Sehr geehrter Herr Diskowski,
ich arbeite in einer kleinen Einrichtung (Kapazität 27 Kinder), welche sich in Trägerschaft der Gemeinde befindet. Die Gemeinde wird verwaltet durch die übergeordnete Amtsverwaltung, die selbst auch Kitas betreibt. Ansinnen der Amtsverwaltung ist bereits seit längerem, unsere Kita zu schließen. Vereitelt wurden diese Pläne bis heute durch die Gemeindevertretung, die sich immer wieder für den Erhalt der Einrichtung aussprach. Nun ist die Schließung unserer Kita wieder im Gespräch. Ich muss dazu sagen, dass wir unsere Kapazität nicht voll ausgeschöpft haben, jedoch steigende Kinderzahlen verbuchen. Das Amt bereitet einen Kita-Neubau in einem anderen Ort vor und möchte dort gleich mehr Plätze einkalkulieren, um unsere Kinder zu gegebener Zeit umverteilen zu können, auch in eine andere bestehende Amtskita, die noch freie Kapazitäten hat.
Die Gemeinde wird nun damit unter Druck gesetzt, dass sie sich die Betreibung einer Kita sowieso nur noch zwei Jahre leisten kann und dann "Pleite" ist, da der jährliche Zuschuss in den Betrieb der Kita zu hoch wäre.
Auf mehrmalige Anfrage unserer Gemeindevertreter nach Offenlegung der Zahlen und Berechnungsgrundlagen für die Finanzierung unserer Einrichtung gab es bis dato keine Reaktion.
Nun zu meinem eigentlichen Anliegen: Wie versteht sich §16 Absatz 3 des KitaG wenn die Gemeinde selbst auch Träger ist? Auch in der Auslegungshilfe_Kitafinanzierung wird von einer Fehlbedarfsfinanzierung der Gemeinde gegenüber dem Träger ausgegangen. Wenn die Gemeinde aber zugleich auch Träger ist, wer ist dann für diese Fehlbedarfsfinanzierung zuständig?
Für hilfreiche Erläuterungen dazu wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit besten Grüßen
Goldfuchs
ich arbeite in einer kleinen Einrichtung (Kapazität 27 Kinder), welche sich in Trägerschaft der Gemeinde befindet. Die Gemeinde wird verwaltet durch die übergeordnete Amtsverwaltung, die selbst auch Kitas betreibt. Ansinnen der Amtsverwaltung ist bereits seit längerem, unsere Kita zu schließen. Vereitelt wurden diese Pläne bis heute durch die Gemeindevertretung, die sich immer wieder für den Erhalt der Einrichtung aussprach. Nun ist die Schließung unserer Kita wieder im Gespräch. Ich muss dazu sagen, dass wir unsere Kapazität nicht voll ausgeschöpft haben, jedoch steigende Kinderzahlen verbuchen. Das Amt bereitet einen Kita-Neubau in einem anderen Ort vor und möchte dort gleich mehr Plätze einkalkulieren, um unsere Kinder zu gegebener Zeit umverteilen zu können, auch in eine andere bestehende Amtskita, die noch freie Kapazitäten hat.
Die Gemeinde wird nun damit unter Druck gesetzt, dass sie sich die Betreibung einer Kita sowieso nur noch zwei Jahre leisten kann und dann "Pleite" ist, da der jährliche Zuschuss in den Betrieb der Kita zu hoch wäre.
Auf mehrmalige Anfrage unserer Gemeindevertreter nach Offenlegung der Zahlen und Berechnungsgrundlagen für die Finanzierung unserer Einrichtung gab es bis dato keine Reaktion.
Nun zu meinem eigentlichen Anliegen: Wie versteht sich §16 Absatz 3 des KitaG wenn die Gemeinde selbst auch Träger ist? Auch in der Auslegungshilfe_Kitafinanzierung wird von einer Fehlbedarfsfinanzierung der Gemeinde gegenüber dem Träger ausgegangen. Wenn die Gemeinde aber zugleich auch Träger ist, wer ist dann für diese Fehlbedarfsfinanzierung zuständig?
Für hilfreiche Erläuterungen dazu wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit besten Grüßen
Goldfuchs
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