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Wunsch- und Wahlrechtantrag

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    Wunsch- und Wahlrechtantrag

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Wunsch- und Wahlrechtsantrag und dem Kostenausgleich zwischen den Gemeinden. Leider haben wir zunehmend das Problem, dass wir als Standortgemeinde unsere Mehrkosten durch Aufnahme gemeindefremder Kinder von der Wohnortgemeinde rückwirkend nicht ausgeglichen bekommen, da diese dem Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht nicht rückwirkend zugestimmt.

    Besonders problematisch ist dies dann, wenn die Eltern zwar bereits weggezogen sind, sich jedoch erst z.B. 3 Monate später rückwirkend in ihrem neuen Wohnort anmelden. Z.B. ziehen die Eltern zum 01.09. weg und im Dezember melden sie sich erst rückwirkend zum 01.09. bei der neuen Gemeinde an. Die Wohnortgemeinde stimmt dann lediglich dem Antrag auf Wunsch- und Wahlrecht ab Dezember zu. Die Mehrkosten für die Monate September bis November werden dann von der Wohnortgemeinde nicht ausgeglichen.

    Meine Frage: Gibt es eine zeitliche Begrenzung für den Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht? Bzw. wie lange rückwirkend kann ein Antrag zum Wunsch- und Wahlrecht gestellt werden und muss (soweit es nicht mit unangemessen Mehrkosten verbunden ist) zugestimmt werden.

    Den Anspruch auf Wunsch- und Wahlrecht haben die Eltern aufgrund § 5 SBG VIII. Der schriftliche Antrag ist aus meiner Sicht nur eine Formalie. Kann die Wohnortgemeinde überhaupt einen rückwirkenden Antrag ablehnen? Wenn nicht, aus welcher Rechtsgrundlage ist dies aus Ihrer Sicht abzuleiten? Vielen Dank für die Beantwortung im Vorfeld. Beste Grüße

    #2
    Hallo Brauni,

    1. Das Wunsch- und Wahlrecht ist zu gewähren, solange nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Ob dieses Recht mittels eines Antrags der Eltern oder auf andere Art und Weise kommuniziert wird, ist für die Kosten Erstattung nicht relevant.

    2. § 16 Abs. V KitaG legt fest: "Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden."

    Insofern kommt es meines Erachtens (innerhalb Brandenburgs) auf eine Zustimmung der Wohnortgemeinde nicht an. Eine Ablehnung der Kostenübernahme wäre nur bei unverhältnismäßig hohen Platzkosten zulässig.

    Ich hoffe das Hilft!

    MfG

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      #3
      Hallo,

      vielen Dank für die Antwort. Leider reicht der betreffenden Gemeinde (aus der wir tatsächlich viele Kinder in unseren Einrichtungen betreuen) diese Argumentation nicht aus. Das habe ich bereits mehrfach versucht. Das war auch der Grund, warum ich hier im Forum danach gefragt habe, weil ich keine weitere rechtliche Grundlage bzgl. der Antragsfristen für Wunsch- und Wahlrecht gefunden habe. Die betreffende Gemeinde stellt nur auf das Datum des Wunsch- und Wahlrechtsbescheides ab. Darüber hinaus werden keine Kosten (egal ob vor dem Zeitraum, nach dem Zeitraum oder auch dazwischen) übernommen. Vielleicht hat noch jemand anderes ähnliche Erfahrungen gemacht und vielleicht eine Lösung für dieses Problem parat. Beste Grüße

      Kommentar


        #4
        Guten Morgen,

        Hier gibt es meines Erachtens zwei Optionen:

        1. Problem auf eine höhere Ebene übertragen (Dialog zwischen den Kommunen über Bürgermeister/Fachbereichsleitung),

        oder

        2. Kostenbescheid erstellen (Grundlage § 16 V KitaG), einen möglichen Widerspruch ablehnen. Eine Klage ist eher unwahrscheinlich!

        Natürlich können Punkt eins und zwei auch vertauscht werden, dass ist sicherlich situationsabhängig.

        MfG

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          #5
          Hallo Herr Diskowski,

          in Ihrem Kommentar "Kindertagesbetreuung in Brandenburg" führen Sie zu § 16 unter Punkt 12.16 Nr. 6.6 aus: ".... kann von der Wohnortgemeinde, in der das betreffende Kindt lebt, einen Kostenausgleich verlangen (zum gewöhnlichen Aufenthalt, der die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung in der Regel begründet, s. die entspr. Erl zu § 12 Kennzahl 12.12. ..."

          Unter Punkt 12.12 Nr. 2.10 zu § 12 geht die Zuständigkeit von § 86 SGB VIII aus. Wie ist das zu verstehen?

          Meines Erachtens wird in § 86 SGB VIII lediglich die Zuständigkeit der Landkreise geregelt, nicht die Zuständigkeit für Kommunen.

          Als Beispiel:

          Wir betreuen in unserer Gemeinde in Brandenburg ein Kind, welches nunmehr mit seiner Mutter nach Berlin verzogen ist. Auf § 16 KitaG abgestellt, würde das Kind nunmehr außerhalb seines Wohnortes betreut werden, ich würde demnach einen Wunsch- und Wahlrechtsbescheid bzw. eine Kostenübernahme von Berlin benötigen und Berlin müsste den Kostenausgleich gem. Staatsvertrag tragen. Berlin lehnt die Kostenübernahme jedoch ab, weil es gem. § 86 SGB VIII darauf verweist, dass der Vater weiterhin in Brandenburg wohnhaft ist und aus diesem Grund die Zuständigkeit weiter bei uns liegt.

          Für uns regelt § 86 SGB VIII jedoch die Zuständigkeit der Landkreise. Der Kostenausgleich wird jedoch nach KitaG geregelt, in dem es eben heißt, sobald außerhalb des eigenen Wohnorts (des Kindes, nicht der Personensorgeberechtigten!), dann zahlt Wohnortgemeinde an Standortgemeinde, sprich Kostenübernahme von neuer Wohnortgemeinde.

          Es wäre schön, wenn Sie uns Ihre Auffassung hierzu mitteilen und einmal den o.g. Verweis bzw. Zusammenhang von § 16 KitaG und § 86 SGB VIII erläutern könnten. Vielen Dank.

          MfG Brauni

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            #6
            Sehr geehrte Brauni

            in Ihrem Kommentar "Kindertagesbetreuung in Brandenburg" führen Sie zu § 16 unter Punkt 12.16 Nr. 6.6 aus: ".... kann von der Wohnortgemeinde, in der das betreffende Kindt lebt, einen Kostenausgleich verlangen (zum gewöhnlichen Aufenthalt, der die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung in der Regel begründet, s. die entspr. Erl zu § 12 Kennzahl 12.12. ..."

            Unter Punkt 12.12 Nr. 2.10 zu § 12 geht die Zuständigkeit von § 86 SGB VIII aus. Wie ist das zu verstehen?

            Meines Erachtens wird in § 86 SGB VIII lediglich die Zuständigkeit der Landkreise geregelt, nicht die Zuständigkeit für Kommunen.
            Mit diesem Verweis ist nur auf die Erläuterung zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" verwiesen und nicht die "örtliche Zuständigkeit". Im KitaG und in unserem Kommentar zu § 16 Abs.5 geht es nur um den Kostenausgleich zwischen Gemeinden in Brandenburg. Für das Verhältnis mit Berlin ist nur das Bundesgesetz, das SGB VIII, und der Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg maßgebend.

            Wir betreuen in unserer Gemeinde in Brandenburg ein Kind, welches nunmehr mit seiner Mutter nach Berlin verzogen ist. Auf § 16 KitaG abgestellt, würde das Kind nunmehr außerhalb seines Wohnortes betreut werden, ich würde demnach einen Wunsch- und Wahlrechtsbescheid bzw. eine Kostenübernahme von Berlin benötigen und Berlin müsste den Kostenausgleich gem. Staatsvertrag tragen. Berlin lehnt die Kostenübernahme jedoch ab, weil es gem. § 86 SGB VIII darauf verweist, dass der Vater weiterhin in Brandenburg wohnhaft ist und aus diesem Grund die Zuständigkeit weiter bei uns liegt.
            Ich gehe davon aus, dass Sie die Zuständigkeitsregelungen des § 86 (insbes. Abs. 2) geprüft haben und mit Berlin insoweit übereinstimmen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Brandenburg hat. Vor allem gehe ich davon aus, dass Sie diese Einschätzung mit dem Landkreis teilen!?

            Für uns regelt § 86 SGB VIII jedoch die Zuständigkeit der Landkreise. Der Kostenausgleich wird jedoch nach KitaG geregelt, in dem es eben heißt, sobald außerhalb des eigenen Wohnorts (des Kindes, nicht der Personensorgeberechtigten!), dann zahlt Wohnortgemeinde an Standortgemeinde, sprich Kostenübernahme von neuer Wohnortgemeinde.

            Es wäre schön, wenn Sie uns Ihre Auffassung hierzu mitteilen und einmal den o.g. Verweis bzw. Zusammenhang von § 16 KitaG und § 86 SGB VIII erläutern könnten. Vielen Dank.

            MfG Brauni
            Die örtliche Zuständigkeit der örtl.Träger (also bei uns der Landkreise und kreisfreien Städte) ist im KitaG ebenso bestimmt. Im § 16 Abs. 5 ist der Kostenausgleich zwischen Gemeinden Brandenburgs geregelt und insofern hier nicht einschlägig.

            Sie erhalten nun für das Kind die Zuschüsse vom Landkreis gem. § 16 Abs. 2 und die Elternbeiträge. Da Sie und der Landkreis ja wohl davon ausgehen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in BB hat, ist Berlin insweit überhaupt nicht betroffen.

            Ich hoffe ich habe die Sachlage richtig erkannt; sonst fragen Sie noch einmal nach.
            Es grüßt freundlich
            Detlef Diskowski

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