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MBAV Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

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    MBAV Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    ich habe Ihr Seminar zur o.g. MBAV besucht. Nach der letzten Bescheidung durch den Landkreis ergeben sich für mich noch folgende Fragen:

    Der Landkreis teilte mir mit, dass in den der Berechnung zugrunde liegenden Kinderzahlen auch die Kinderzahlen (U3 bis 6 Stunden) der freien Träger unserer Gemeinde enthalten sind. Haben die freien Träger einen Anspruch auf Auszahlung dieses Mehrbelastungsausgleichsbetrages oder verbleibt der gesamte Betrag bei der Kommune?

    Sofern der gesamte Betrag bei der Kommune verbleibt, stellt sich mir die Frage, ob dieser Betrag dann als Einnahme für Kindertagesbetreuung in die Platzkostenkalkulation der Gemeinde mit einfließt, obwohl bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags auch die Kinder der freien Träger zugrunde gelegt wurden.

    Darüber hinaus gibt es noch eine dritte Frage: Sofern ich gem. § 4 Kita-MBAV im Onlinetool höhere Platzkosten geltend machen möchte, wie soll ich das realisieren, wenn ich die Platzkosten und weiteren benötigten Daten der freien Träger gar nicht im Detail kenne? Sofern ich hier nur die Daten der kommunalen Einrichtungen eintrage, kann der Betrag den Betrag aus dem Bewilligungsbescheid nie überschreiten, da ja im Bewilligungsbescheid die Kinderzahlen der freien Träger mit enthalten waren.

    Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich ausgedrückt, ansonsten bitte nochmal nachfragen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    MfG

    #2
    Sehr geehrte Brauni,

    entschuldigen Sie die späte Beantwortung, ich wollte und musste mich selber noch einmal in die Details einarbeiten und dazu auch mit Kollegen Rücksprache halten.

    Der Landkreis teilte mir mit, dass in den der Berechnung zugrunde liegenden Kinderzahlen auch die Kinderzahlen (U3 bis 6 Stunden) der freien Träger unserer Gemeinde enthalten sind.
    Ja, die bei freien Trägern betreuten Kinder fließen in die Berechnung des Ausgleichs ein.

    Nach § 16a Abs. 2 KitaG i.V.m. § 3 Abs. 3 der Kita-MBAV ergibt sich die Zahl der auszugleichenden Plätze aus dem Produkt der Ausgleichsquote des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der gewichteten Zahl der durch Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr im zeitlichen Mindestrechtsanspruch belegten Plätze des jeweils vorangegangenen Jahres (Basisplätze). Der Wortlaut unterscheidet nicht, ob die Plätze bei einem kommunalen oder privaten Einrichtungsträger belegt sind.

    Haben die freien Träger einen Anspruch auf Auszahlung dieses Mehrbelastungsausgleichsbetrages oder verbleibt der gesamte Betrag bei der Kommune?
    Die freien Träger haben keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

    Nach § 16a Abs. 2 KitaG werden der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten in einer Rechtsverordnung (Kita-MBAV) geregelt. Die Kita-MBAV regelt somit ausschließlich den konnexitätspflichtigen Ausgleich der Mehrbelastungen, die bei den Kommunen infolge der Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung von Kindern nach vollendetem ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zum 1. August 2013 entstehen. Gegenüber den freien Trägern besteht jedoch keine Konnextitätsverpflichtung nach Art. 97 Abs. 3 der LVerf. § 6 Abs. 2 der Kita-MBAV sieht nur einen Anspruch der kreisangehörigen Gemeinden gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ausgleich der Mehrbelastungen in dem dort festgelegten Umfang vor. Weder dem Gesetz, noch der Verordnung kann daher ein Anspruch der freien Träger auf Auszahlung des Mehrbelastungsausgleichsbetrages entnommen werden.

    In der Begründung zu § 1 des VO-Entwurfs heißt es:

    „Diese Verordnung regelt den Ausgleich der Mehrbelastungen, die bei den Kommunen hierdurch und durch die erfolgte Anpassung des Landesrechts in § 1 Absatz 2 KitaG entstehen. Sie regelt weiterhin das Verfahren, in welcher Weise der Ausgleich zwischen dem Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt, sowie den Ausgleich zwischen Landkreis und Gemeinden. Es wird dabei davon ausgegangen, dass die Mehrbelastungen für die Erweiterung des Rechtsanspruchs ausschließlich auf kommunaler Seite auftreten, weil ein evtl. Eigenanteil der freien Träger vernachlässigbar ist.“

    Danach handelt es sich nicht um eine unplanmäßige Regelungslücke, die durch eine Analogie geschlossen werden könnte, sondern um eine geplante Regelung, die die Finanzierungspraxis vor Ort berücksichtigt.

    Sofern der gesamte Betrag bei der Kommune verbleibt, stellt sich mir die Frage, ob dieser Betrag dann als Einnahme für Kindertagesbetreuung in die Platzkostenkalkulation der Gemeinde mit einfließt, obwohl bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags auch die Kinder der freien Träger zugrunde gelegt wurden.
    Ja der Ausgleichsbetrag fließt in die Platzkosten der Gemeinde ein.

    Die kreisangehörige Gemeinde erhält den Zuschuss nach der Kita-MBAV, um ihre Kosten für zusätzliches Personal in eigenen Einrichtungen sowie Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 KitaG auszugleichen. Der Anteil dieses Zuschusses an Personalkosten für eigenes Kita-Personal kann als institutionelle Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der kommunalen Einrichtung angesehen werden, sodass insoweit ein Abzug erfolgen müsste. Der Zuschuss zu den Mehrkosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist jedoch nicht zwingend abzuziehen.

    Diese Betrachtung führt zwar dazu, dass freie Träger einen höheren Anteil an umlagefähigen Betriebskosten haben, was sich auf die Elternbeiträge auswirken könnte. Den freien Trägern bleibt es jedoch unbenommen, im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG an die kreisangehörige Gemeinde heranzutreten, um keine höheren Elternbeiträge geltend machen zu müssen und so eine gewisse kommunale Einheitlichkeit der Elternbeiträge zu gewährleisten.

    Darüber hinaus gibt es noch eine dritte Frage: Sofern ich gem. § 4 Kita-MBAV im Onlinetool höhere Platzkosten geltend machen möchte, wie soll ich das realisieren, wenn ich die Platzkosten und weiteren benötigten Daten der freien Träger gar nicht im Detail kenne? Sofern ich hier nur die Daten der kommunalen Einrichtungen eintrage, kann der Betrag den Betrag aus dem Bewilligungsbescheid nie überschreiten, da ja im Bewilligungsbescheid die Kinderzahlen der freien Träger mit enthalten waren.
    Ja, Sie können ggf. höhere Platzkosten geltend machen.

    Die Ermittlung der Platzkosten regelt § 4 Kita-MBAV abschließend. Dabei wird nicht zwischen den Platzkosten eines kommunalen oder freien Trägers unterschieden. Nach § 4 Abs. 1 Kita-MBAV werden die Platzkosten auf der Grundlage der Kosten des pädagogischen Personals unter Berücksichtigung eines Anteils für zusätzlich erforderliche Leitungskräfte, eines zusätzlichen Anteils für die übrigen Platzkosten (Bewirtschaftungskosten) und der erhobenen Elternbeiträge bemessen. Jeder dieser Werte wird losgelöst von der konkreten Platzsituation berechnet. Erst nach Berechnung der Platzkosten wird der Ausgleichsbetrag der Gemeinde nach § 6 Abs. 2 Kita-MBAV durch Multiplikation der Platzkosten mit den auszugleichenden Plätzen ermittelt. Auf eine Kenntnis der konkreten Platzkosten eines freien Trägers kommt es daher nicht an; diese sind für die Berechnung unerheblich.

    Da die auszugleichenden Plätze von den zu ermittelnden Platzkosten losgelöst zu betrachten sind, wäre ein höherer Erstattungsbetrag bei höheren nach § 4 Abs. 4 Kita-MBAv gemeldeten Platzkosten denkbar. Ob die auszugleichenden Plätze bei kommunalen oder freien Einrichtungsträgern genutzt werden hat keinen Einfluss auf die Platzkosten nach § 4 Kita-MBAV und somit auch nicht auf den Ausgleichsbetrag nach § 6 Abs. 2 Kita-MBAV.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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