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Essensgeldumlage gemäß des KitaG

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    Essensgeldumlage gemäß des KitaG

    Thema Essensgeldumlage (Kindertagesbetreuung)

    Durch ein gerichtliches Urteil in der Prignitz, wurde die Höhe Essensgeldumlage durch die betreffende Stadt in Frage gestellt. Hierbei wurde nochmals klar gestellt, dass das Essensgeld durch den Träger der Kindertageseinrichtung umzulegen sei. Es wurde dabei festgestellt, dass insbesondere bei den Gemeinden und Städten teilweise, die Beteiligung an dem Mittagessen direkt an den Caterer abgeführt wird / wurde. Lt. einer „Kleinen Antwort“ des Landtages Brandenburg besteht zu dieser Handhabung keine Bedenken. Nur die Haftung verbleibt beim Kitaträger. M.E. ist dies auch durchaus praktikabel und wirtschaftlicher, da eine direkte Beteiligung => die Möglichkeit einer Abbestellung* vorhält (im Gegensatz zu einem pauschalen „doppelt so hohen*“ Monatssatz). Es wird vielleicht auch weniger gekocht. Besteht nun wirklich die „Not“, von dieser Praxis abzuweichen und eine Pauschale umzulegen? Das ein individuelles „Vespergeld“ nicht mehr erhoben werden darf, dies ist ja vielleicht noch vertretbar.

    #2
    Thema Essensgeldumlage (Kindertagesbetreuung)

    Durch ein gerichtliches Urteil in der Prignitz, wurde die Höhe Essensgeldumlage durch die betreffende Stadt in Frage gestellt. Hierbei wurde nochmals klar gestellt, dass das Essensgeld durch den Träger der Kindertageseinrichtung umzulegen sei.
    Sehr geehrter Herr Kuellmer,

    es ging dabei im Kern darum festzustellen, dass es die Verpflichtung des Trägers der Einrichtung ist, die Essenversorgung sicherzustellen und dass er die Eltern an den Kosten für das Mittagessen nur in der Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen beteiligen darf. NICHT zulässig ist daher, wenn sich der Träger dieser Aufgabe entzieht und die Eltern damit in die Situation bringt, das vom Caterer verlangte Essengeld zu bezahlen.

    Es wurde dabei festgestellt, dass insbesondere bei den Gemeinden und Städten teilweise, die Beteiligung an dem Mittagessen direkt an den Caterer abgeführt wird / wurde. Lt. einer „Kleinen Antwort“ des Landtages Brandenburg besteht zu dieser Handhabung keine Bedenken. Nur die Haftung verbleibt beim Kitaträger.
    Die Landesregierung hatte auf die Kleine Anfrage 150 zu diesem Punkt geantwortet: "Soweit Träger mit Eltern vereinbaren, dass diese mit einem Caterer direkt abrechnen und die Eltern sich mit einer solchen Übertragung einverstanden erklären, bestehen hiergegen keine Bedenken. Allerdings wird hierdurch nicht die Pflicht des Trägers aufgehoben, und die Verantwortung sowie die Pflicht zur Kostentragung gehen nicht auf die Eltern über." Sie finden die vollständige Antwort hier: https://www.parlamentsdokumentation....ervlet.starweb

    M.E. ist dies auch durchaus praktikabel und wirtschaftlicher, da eine direkte Beteiligung => die Möglichkeit einer Abbestellung* vorhält (im Gegensatz zu einem pauschalen „doppelt so hohen*“ Monatssatz). Es wird vielleicht auch weniger gekocht. Besteht nun wirklich die „Not“, von dieser Praxis abzuweichen und eine Pauschale umzulegen? Das ein individuelles „Vespergeld“ nicht mehr erhoben werden darf, dies ist ja vielleicht noch vertretbar.
    Wenn der Grundsatz beachtet wird (Verantwortung des Trägers und Höhe der Kostenbeteiligung) bleibt ein großer Raum für Vereinbarungen zwischen Träger und Eltern.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Ich möchte noch kurz auf die Frage der Höhe des Essengeldes eingehen.

      1. Es handelt sich dabei nicht wirklich um eine "Umlage" sondern um eine "Kostenbeteiligung". Bei einer Umlage werden 100% der Kosten umgelegt; bei einer Beteiligung tragen die Eltern einen Teil.

      2. Die Bestimmung "Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen" wird vielfach mit dem Begriff aus dem Sozialrecht "häusliche Ersparnis" verwechselt. Aus meiner Sicht ist das nicht zwingend, denn das KitaG verwendet eine andere Begrifflichkeit. So scheint es durchaus möglich, die unterschiedliche Qualität eines Essens zu berücksichtigen und dann den Betrag zu erheben, den Eltern durchschnittlich aufbringen müssten, DIESES Essen herzustellen.

      3. Die Landesregierung hatte in ihrer o.g. Antwort auf die Kleine Anfrage dazu ausgeführt: "Es ist also für die Bemessung des Essengeldes der Eltern unerheblich, welche Preise ein Caterer verlangt oder ob die Erstellungskosten mit oder ohne Personalkosten kalkuliert werden. Maßstab sind allein die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern, um das angebotene Essen herzustellen. Eine Orientierung für die Kalkulation dieser Eigenaufwendungen kann sich an den Kosten für Naturalien, Energie, Abnutzung von Küche, Geräten etc. orientieren – nicht aber an den Personalkosten, da diese im Elternhaus i.d.R. nicht anfallen. Es ist zulässig, für die Be-

      messung des Essengeldes auf diesen Naturalien-, Energie- und Materialeinsatz einen Rationalisierungsgewinn aufzuschlagen, da die Erstellung des Mittagessens für viele Kinder zweifellos deutlich günstiger ist als nur für ein Kind.


      4. Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege haben sich in einer Stellungnahme ausführlich zum Essengeld geäußert: http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.442723.de
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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