern der Heilerziehungspflege gibt), wurden die sog. Brückenkurse etabliert, nach deren Absolvieren die HEP allgemein als Fachkräfte für die Kitas gelten. (Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 3 KitaPersV) Nähere Informationen finden sich hier: https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/d...b1.c.298304.de

        (HEP die die Voraussetzung eines Brückenkurses für einen allgemeinen Zugang zur Kitaarbeit als Zumutung empfinden, müssen sich vergegenwärtigen, dass sie in 160 Unterrichtsstunden faktisch einen neuen Berufsabschluss erwerben.)

        Ich hoffe damit umfassend und hinreichend deutlich die rechtlichen Grundlagen deutlich gemacht zu haben. Im übrigen bleibt es dem Anstellungsträger überlassen, welche Personen mit welchem Qualifikationsprofil er einstellen möchte und es bleibt dem Jugend- bzw. dem Sozialamt überlassen, wenn sie zusätzlliches Personal finanzieren, Anforderungen hat die Qualifikation zu stellen.

        Die Antwort auf Ihre Eingangsfrage ergibt sich aus dem Text. Nochmal kurz: Es ist Aufgabe des Trägers.

        Der Träger ist zuständig für die Beschäftigung von Fachpersonal. Er ist gem. § 47 SGBVIII verpflichtet sein Personal und Veränderungen der Aufsichtsbehörde zu melden. Er klärt auch evtl. Sonderfälle ab, beantragt die Beschäftigung von Seiteneinsteigern....
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Hallo Herr Diskowski!

          Danke für die Ausführungen.

          Diese hatten wir ähnlich lautend.

          Aber die Stadt meint, dass die Gleichstellung der anderen Berufe durch diese entsprechende Person selbst gestellt werden soll. Wie können wir die Stadt dazu bewegen, von ihrem "das haben wir noch nie so gemacht" zu "wir lassen es prüfen" ??

          Mehr als das Schreiben vom MBJS dazu können wir nicht vorlegen. Muss das nicht ausreichen?

          Auf der anderen Seite melden sich Erzieher und geben eine Überlastung bekannt.

          Kurzfristig hätten wir mit der Anerkennung der anderen Berufe wieder Personal.

          Vielen Dank für die Antwort!!!!! Sie sind ein Schatz!

          Lg

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            #6
            Vielen Dank für diese genaue Antwort Herr Diskowski!

            Mit diesen Informationen konnte ich direkt eine Anstellung finden

            Einen schönen Abend

            Mit freundlichen Grüßen

            Lisar.

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