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Beitragsberechnung zwecks Staatsvertrag Berlin/Brandenburg

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    Beitragsberechnung zwecks Staatsvertrag Berlin/Brandenburg

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    ich wende mich heute an sie mit der Bitte um eine Auskunft. Wir, die Stadt Erkner sind eine Kommune im Berliner Speckgürtel. Da wir keine eigene Kindertagesstätte haben und sich alle Einrichtungen in Trägerschaft befinden, benötigen wir als solches keine kommunale Kita-Satzung. Daher wollen wir die bestehende Satzung außer Kraft setzen. Allerdings bleibt eine Regelung für die Kinder, welche auf Grundlage des Staatsvertrages in Berlin betreut werden, erforderlich. Die Zuständigkeit liegt zwar als solches beim Landkreis Oder-Spree, jedoch möchte dieser mit uns einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließen und die Aufgabe auf uns übertragen. Aufgrund der finanziellen Auswirkungen und des Drucks seitens des Landkreises wird uns voraussichtlich nichts anderes übrig bleiben, als diesen Vertrag abzuschließen.

    Hieraus ergibt sich für uns folgendes Problem: Wie können Elternbeiträge berechnet werden, wenn keine eigene Einrichtung vorhanden ist? Auf Grund der in den letzten Monaten erfolgten Rechtsprechung sind wir verunsichert, ob wir eine Mischkalkulation zu Grunde legen dürfen. Diese würde sich aus den Kosten der Einrichtungen in Trägerschaft zusammensetzen, wobei es Überlegungen gibt die teuerste und die günstigste nicht zu berücksichtigen. Wie der Landkreis die Kosten berechnen würde, ist uns nicht bekannt. Sollte eine Mischkalkulation nicht in Frage kommen, da zwingend für jede Einrichtung einzeln berechnet werden müsste, würden uns jegliche Angaben fehlen und wir könnten keinen Höchstbeitrag berechnen.

    Vielleicht können Sie uns an dieser Stelle weiter helfen und uns einen Hinweis geben, wie wir an dieses Thema herangehen sollten. Unsere Lage ist insofern misslich, als das wir scheinbar die einzige Kommune im Berliner Umland sind, deren Kinder zwar in Berlin betreut werden, jedoch keine eigene Kindertagesstätte zur Festsetzung der Gebühren vorhanden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Katrin Rusch

    #2
    Allerdings bleibt eine Regelung für die Kinder, welche auf Grundlage des Staatsvertrages in Berlin betreut werden, erforderlich.
    Sehr geehrte Frau Rusch, nur zur Erläuterung für die anderen mitlesenden ForenteilnehmerInnen: Die Regelung im Staatsvertrag, dass Eltern den Elternbeitrag zu zahlen haben, der an ihrem Wohnort gilt, hatte den Zweck, dass nicht eine Betreuung im anderen Land gesucht wird, um Elternbeiträge zu sparen. (Artikel 6: "Die Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten (Elternbeiträge) werden vom jeweils Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festgesetzt und erhoben.") Diese m.E. sehr sinnvolle Regelung müssen Sie nun untersetzen.

    Hieraus ergibt sich für uns folgendes Problem: Wie können Elternbeiträge berechnet werden, wenn keine eigene Einrichtung vorhanden ist? Auf Grund der in den letzten Monaten erfolgten Rechtsprechung sind wir verunsichert, ob wir eine Mischkalkulation zu Grunde legen dürfen. Diese würde sich aus den Kosten der Einrichtungen in Trägerschaft zusammensetzen, wobei es Überlegungen gibt die teuerste und die günstigste nicht zu berücksichtigen.
    Ich halte das durchaus für ein geeignetes Verfahren und kann nicht erkennen, welche Rechtsprechung Sie hierbei verunsichert haben könnte.

    - Wenn das Jugendamt sein Einvernehmen zu den Grundsätzen der Höhe und Staffelung erteilt hat, können Sie davon ausgehen, dass die Staffelung rechtmäßig ist.

    - Wenn Sie bei der Bezuschussung der Einrichtungen nach § 16 Abs.3 KitaG die Betriebskosten (zumindest überschlägig) geprüft und dabei auch den Zuschuss des örtlichen Trägers gem. § 16 Abs.2 erfahren haben (der von den Betriebskosten abzuziehen wäre, um die elternbeitragsfähigen Kosten = Höchstbeitrag zu erfahren) ..... und bei alledem keine Zweifel an den Höchstbeiträgen der Kitas bekommen haben ...... wo sollte das Problem liegen? Ich kann es nicht erkennen.

    Es bleibt dann noch die Pfriemelei, aus den verschiedenen Staffelungsstufen der einzelnen Einrichtungen eine gemeinsame ("Mischkalkulation") zu machen. Eltern können sich m.E. nicht gegen eine solche Einstufung wehren mit dem Hinweis, in der Einrichtung xy wäre ihr Beitrag niedriger; weil Sie entgegnen würden, dass in der Einrichtung yz der Beitrag aber höher wäre.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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