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    Weg zum Hort

    Die Aufsicht der pädagogischen Fachkräfte beginnt mit der Übernahme der Kindes,also mit der persönlichen Begrüßung. Wer ist nun für den Weg von der Schule zum Hort verantwortlich? Sind es wirklich die Eltern, obwohl diese berufstätig sind und sie keine Möglichkeit haben ihr Kind in den Hort zu bringen? Muss der/ die Horterzieher_in die Eltern benachrichtigen, wenn ein Kind im Hort fehlt? Wer ist verantwortlich wenn das Kind im Hort nicht ankommt?

    #2
    Sehr geehrter Wickinger,

    es ist tatsächlich so, dass grundsätzlich für die Wege zum und vom Hort (ebenso wie für die Weg zur und von der Schule) die Eltern zuständig sind.

    Während der Weg morgens zur Schule und nachmittags vom Hort nach Hause vermutlich auch weniger problematisch sind, ist es für berufstätige Eltern praktisch kaum möglich, den Weg zwischen Schule und Hort zu beaufsichtigen. Hier müssen Wege gefunden und Lösungen vereinbart werden, die den zu bewältigenden Wegen und dem Alter der Kinder angemessen sind:

    Die Eltern dürfen sich aus der Suche nach Lösungen wegen ihrer grundsätzlichen Verantwortung nicht heraushalten und der Hort kann sich nicht heraushalten, weil er sich sonst selber überflüssig macht. (Die Schule hält sich vermutlich weitgehend heraus, weil sie mit dem Unterricht ihre Aufgaben zumeist für erledigt hält. Allerdings gibt ihr Nr. 3 die VV-Aufsicht für den Schulweg einige Aufgaben und in Nr. 5 ist u.a. bestimmt: "Die Schülerinnen und Schüler sind bis zu 15 Minuten vor Beginn und nach Ende ihrer Teilnahme am Unterricht zu beaufsichtigen. Diese Zeit soll bis auf 30 Minuten ausgedehnt werden, wenn Fahrschüler die Schule besuchen und auf Grund der Abfahrtzeiten eine Beaufsichtigung notwendig ist." http://bravors.brandenburg.de/verwal...hriften/vvaufs)

    Es wird also lebenspraktisch darum gehen, dass die Kita (Kiga vor der Einschulung und Hort danach) und Eltern gemeinsam die Bewältigung des Schulweges üben, bis die Kinder in der Lage sind, diesen Weg alleine zu bewältigen.

    Das bedeutet für alle Beteiligten eine Herausforderung, ist aber - gerade auch mit Blick auf die zu unterstützende Selbständigkeit der Kind - nicht zu vermeiden.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Ich möchte die Frage mal umdrehen, wer sollte denn die Verantwortung für den Weg zur Schule/Hort tragen?

      Originär liegt die Aufsichtspflicht im Rahmen der Elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) bei den Eltern. Sie kann z.B. mittels Betreuungsvertrag an eine Einrichtung (Hort, Kita) abgegeben werden, dann liegt die Aufsichtspflicht bei der Einrichtung. Aber wie sie schon richtig feststellten, erst ab "Übergabe".

      Das Alter des Kindes ist zu berücksichtigen und je nach Entwicklungsstand kommt irgendwann der Zeitpunkt, ab welchem die Kinder allein in Schule/Hort gehen, trotzdem führt dies nicht dazu, dass die Eltern die Aufsichtspflicht abgeben können. Im Ergebnis müssen alle Beteiligt einen Weg finden, die Kinder für den Schulweg zu stärken und die Selbstständigkeit zu üben.

      Wer ist verantwortlich wenn das Kind im Hort nicht ankommt?
      Die Aufsichtspflicht bleibt bei den Eltern.

      Muss der/ die Horterzieher_in die Eltern benachrichtigen, wenn ein Kind im Hort fehlt?
      Das gilt für alle Beteiligten, die Eltern sind verpflichtet dem Hort oder der Schule zu melden, wenn ein Kind nicht kommt und umgekehrt müssten meines Erachtens Schule und Hort ein Kind melden, wenn es nicht in der Einrichtung ist und nicht abgemeldet wurde.

      Ich hoffe dies hilft etwas weiter!

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        #4
        Grundsätzlich liegt die Aufsichtspflicht nach dem BGB klar bei den Eltern. Das Problem beginnt mit dem Betreuungsvertrag für den Hort, der Schulform etc.

        Ich kenne zum Beispiel Verträge, bei denen Klar geregelt ist, dass die Aufsichtspflicht bereits in der Schule beginnt. Argumentativ kam es tatsächlich aus Richtung der Bürger. Nach dem Motto, die Betreuungszeit soll ab Mittag laufen und berechnet werden, aber die Aufsichtspflicht wollt ihr nicht übernehmen... Da die Horte über das Gemeindegebiet verteilt sind und so Busfahrten von bis zu 30 min keine Ausnahme, ein durchaus nachvollziehbarer Punkt.

        Die andere Variante ist wohl das System einer verlässlichen Schule. Auch hier scheint ein nahtloser Übergang der Aufsichtspflicht von Schule zum Hort schon konzeptionell notwendig.

        Meines Erachtens sollte es immer eine praktikable Lösung in der Kommune geben. Den Weg von der Schule zum Hort kann man (Eltern und Hort) trainieren und er ist innerhalb eines Ortskerns auch gut zu händeln, bei einem Busweg ist das schon etwas schwieriger.

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          #5
          Ich habe gerade schlechte Erfahrungen mit unserem Hort gemacht.

          Hort und Schule befinden sich auf einem Gelände. Die Schüler gehen nach Schulschluss in den Hort und melden sich dort an. Wir reden von wenigen Metern. Erst dann beginnt die Aufsichtspflicht der Erzieher im Hort. Damit kann ich ja als Elternteil leben.

          Nun ist mein Sohn allerdings wegen eines Vorfalls gleich nach der Schule losgefahren und ist quasi nicht im Hort angekommen. Er ist täglich im Hort und sehr zuverlässig.

          Später habe ich erfahren, dass die Erzieher bemerkt haben, dass er nicht im Hort angekommen ist. Allerdings wurden wir als Eltern nicht darüber informiert. Es heißt, dass der Hort nicht verpflichtet sei, die Eltern darüber zu informieren. Das kann ich schon allein aus moralischen Aspekten nicht nachvollziehen. Wenn ich mein Kind gegen 16 Uhr abholen würde und mir wird gesagt, dass er sich nicht im Hort angemeldet habe...... Was ist ist in den vielen Stunden möglicherweise passiert? Meines Erachtens ein viel zu großer Zeitverzug.

          Muss ich als Mutter nun täglich im Hort anrufen und nachfragen, ob mein Kind dort angekommen istl? Das ist doch nicht nachvollziehbar.

          Niemand ist zu diesem Thema gesprächsbereit. Die Stadt beharrt darauf, dass ich als Mutter die Aufsichtspflicht meines Kindes auf dem Weg von Schule und zu Hort habe. Wenn das Kind nicht im Hort ankomme, dann wäre es mein Problem. Der Hort ruft nicht an.

          Ich finde auch dazu keine Quelle oder Regelung.

          Ich gebe mein Kind nach der Schule in den Hort, damit ich arbeiten kann und mein Kind entsprechend betreut wird. Diese Lücke Schule und Hort war mir bisher nicht bewusst,zumal sich beides auf einem Gelände befindet.

          Das Vertrauensverhältnis zur Einrichtung ist gerade zerstört.

          Gibt es wirklich keine klare Regelung dazu?

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            #6
            Sehr geehrte/r Kat,

            es ist m.E. üblich, dass im Betreuungsvertrag (ggf. in der Hausordnung auf die der Betreuungsvertrag dann Bezug nimmt) geregelt ist, wie die Kinder in den Hort kommen und verlassen und wie sich Hort und Eltern gegenseitig über ein Fehlen informieren. Schauen Sie doch bitte mal in diesen Betreuungsvertrag.

            Üblich und sinnvoll erscheint mir eine Regelung, dass Eltern ihre Kinder (telefonisch) im Hort abmelden, wenn diese nicht kommen;

            und dass der Hort die Eltern (telefonisch) benachrichtigt, wenn die Kinder -nach einer angemessenen Zeit nach Unterrichtsende- nicht im Hort erschienen sind.

            So sollte jedenfalls bei jüngeren Hortkindern verfahren werden; bei älteren Hortkindern kann -zur Unterstützung ihrer Selbständigkeitsentwicklung- i.d.R. darauf verzichtet werden.

            Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass der Träger und der Hort die zutreffende Bewertung (dass die Wege in Elternverantwortung liegen) so missversteht, dass sie mit den Wegen und dem Eintreffen/Verlassen des Hortes nichts zu tun hätten. Das wäre eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit, die bei pädagogischen Fachkräften und einem verantwortungsvollen Träger nicht vorstellbar sind.

            Ich würde mich freuen, wenn andere Horte hier mal schreiben würden, wie sie mit dieser Situation umgehen.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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              #7
              Niemand ist zu diesem Thema gesprächsbereit.

              [...]

              Das Vertrauensverhältnis zur Einrichtung ist gerade zerstört.
              "Zerstört" klingt mir zu hart, ich würde "gestört" sagen und das kann ich gut verstehen.

              Das wäre eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit, die bei pädagogischen Fachkräften und einem verantwortungsvollen Träger nicht vorstellbar sind.
              Leider kommt so was vor, aber soll das wirklich alle Ansprechpartner betreffen, insbesondere, wenn man bedenkt, dass noch nichts Schlimmes passiert ist?

              Dass sich der Gruppenerzieher erst mal auf die juristische Position zurückzieht, ist mit Überraschungsmoment oder Verantwortungslosigkeit erklärbar. (nicht entschuldbar)

              Haben Sie schon das Gespräch mit der/dem Leiter(in) der Einrichtung gesucht?

              Hat die Einrichtung einen Elternbeirat, der Ihre Ansicht unterstützen könnte?

              Auch beim Träger könnte der Zuständige erst mal Mehrarbeit vermeiden wollen. Aber er hat einen Vorgesetzten, der vielleicht einsichtiger ist. Tragen Sie Ihr Anliegen schriftlich vor, damit er in Ruhe mit seinem Mitarbeiter reden kann.

              Bleiben Sie freundlich, aber beharrlich, dann sollte sich eine Lösung finden lassen.

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                #8

                Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass der Träger und der Hort die zutreffende Bewertung (dass die Wege in Elternverantwortung liegen) so missversteht, dass sie mit den Wegen und dem Eintreffen/Verlassen des Hortes nichts zu tun hätten. Das wäre eine bemerkenswerte Verantwortungslosigkeit, die bei pädagogischen Fachkräften und einem verantwortungsvollen Träger nicht vorstellbar sind.
                Leider sieht die Realität wohl öfter so aus....

                Aus unserem Vertrag "Die Aufsichtspflicht des Kindes auf dem Hin- und Rückweg zur und von der Einrichtung obliegt allein den Personensorgeberechtigten. Der Träger und sein Personal haben grundsätzlich ihre Pflicht erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Einrichtung entlassen." In einem anderen Absatz steht dann nur noch, dass die Betreuung erst mit der Anmeldung im Hort beginnt.

                Ergebnis in den vergangenen 3-4 Jahren, dieverse Strafanzeigen gegen den Träger, weil er die Eltern nicht über das Nichterscheinen des Kindes informiert hat. Da bei uns die Horte aber über die Gemiende vertreilt und nicht alle an der Schule sind, wird da wohl auch nichts geändert.

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                  #9
                  Den in diesem Fall besonders problematischen Sachverhalt - keine Benachrichtigung der Eltern bei Nichterscheinen der Kinder - sehe ich durch die zitierten Regelungen noch nicht berührt.

                  Bei aller Zurückhaltung von Horten bei der Verantwortung für die Wege, sollte die ggs. Information eine Selbstverständlichkeit sein!!!!!
                  Es grüßt freundlich
                  Detlef Diskowski

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                    #10
                    Ich habe unseren Betreuungsvertrag und zusätzlich die Handlungsempfehlung des Trägers zum Thema Aufsichtspflicht nochmals geprüft. Hier wird sinngemäß erläutert, dass die Betreuung erst bei Anmeldung des Kindes beim Erzieher beginnt. Weiterhin ist erläutert, dass die Eltern verpflichtet sind ihre Kinder bei Krankheit etc abzumelden. Kein Wort darüber, ob der Hort die Eltern bei Nichterscheinen informieren soll. Meines Erachtens sehr einseitig vertraglich geregelt.

                    Haben die Strafanzeigen letztendlich etwas gebracht? Ist jemand zur Verantwortung gezogen worden? Kann ich mir kaum vorstellen. Sonst wäre es wahrscheinlich bereits klar geregelt worden.

                    So bleiben wir erst einmal mit dem dem Problem allein. Ein Termin beim Bürgermeister scheint wahrscheinlich der noch letzte Weg.

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                      #11
                      Hallo Kat,

                      Im Ergebnis haben die Strafanzeigen schon etwas gebracht. Es gibt inzwischen Regelungen für die Horties, die per Bus verteilt werden, also wo sie sich wann treffen, und es gibt Infos an den Hort, wie viele unterwegs sind. Dafür mussten aber auch erst entsprechende Strafen gezahlt und Posten frei geräumt werden.

                      Ein echtes Armutszeugnis für eine transparente Kommunikation zwischen Kommune, Schule und Elternschaft

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                        #12
                        Sehr geehrter Herr Diskowski,

                        ich bin Ihnen überaus dankbar, dass Sie seit Jahren dieses Forum bieten und mit fachmännischem Rat, Licht in so manches Problem der Kinderbetreuung gebracht haben. Die Antworten helfen m.E. Fachkräften und Eltern gleichermaßen.

                        Oft geht um sehr spezielle Fragen rund um die Pädagogik und rechtliche Hintergründe, hier nun die Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Diese hat sich in jedem Fall nach vielen Parametern auszurichten und darf die Entwicklung der Kinder nicht behindern (die entsprechenden Gesetzestexte kann jeder nachlesen). Insbesondere für diesen Fall relevant sind die (räumlichen) Gegebenheiten und der jeweilige Entwicklungsstand der Kinder. Geht man nun einmal davon aus, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die nicht in einem sozialen Brennpunkt liegt und sehr überschaubar ist, wird man hier andere Sicherheitsvorkehrungen treffen müssen, als vielleicht in anderen Einrichtungen. Ist beispielsweise nach Unterrichtsschluss der Weg in den Hort ausschließlich auf dem selben Gelände oder gar noch im selben Haus zurückzulegen, wird man regelmäßig davon ausgehen, dass Kinder (ohne besonderen Förderbedarf) diesen selbständig und eigenverantwortlich zurücklegen können. Spätestens in der zweiten Jahrgangsstufe! Sie bewegen sich den ganzen Tag selbstbestimmt auf dem Gelände... Aufsicht heißt (in dieser Altersstufe) nicht ständige „Drauf“sicht. Das würde dem Streben der Kinder nach zunehmender Autonomie im Wege stehen und wäre nicht entwicklungsförderlich.

                        Nun geht es hier aber gar nicht um diesen Weg, sondern um das Nichteintreffen/Fehlen im Hort. Auch hier wird man die besonderen Umstände betrachten müssen.

                        Wird ein Kind früher aus der Schule nach Hause geschickt, besucht es folglich an diesem Tag den Hort auch nicht (mehr). Soll/kann der Hort das in diesem Fall als „bekannt“ ansehen? Kann der/die HorterzieherIn die Aussagen der Klassenkameraden (z.B. „na der/die wurde doch gerade von Mama/Papa abgeholt“ oder „der/die geht doch heute Reiten“ oder „der/die war heute gar nicht da“) als Information gelten lassen? In der Praxis wird man sicherlich häufiger so verfahren! Die Nichtinformation durch die Eltern trägt dazu bei. Läuft alles glatt und man kann sich auf die Aussagen der Mitschüler der älteren Kinder verlassen, wird sich auch niemand daran stören.

                        Was ist zum Beispiel, wenn ein Kind morgens in der Schule nicht erscheint? Ab welchen Zeitpunkt werden in diesem Fall die Eltern informiert? Was ist „nach angemessener Zeit“?

                        Mir scheint, die blanken Gesetze helfen hier nicht weiter. Aber es gibt auch so etwas wie eine moralische Verantwortung. Die Sorgen der Eltern wird jeder verstehen können. Herr Diskowski, Sie thematisieren die gegenseitigen Informationspflichten:

                        „Üblich und sinnvoll erscheint mir eine Regelung, dass Eltern ihre Kinder (telefonisch) im Hort abmelden, wenn diese nicht kommen;

                        und dass der Hort die Eltern (telefonisch) benachrichtigt, wenn die Kinder -nach einer angemessenen Zeit nach Unterrichtsende- nicht im Hort erschienen sind.

                        So sollte jedenfalls bei jüngeren Hortkindern verfahren werden; bei älteren Hortkindern kann -zur Unterstützung ihrer Selbständigkeitsentwicklung- i.d.R. darauf verzichtet werden.“


                        Und „i.d.R.“ sollte auch in der Regel bedeuten! Es ist also wieder eine Frage der verantwortungsvollen Einschätzung des Falls.

                        Darüber hinaus können und müssen wir keine neuen Gesetze schaffen. Das Hortteam sollte sensibilisiert sein, Elternsorgen ernst nehmen und im oben beschriebenen Rahmen handeln.

                        Freundliche Grüße

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                          #13
                          Sehr geehrter User,

                          ich danke Ihnen für Ihre sehr differenzierten und abwägenden Ausführungen. Es ist m.E. sehr wichtig, dass Sie auf die Bewertung des Einzelfalls hinweisen. Die Erwartung (leider auch vieler PädagogInnen) es gäbe allgemein richtige Aussagen zur Aufsichtspflicht führen in die Irre. Es bräuchte keine relativ lange Erzieherausbildung, wenn es nur um die Anwendung von allgemeinen Regelungen ginge. Dann wäre der Erzieher ein Regelanwender und der Beruf ein Anlernberuf. Wer also auf -womöglich noch juristische- Vorgaben für die Einschätzung komplexer pädagogischer Situationen hofft, dequalifiziert die pädagogische Arbeit.

                          Aber noch drei Nachfragen zu Ihrem Beitrag:

                          - Ich habe hingewiesen auf den Wert (möglichst) schriftlicher Vereinbarungen zwischen Eltern und Hort über das Kommen und das Gehen, z.B. im Betreuungsvertrag. Sehen Sie das auch als erforderlich an?

                          - In diesen Vereinbarungen sollte m.E. für jüngere Hortkinder das Abmelden durch die Eltern (was in dem konkreten Fall ja auch geregelt ist) und die Benachrichtigung der Eltern bei Nichterscheinen im Hort geregelt sein. Hierzu wird mir nicht klar, ob Sie das auch so sehen oder nicht.

                          - Mir war wichtig zu betonen, dass der Hort (und eigentlich auch die Schule) sich "nicht vom Acker machen" dürfen, weil die rechtliche Verantwortung für den Weg bei den Eltern liegt. Der Hort (und eigentlich auch die Schule) sollten nicht verantwortungslos sein, weil sie die rechtliche Verantwortung für den Weg los sind.
                          Es grüßt freundlich
                          Detlef Diskowski

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                            #14
                            Guten Tag,

                            Aber noch drei Nachfragen zu Ihrem Beitrag:- Ich habe hingewiesen auf den Wert (möglichst) schriftlicher Vereinbarungen zwischen Eltern und Hort über das Kommen und das Gehen, z.B. im Betreuungsvertrag. Sehen Sie das auch als erforderlich an?
                            Bei uns ist dazu im Betreuungsvertrag eine Anlage benannt. In den "Angaben zum Kind" wird von den Eltern festgelegt, ob das Kind die Einrichtung allein verlassen darf. Zusätzlich wird mit schriftlichen Vollmachten gearbeitet, die die Eltern erteilen und Festlegungen treffen.

                            - In diesen Vereinbarungen sollte m.E. für jüngere Hortkinder das Abmelden durch die Eltern (was in dem konkreten Fall ja auch geregelt ist) und die Benachrichtigung der Eltern bei Nichterscheinen im Hort geregelt sein. Hierzu wird mir nicht klar, ob Sie das auch so sehen oder nicht.
                            Dazu möchte ich eine etwas provokante Gegenfrage stellen: Nehmen wir an, die Benachrichtigung der Eltern wird vertraglich zur Pflicht gemacht. Dann muss es auch irgendwie nachweisbar/beweisbar sein! Wie soll das gehen?

                            Oder: Soll es auch Konsequenzen geben, wenn Eltern ihrer Informationspflicht nicht nachkommen?

                            - Mir war wichtig zu betonen, dass der Hort (und eigentlich auch die Schule) sich "nicht vom Acker machen" dürfen, weil die rechtliche Verantwortung für den Weg bei den Eltern liegt. Der Hort (und eigentlich auch die Schule) sollten nicht verantwortungslos sein, weil sie die rehtliche Verantwortung für den Weg los sind.
                            Das möchte ich unterstreichen! Ich denke, das habe ich in meinen Ausführungen betont.

                            Aber nochmal: In Fällen, wo die Kinder einen weiten Weg zum Hort (evtl. gar mit ÖPNV) zurücklegen müssen und ein Kind auf diesem Weg "verloren" geht, müssen ja wohl alle Alarmglocken läuten! Kann man auf kurzen Wegen und verständigen Kindern davon ausgehen, dass sie bei Nichterscheinen im Hort NICHT IN GEFAHR sind (sondern krank, schon abgeholt, vergessen abzumelden, etc.) muss man nicht die Eltern anrufen! Davon wird man in der Praxis oftmals ausgehen.

                            Freundliche Grüße

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                              #15

                              Dazu möchte ich eine etwas provokante Gegenfrage stellen: Nehmen wir an, die Benachrichtigung der Eltern wird vertraglich zur Pflicht gemacht. Dann muss es auch irgendwie nachweisbar/beweisbar sein! Wie soll das gehen?

                              Oder: Soll es auch Konsequenzen geben, wenn Eltern ihrer Informationspflicht nicht nachkommen?
                              schnell mal in unserem Betreuungsvertrag nachgeschaut uns siehe da.... Die Eltern haben den Hort schriftlich über außerplanmäßige Abwesenheiten (planmäßige Abwesenheiten sind in der Akte im Hort dokumentiert) des Kindes zu informieren. (wir schicken dann schon einmal mittags eine Email oder ein Fax, die dann auf dem Tablet im Hort landen)

                              In der Praxis werden bei fehlendem Muttizettel die Eltern angerufen und nachgefragt. In der Regel wird auch das nachreichen eines Zettels verlangt.

                              Von einem befreundeten Elternpaar weis ich, dass es bei eine Häufung von fehlenden Zetteln eine persönliche Einladung der Eltern in die Einrichtung bzw. zum Träger gibt. Kann sein, dass das auch eine Konzequenz aus den Anzeigen ist, in jedem Fall relativ konsequent. (Ich würde ja auch noch ein Ordnungsgeld verhängen )

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