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Gesundheitliche Eignung

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    Gesundheitliche Eignung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten auch über einen Betriebsarzt oder sogar über einen Hausarzt festzustellen? Oder geht das ausschließlich über das örtliche Gesundheitsamt? Wenn es das Gesundheitsamt sein muss, wie ist das Prozedere und wie sind die entstehenden Kosten (die ja vor Dienstbeginn anfallen) zu finanzieren?

    Mit freundlichem Gruß

    JS

    #2
    Die KitaPersV sagt relativ eindeutig:

    "§ 7

    Im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einer Kindertagesstätte nach dieser Verordnung sind nur persönlich und gesundheitlich geeignete pädagogische Fachkräfte sowie andere fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignete Personen zu beschäftigen.

    § 8

    Die gesundheitliche Eignung wird durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt."


    Die Ausführungsvorschriften zur KitaPersV sagen zur Gesundheitlichen Eignung:

    "Zu § 8 - Gesundheitliche Eignung

    Das pädagogische Personal muss gemäß § 7 KitaPersV gesundheitlich geeignet sein. Nach § 8 KitaPersV wird die gesundheitliche Eignung durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt. Diese Bescheinigung muss belegen, dass die im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals zu beschäftigende Kraft in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einer Kindertagesstätte geeignet ist (ähnlich §§ 1, 4 BbgSozBG für die staatliche Anerkennung in Sozialberufen). Die gesundheitliche Eignung bezieht sich auf die notwendigen körperlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung pädagogischer Aufgaben in einer Kindertagesstätte.

    Vorübergehende Erkrankungen oder Infektionen stellen nicht die gesundheitliche Eignung generell in Frage. Zwar unterliegen Kindertagesstätten den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, sodass Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden, dessen verdächtig oder verlaust sind, nicht in Kitas tätig sein dürfen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist (§ 34 Infektionsschutzgesetz); auch können nach § 42 Infektionsschutzgesetz bei bestimmten Krankheiten oder Infektionen Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, weil pädagogische Kräfte bei ihrer pädagogischen Arbeit beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln in Ein¬richtungen mit Gemeinschaftsverpflegung (Kitas gehören dazu) mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Gleichwohl ist die sogenannte seuchenhygienische Unbedenklichkeit nicht Bestandteil der grundsätzlichen Feststellung der Eignung als pädagogische (Fach-) Kraft, sofern es sich nicht um eine dauerhafte Erkrankung oder Infektion handelt."


    Zum Verfahren beim Gesundheitsamt sowie zu den entstehenden Kosten kann ich leider nichts sagen.

    Da für die Erteilung der staatlichen Anerkennung als ErzieherIn gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 4 Brandenburgisches Sozialberufsgesetz bereits festzustellen ist, dass die Person "nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist" und da die gesundheitliche Eignung keine vorübergehende Eigenschaft ist (s.o.) müsste, sofern der Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung nicht zu lange zurückliegt, diese eigentlich ausreichen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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