Hallo,
ich habe eine Frage zum Wunsch- und Wahlrechtsantrag und dem Kostenausgleich zwischen den Gemeinden. Leider haben wir zunehmend das Problem, dass wir als Standortgemeinde unsere Mehrkosten durch Aufnahme gemeindefremder Kinder von der Wohnortgemeinde rückwirkend nicht ausgeglichen bekommen, da diese dem Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht nicht rückwirkend zugestimmt.
Besonders problematisch ist dies dann, wenn die Eltern zwar bereits weggezogen sind, sich jedoch erst z.B. 3 Monate später rückwirkend in ihrem neuen Wohnort anmelden. Z.B. ziehen die Eltern zum 01.09. weg und im Dezember melden sie sich erst rückwirkend zum 01.09. bei der neuen Gemeinde an. Die Wohnortgemeinde stimmt dann lediglich dem Antrag auf Wunsch- und Wahlrecht ab Dezember zu. Die Mehrkosten für die Monate September bis November werden dann von der Wohnortgemeinde nicht ausgeglichen.
Meine Frage: Gibt es eine zeitliche Begrenzung für den Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht? Bzw. wie lange rückwirkend kann ein Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht gestellt werden und muss (soweit es nicht mit unangemessen Mehrkosten verbunden ist) zugestimmt werden.
Den Anspruch auf Wunsch- und Wahlrecht haben die Eltern aufgrund § 5 SBG VIII. Der schriftliche Antrag ist aus meiner Sicht nur eine Formalie. Kann die Wohnortgemeinde überhaupt einen rückwirkenden Antrag ablehnen? Wenn nicht, aus welcher Rechtsgrundlage ist dies aus Ihrer Sicht abzuleiten? Vielen Dank für die Beantwortung im Vorfeld. Beste Grüße
ich habe eine Frage zum Wunsch- und Wahlrechtsantrag und dem Kostenausgleich zwischen den Gemeinden. Leider haben wir zunehmend das Problem, dass wir als Standortgemeinde unsere Mehrkosten durch Aufnahme gemeindefremder Kinder von der Wohnortgemeinde rückwirkend nicht ausgeglichen bekommen, da diese dem Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht nicht rückwirkend zugestimmt.
Besonders problematisch ist dies dann, wenn die Eltern zwar bereits weggezogen sind, sich jedoch erst z.B. 3 Monate später rückwirkend in ihrem neuen Wohnort anmelden. Z.B. ziehen die Eltern zum 01.09. weg und im Dezember melden sie sich erst rückwirkend zum 01.09. bei der neuen Gemeinde an. Die Wohnortgemeinde stimmt dann lediglich dem Antrag auf Wunsch- und Wahlrecht ab Dezember zu. Die Mehrkosten für die Monate September bis November werden dann von der Wohnortgemeinde nicht ausgeglichen.
Meine Frage: Gibt es eine zeitliche Begrenzung für den Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht? Bzw. wie lange rückwirkend kann ein Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht gestellt werden und muss (soweit es nicht mit unangemessen Mehrkosten verbunden ist) zugestimmt werden.
Den Anspruch auf Wunsch- und Wahlrecht haben die Eltern aufgrund § 5 SBG VIII. Der schriftliche Antrag ist aus meiner Sicht nur eine Formalie. Kann die Wohnortgemeinde überhaupt einen rückwirkenden Antrag ablehnen? Wenn nicht, aus welcher Rechtsgrundlage ist dies aus Ihrer Sicht abzuleiten? Vielen Dank für die Beantwortung im Vorfeld. Beste Grüße
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