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    Gemeinde als Träger

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    ich arbeite in einer kleinen Einrichtung (Kapazität 27 Kinder), welche sich in Trägerschaft der Gemeinde befindet. Die Gemeinde wird verwaltet durch die übergeordnete Amtsverwaltung, die selbst auch Kitas betreibt. Ansinnen der Amtsverwaltung ist bereits seit längerem, unsere Kita zu schließen. Vereitelt wurden diese Pläne bis heute durch die Gemeindevertretung, die sich immer wieder für den Erhalt der Einrichtung aussprach. Nun ist die Schließung unserer Kita wieder im Gespräch. Ich muss dazu sagen, dass wir unsere Kapazität nicht voll ausgeschöpft haben, jedoch steigende Kinderzahlen verbuchen. Das Amt bereitet einen Kita-Neubau in einem anderen Ort vor und möchte dort gleich mehr Plätze einkalkulieren, um unsere Kinder zu gegebener Zeit umverteilen zu können, auch in eine andere bestehende Amtskita, die noch freie Kapazitäten hat.

    Die Gemeinde wird nun damit unter Druck gesetzt, dass sie sich die Betreibung einer Kita sowieso nur noch zwei Jahre leisten kann und dann "Pleite" ist, da der jährliche Zuschuss in den Betrieb der Kita zu hoch wäre.

    Auf mehrmalige Anfrage unserer Gemeindevertreter nach Offenlegung der Zahlen und Berechnungsgrundlagen für die Finanzierung unserer Einrichtung gab es bis dato keine Reaktion.

    Nun zu meinem eigentlichen Anliegen: Wie versteht sich §16 Absatz 3 des KitaG wenn die Gemeinde selbst auch Träger ist? Auch in der Auslegungshilfe_Kitafinanzierung wird von einer Fehlbedarfsfinanzierung der Gemeinde gegenüber dem Träger ausgegangen. Wenn die Gemeinde aber zugleich auch Träger ist, wer ist dann für diese Fehlbedarfsfinanzierung zuständig?

    Für hilfreiche Erläuterungen dazu wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit besten Grüßen

    Goldfuchs

    #2
    Hallo Goldfuchs,

    willkommen im Forum!

    Zunächst: Die Finanzierung einer Kita ist so gestaltet, dass auch ein freier Träger eine Kita betreiben kann, ohne dass er in die Pleite getrieben wird, oder ständig Mittel zuschießen zu müssen. Also kann auch eine Gemeinde eine Kita betreiben, ohne damit Verluste zu erleiden.

    Zuschussbedarf entsteht durch die soziale Staffelung, also Familien mit geringem Einkommen und Mehrkindfamilien zahlen nur einen ermäßigten Beitrag. Diese fehlenden Beiträge stellt der Träger dann aber der Wohnortkommune des Familie in Rechnung.

    Wenn ein Amt Träger- und Wohnortkommune verwaltet, kann es zu der irrigen Ansicht kommen, dass sich die Kommune eine Einrichtung nicht leisten kann.

    Allerdings kann man vermuten, dass eine kleine Kita kostspieliger zu betreiben ist als eine große. Da in einer kleinen Kommune mit einer kleinen Kita dieser hohe Kostensatz allein von dieser einen Kommune aufzubringen ist, kann es schon sein, dass es kostengünstiger ist, die Kinder in einer größeren Einrichtung betreuen zu lassen. Das sollte eine Amtsverwaltung vorrechnen können.

    Außerdem ist das Finanzielle nur ein Aspekt. Unsere Nachbarkommune versucht auch alles Mögliche, ihre kleine Kita zu halten, um als Wohnort attraktiv zu bleiben.

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      #3
      Hallo Hascheff,

      erst einmal Danke für die Antwort. Ja, die Begründug, dass eine kleine Kita kostspieliger ist als eine große Einrichtung ist mir bekannt.

      Ich sehe unsere Vorteile jedoch in pädagogischen und sozialen Aspekten.

      Mich interessiert jedoch, wo die Gemeinde evtl. Hilfe erhalten kann. Meiner Ansicht nach ist es Willkür des übergeordneten Amtes. Dort sollen möglichst alle Kitas ausgelastet werden, es interessiert dabei keinen, dass es Kinder gibt, die mit diesen großen Einrichtungen komplett überfordert sind. Hier besteht meiner Meinung nach ein Interessenkonflikt. Ich wage fast zu vermuten, dass die Amtsverwaltung die Gemeinde mit Absicht ins Messer laufen lässt, damit ihr Ziel (Schließung der Kita) erreicht wird und die Kinder damit umverteilt werden können. Ich muss vielleicht noch dazu sagen, dass wir die einzigste Kita (insgesamt gibt es 8)im Amtsgebiet sind, die z.B. die im KitaG verankerte Forderung einer Frühstücks- und Vesperversorgung sicherstellt. Das ist ein Dorn im Auge. Wenn alles korrekt zugehen würde, dann dürfte es doch ein leichtes sein, die Zahlen offen zu legen. Wir bekommen immer nur die schwammige Begründungen, die Personalkosten wären zu hoch. Kann aber eigentlich nicht sein, da unsere Stunden monatlich an die vertraglichen Kinderzahlen und den Betreuungsschlüssel angepasst werden. Wir beschäftigen zusätzlich eine Hauswirtschaftskraft mit 6 Stunden, was aber durch unsere konzeptionelle Ausrichtung auch begründet werden kann. Diese Hauswirtschaftskraft ist neben der Frühstückszubereitung auch für Reinigung, Wäsche und Pflege der Außenanlagen verantwortlich. Wenn ich diese Arbeiten alle auslagern würde auf Fremdfirmen kann ich mir nicht vorstellen, das die Ersparnis so groß wäre.

      Unsere Nachbarkommune versucht auch alles Mögliche, ihre kleine Kita zu halten, um als Wohnort attraktiv zu bleiben.
      Welche Möglichkeiten gibt es da für die Gemeinde?

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        #4
        Nun, zunächst ziehen da alle an einem Strang.Die Gemeinde als Träger, das Amt, aber vermutlich auch andere im Dorf. Die Beiträge wurden zuletzt halbiert, um für Eltern interessant zu werden. Wenn, wie kürzlich passiert, die Sachbearbeiterin im Amt mit Eltern spricht, weist sie darauf hin. Wenn aber die Eltern entgegnen, sie möchten das Kindergartenkind lieber mit dem Bruder, der Hortkind ist, zusammen sehen, dann zeigt sich das Dilemma.

        es interessiert dabei keinen, dass es Kinder gibt, die mit diesen großen Einrichtungen komplett überfordert sind. Hier besteht meiner Meinung nach ein Interessenkonflikt.
        Das ist ähnlich wie bei Schulen, da könnte ich jetzt ein Lied davon singen...

        Wir bekommen immer nur die schwammige Begründungen, die Personalkosten wären zu hoch. Kann aber eigentlich nicht sein, da unsere Stunden monatlich an die vertraglichen Kinderzahlen und den Betreuungsschlüssel angepasst werden.
        Das zumindest sollte leicht vorrechenbar sein. Und was die monatliche Anpassung betrifft, mit dem folgenden Link können Sie dem Personalsachbearbeiter auf die Sprünge helfen.



        Wenn ich diese Arbeiten alle auslagern würde auf Fremdfirmen kann ich mir nicht vorstellen, das die Ersparnis so groß wäre.
        Die Kosten bleiben, der Einfluss auf die Qualität sinkt.

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          #5
          Die Finanzierung einer Kita ist so gestaltet, dass auch ein freier Träger eine Kita betreiben kann, ohne dass er in die Pleite getrieben wird, oder ständig Mittel zuschießen zu müssen. Also kann auch eine Gemeinde eine Kita betreiben, ohne damit Verluste zu erleiden.
          Hallo Hascheff, hier muss ich leider korrigieren. Die Gemeinde ist ja hier nicht nur Träger (der tatsächlich eine auskömmliche Finanzierung bekommen sollte), sondern die Gemeinde ist auch Finanzierungsbeteiligte nach § 16 Abs. 3. Sie hat also für erforderliche Einrichtungen das Grundstück, das Gebäude, die hierfür notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten und ggf. die Restfinanzierung zu tragen. Diese trägt sie natürlich auch für eigene Einrichtungen!

          Das ist auch die Antwort auf die Eingangsfrage von Goldfuchs.

          Wir haben es hier weniger mit einer kitarechtlichen als mit einer kommunalrechtlichen Frage zu tun; und noch eine Bemerkung: dass Amt ist der Gemeinde nicht "übergeordnet", sondern das Amt ist nur ein Zusammenschluss von Gemeinden.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Hallo Herr Diskowski,

            mir ging es zunächst um eine saubere finanzielle Trennung zwischen Träger- und Wohnortgemeinde. In den meisten Ämtern, die Trägergemeinden verwalten, ist IMHO diese Trennung nicht bewusst.

            Diese fehlenden Beiträge stellt der Träger dann aber der Wohnortkommune des Familie in Rechnung.

            Wenn ein Amt Träger- und Wohnortkommune verwaltet, kann es zu der irrigen Ansicht kommen, dass sich die Kommune eine Einrichtung nicht leisten kann.
            Es kann schon sein, dass eine Trägergemeinde nach Elternbeitrag und Zahlung der Wohnortgemeinde immer noch auf einem Teil der Kosten sitzenbleibt. In der Frage, welche Kosten der Wohnortgemeinde nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, kenne ich mich nicht aus.

            Die Gemeinde ist ja hier nicht nur Träger (der tatsächlich eine auskömmliche Finanzierung bekommen sollte), sondern die Gemeinde ist auch Finanzierungsbeteiligte nach § 16 Abs. 3. Sie hat also für erforderliche Einrichtungen das Grundstück, das Gebäude, die hierfür notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten und ggf. die Restfinanzierung zu tragen. Diese trägt sie natürlich auch für eigene Einrichtungen!
            Die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten und ggf. die Restfinanzierung sollten durch Vertrag gemäß § 16 Abs. 1 gedeckt sein, andernfalls brauchen wir uns über fehlende Kitaplätze nicht wundern.

            Und hier sind wir dann bei der Frage des TO: Zunächst muss ein Vertrag mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe existieren, damit dieser eine mögliche Finanzierungslücke decken kann. Wenn nun das Amt, aus eigenem Interesse gegen das Interesse der von ihr verwalteten Gemeinde handelt, wird es versuchen, die umstrittene Kita aus dem Bedarfsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 2 zu entfernen. Die Gemeinde müsste dann dagegen klagen und sich auf Satz 3 beziehen. Und das gegen die eigene Verwaltung ...

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              #7
              In die Beantwortung von Fragen gehen zuweilen zu viele Vorannahmen oder Aussagen ein, die sich nur auf eine konkrete Situation beziehen. Damit verwirrt sich u.U. das Bild für Leser aus anderen Gemeinden und Landkreisen. Man muss also von der eigenen Situation abstrahieren oder deutlich machen, welche Vorannahmen man trifft.

              Wer keine Zeit, sich hat das Webinar zur Finanzierung anzusehen (http://kita-brandenburg.de/webinare/...sbetreuung.mp4) dem möchte ich hier noch einmal kurz die Grundstruktur der Finanzierung darstellen (ohne die Komplizierungen, die durch Konnexitätsregelungen erforderlich wurden).

              So sieht die Verteilung der Finanzverantwortung nach KitaG vereinfacht aus:

              Übertragung: Wenn die Gemeinde die Aufgaben für den Landkreis durchführt (§ 12 Abs. 1 Satz 2) sieht das zumeist so aus:

              Hierbei übernimmt die Gemeinde auch die Finanzierung nach § 16 Abs. 2 und somit liegt die gesamte Finanzierung eines freien Trägers in einer Hand.

              Wenn im Beitrag von Hascheff von einem Vertrag die Rede ist, dann handelt es sich entweder um den Vertrag zwischen Gemeinde und Kreis zur Durchführung der Aufgaben, sowie die Finanzierung hierüber;

              oder um einen Vertrag, den der freie Träger und die Gemeinde geschlossen haben, um das Verfahren der Finanzierung.

              Ob eine "saubere finanzielle Trennung" zwischen Träger und Wohnortgemeinde zur Klarstellung hilft, mag jede/r selber entscheiden. Sinn macht dies überhaupt nur, wenn Kinder aus anderen Gemeinden betreut werden und für den freien Träger ist es egal. Ihm hat die Gemeinde die ihm zustehende Finanzierung nach § 16 Abs. 3 (und wenn die Gemeinde die Aufgaben für den Kreis übernommen hat auch die nach § 16 Abs. 2) zu zahlen - unabhängig woher das Kind kommt.

              In der Frage ging es ursprünglich aber um den Erhalt einer kleinen Einrichtung. Dafür sind vor allem zwei Dinge zu beachten:

              1. Die Wohnortgemeinde muss für ALLE Kinder den Anteil der Betreuungskosten nach § 16 Abs. 3 aufbringen - unabhängig wo diese betreut werden.

              2. Wenn eine Kita Kinder aus anderen Gemeinden betreut, erhält sie den Kostenausgleich nach § 16 Abs.5, der den Gemeindeanteil an der Finanzierung des Platzes decken sollte.
              Es grüßt freundlich
              Detlef Diskowski

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                #8
                das Webinar zur Finanzierung anzusehen
                Jetzt habe ich es mir mal angesehen. Dabei hat mich wegen Ihrer Antwort auf meinen ersten Beitrag in diesem Thread besonders die Passage zur Eigenleistung des Trägers (§ 14 (2) S. 1 sowie § 16 (3) S. 2) interessiert. Im Webinar sagten Sie, der Beitrag gemäß § 14 (2) S. 1 sollte gegen Null tendieren. Das ist richtig formuliert, er sollte, aber ganz ausschließen lässt er sich nicht. Unter "angemessener Eigenleistung" verstehe ich, dass der Träger die Kosten zunächst auslegen muss, da die Kosten erst nach Abschluss des Haushaltsjahres bekannt sind. Mich interessiert, ob dieser Rest zusammen mit den nach § 16 (3) sowie § 17 (2) entstehenden Kosten für eine Trägerkommune nach § 16 (5) umlegbar ist.

                Ob eine "saubere finanzielle Trennung" zwischen Träger und Wohnortgemeinde zur Klarstellung hilft, mag jede/r selber entscheiden. Sinn macht dies überhaupt nur, wenn Kinder aus anderen Gemeinden betreut werden
                Das mag für Großstädte gelten, aber in kleineren Kommunen ist die Nutzung des Wunsch- und Wahlrechts Alltag. Eine Trägerkommune sollte sich schon bewusst sein, dass die Aufgabe einer Trägerschaft keine finanziellen Vorteile bringt.

                Aber am Ende noch mal:

                Wir haben es hier weniger mit einer kitarechtlichen als mit einer kommunalrechtlichen Frage zu tun
                Das ist richtig.

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