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    Leitungsfreistellung neu

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    Ich versuche vergeblich bei meinem Träger, die Erhöhung des pädagogischen Anteils für Kitaleitung in der Personalberechnung zu berücksichtigen.

    In der Berechnung für das Mindestpersonal bleibt meine angerechneten Arbeitszeit seit Jahren gleich. Jede Erhöhung des pädagogischen Umfanges durch Erhöhung der Mitarbeiter oder auch die letzte Erhöhung vom Oktober 2017, wird mit dem organisatorischen Anteil verrechnet. So hatte ich vor 2 Jahren 15 Stunden pädagogische und 15 Stunden organisatorische Leitungsstunden. Aktuell bin ich bei 25 Stunden pädagogischem und (somit )5 Stunden organisatorischen Leitungsstunden.

    Meine Aufforderungen zu einer aktuellen Anpassung werden ausgesessen.(Kommunaler Träger) Eine Stellenbeschreibung gibt es nicht.

    Die Aufgaben sind geblieben.....

    Wie kann ich den Träger von der Notwendigkeit überzeugen?

    Mit freundlichen Grüßen

    eine Kitaleitung unter Druck

    #2
    Sehr geehrte Delia,

    wie Sie Ihren Träger überzeugen können, hängt vermutlich davon ab, ob er ein Informationsdefizit hat, oder ob er sich um geltende Regelungen wenig kümmert, bis ihm die Konsequenzen aufgezeigt werden.

    Gehen wir zuerst von einem Informationsdefizit aus, dann hilft ein Blick in die Rechtsgrundlagen (etwas ausführlicher, zur Information anderer Forumsteilnehmer*innen):

    § 5 Abs. 2 KitaPersV lautet:

    "Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt

    1. bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,

    2. mehr als vier bis zu zehn Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,

    3. mehr als zehn bis zu 15 Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,

    4. mehr als 15 Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen

    einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen."


    Es ist nun relativ einfach die entsprechenden Leitungsstellenanteile für die pädagogigschen Leitungsaufgaben zu ermitteln.

    Der § 5 Abs. 3 KitaPersV sagt eigentlich recht klar (obwohl es eine Reihe von Menschen gibt, die sich offenbar dumm stellen):

    "Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung."

    Es handelt sich also keineswegs um eine freiwillige Aufgabe, sondern es ist nur der Entscheidung des Trägers überlassen, ob er die unvermeidbar auftretenden organisatorischen Leitungsaufgaben IN DER KITA oder IN SEINER VERWALT'UNG erledigen lässt. Überträgt er diese Aufgaben der Kita, so hat er für die ENTSPRECHENDE Freistellung zu sorgen.

    Wenn also Ihr Träger den (durch den Aufwuchs an Stellen und den Leitungssockel bedingten) Umfang Ihrer Freistellung für pädagogische Leitungsaufgaben nicht erhöht, sondern mit dem zuvor zugebilligten organisatorischen Leitungsstunden verrechnet - so kann es dafür nur zwei Gründe geben:

    1. Er entlastet Sie in dem entsprechenden Umfang von organisatorischen Leitungsaufgaben, indem er diese in seiner Verwaltung durchführen lässt (was zulässig ist);

    2. er mindert den Umfang des durch KitaG und KitaPersV bestimmten notwendigen pädagogischen Personals (n.p.P.). Das wäre nicht zulässig und könnte

    a) das örtliche Jugendamt auf den Plan rufen, weil dieses das n.p.P. überwiegend finanziert (§ 16 Abs. 2 KitaG), der Träger es aber nicht zweckentsprechend einsetzt;

    b) die Kita-Aufsicht beim MBJS (Sachgebiet 2 des Ref. 22) dazu veranlassen, die Erlaubnis zu überprüfen und ggf. Auflagen zu erteilen.

    Wenn Ihrem Träger diese Informationen gefehlt haben, dann wird er jetzt sicherlich seine Personalausstattung überprüfen. Die zuletzt angedeuteten Konsequenzen können natürlich erst dann greifen, wenn der Regelverstoß bekannt würde.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      Lieben Dank für die zügige und sehr umfangreiche Beantwortung meiner Frage.

      Ich bin noch auf der Suche nach Unterstützung für meine Forderungen. Als Leiterin mache ich mich in der Verwaltung immer “sehr beliebt“ ....

      Das örtliche JA oder die Kita-Aufsicht vom MBJS zu nutzen, werde ich in Betracht ziehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Delia

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        #4
        Lieber Herr Diskowski,

        Sehr tolle Ausführungen... Da gibt es bestimmt mehr als eine Kommune wo man das anbringen kann.

        Da versteht es sogar ein Laie wie ich...

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          #5
          Danke für die Ermutigung. Ich gebe mir Mühe
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Sehr geehrter Herr Diskowski,

            in § 5 KitaPersV wird der pädagogische Leitungsanteil an der Zahl der Stellen festgelegt. Handelt es sich hierbei um VZE oder um die Zahl der tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter? Ich persönlich denke, dass die Koordination für 10 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter(innen) einfacher sein müsste als für z.B. 17 Mitarbeiter(innen) in Teilzeit.

            Sie haben in einem anderen Chat die Expertise "Leitungsfreistellung in Brandenburg" erwähnt. Dort heißt es unter Punkt 2 auf Seite 2, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, "... dass die Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben mindestens zu gleichen Teilen zu erfolgen hat, wie die für pädagogische Leitungsaufgaben.". Ist diese Annahme auch den Trägern der Einrichtungen bekannt gegeben worden?

            Ich wohne in einer Gemeinde mit acht gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen. Leider hat die Gemeinde bis heute weder einen organisatorischen Leitungsanteil festgelegt noch die Aufgaben hierfür selbst übernommen. Wie kann ich die Verwaltung dazu "zwingen", das notwendige (gesamte) Personal endlich rechtskonform zu berechnen?

            Mit freundlichen Grüßen

            Interessierte Mutter

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              #7
              Es sind Vollzeitkräfte gemeint. Alles andere wäre statistisch-bürokratisch nicht händelbar.
              Ich persönlich denke, dass die Koordination für 10 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter(innen) einfacher sein müsste als für z.B. 17 Mitarbeiter(innen) in Teilzeit.
              Das ist eher umgekehrt. Erst kürzlich hat meine Schwägerin, die als Erzieherin vor allem im Hortbereich arbeitet, erzählt, dass der Träger glaubte, den Bedarf zu decken, indem er die Arbeitszeit erhöhte. Das hat nicht funktioniert.

              Bei zwei Teilzeitkräften kann sich die Arbeitszeit überlappen, das ist sinnvoll, um sowohl Früh- und Spätdienst als auch den höheren Bedarf dazwischen abzudecken.

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                #8
                Handelt es sich hierbei um VZE oder um die Zahl der tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter?
                § 5 KitaPersV beschreibt die Zumessung von STELLEN. Das sind KEINE PERSONEN, sondern "Vollbeschäftigungseinheiten - VbE" oder "Vollzeiteinheiten - VzE" ...also 40 Arbeitsstunden!

                Ich persönlich denke, dass die Koordination für 10 in Vollzeit beschäftigte Mitarbeiter(innen) einfacher sein müsste als für z.B. 17 Mitarbeiter(innen) in Teilzeit.
                Das kann man so sehen; aber bedenken Sie bitte auch die Zumessungs- und Abrechnungsaufwand, weil sich die Anzahl der Personen, die in einer Kita (bei einer bestimmten Stellenzahl) beschäftigt sind, häufig ändern kann. Welche "Personen" sollen gezählt werden, welche nicht? .....

                Wie ich schon mehrfach an anderen Stellen schrieb: Es gibt m.E. einen unauflöslichen Widerspruch zwischen dem Versuch für jeden Einzelfall eine gerechte Lösung zu finden und einem überschaubaren und überprüfbaren Verwaltungsverfahren.

                Sie haben in einem anderen Chat die Expertise "Leitungsfreistellung in Brandenburg" erwähnt. Dort heißt es unter Punkt 2 auf Seite 2, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, "... dass die Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben mindestens zu gleichen Teilen zu erfolgen hat, wie die für pädagogische Leitungsaufgaben.". Ist diese Annahme auch den Trägern der Einrichtungen bekannt gegeben worden?
                Das ist vielfach diskutiert und dargelegt worden, entsprechend wurde auch konnexitätsgerechte Landeszuschüsse bemessen und der Text der KitaPersV ist eigentlich auch kaum falsch zu verstehen. Ich vermute hier gibt es eher ein interessengeleitetes Nichtverstehen. (Dass Eltern einen "ZUSCHUSS" zum Mittagessen zahlen und nicht die gesamten Kosten, musste ja auch erst durch ein Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht erläutert werden, obwohl die Regelung hinreichend eindeutig ist.)

                Ich wohne in einer Gemeinde mit acht gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen. Leider hat die Gemeinde bis heute weder einen organisatorischen Leitungsanteil festgelegt noch die Aufgaben hierfür selbst übernommen. Wie kann ich die Verwaltung dazu "zwingen", das notwendige (gesamte) Personal endlich rechtskonform zu berechnen?
                Schauen Sie sich doch bitte die früheren Beiträge zu diesem Thema an. Das Thema findet sich auch im Pädagogik-Forum: https://kita-brandenburg-forum.de/fo...keit-gctid1329
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

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                  #9
                  Ich wohne in einer Gemeinde mit acht gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen. Leider hat die Gemeinde bis heute weder einen organisatorischen Leitungsanteil festgelegt noch die Aufgaben hierfür selbst übernommen. Wie kann ich die Verwaltung dazu "zwingen", das notwendige (gesamte) Personal endlich rechtskonform zu berechnen?
                  Ich glaube nicht, dass die Gemeinde um die Berechnung herumkommt, sie steht auch nicht ohne Hilfe da.

                  Jedenfalls bei uns im Kreis ist das Bestandteil der vierteljährlichen Stichtagsmeldung (Anhang)

                  Sie müssen es sich nur zeigen lassen.[attachment=0]2018-07-20_09h10_10.png[/attachment]

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                    #10
                    Sehr geehrter Herr Diskowski,

                    in der Kita, in der ich zur Zeit Tätig bin, ergab sich kürzlich auch die Frage nach der Leitungsfreistellung. Daraufhin habe ich u.a. dieses Forum gefunden und dachte, damit auch eindeutig die Lösung. Doch leider sieht es so aus, als würde der Träger nur den Sockel von 0,0625 Stellen einhalten, da es in der Kita keine richtigen Vollzeitbeschäftigten gibt, sondern "nur" 7 Erzieherinnen (inkl. Leitung) mit 25-38 Stunden. Kann der Träger die entsprechende Regelung tatsächlich somit umgehen? Ich kann das nicht glauben. Ich bin davon ausgegangen, dass die 40 Stunden Vollzeit zur Berechnung dienen und man beispielsweise statt 5x40 Stunden auch einfach 38+38+35+32+25+25+25 rechnen kann und damit auch auf die erforderlichen Stellen kommt. Es kann doch wirklich nicht sein, dass ein Träger der Leitung die entsprechende Freistellung nicht gewährt, weil es keine richtigen Vollzeitkräfte gibt, oder? Außerdem hatte die ehemalige Leiterin angeblich (nach Aussage einer Kollegin) 0,25 Stellen Leitungsfreistellung. In anderen Kitas des Trägers wird es nach meinen Informationen auch unterschiedlich gehandhabt. Auf direkte Anfrage, ob der Träger daran (am Sockel) nichts ändern kann, bekam ich die Antwort "Nein". Da ich u.a. gelesen habe, dass dies aber eine Entscheidung des Trägers ist, entspricht das ja wohl nicht ganz der Wahrheit, wenn ich das richtig verstanden habe.

                    Können sie mir da vielleicht weiterhelfen?

                    Vielen Dank!

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                      #11
                      Sehr geehrte Gertrud,

                      aus meiner Sicht ist die Rechtslage eindeutig. Es handelt sich selbstverständlich sowohl bei der Bemessungsgrundlage (z.B. "bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung") um eine rechnerische Größe, also auch beim zuzumessenden Leitungsanteil "0,125 Leitungsstellen".

                      Eine andere Interpretation ist aus mehreren Gründen nicht möglich:

                      1. Der Träger widerlegt sich selbst, wenn er meint, "Stelle" sind gleich Personen in dem entsprechenden Stellenanteil. Wie wollte er dann z.B. den Sockel von 0,0625 Stellen zumessen?

                      2. Wie immer der Träger die entsprechende Stellenzumessung nach § 10 KitaG umsetzt, er besetzt die Stellenanzahl mit einer bestimmten (variablen) Personenanzahl. Dies liegt in seinem Organisationsermessen; die pädagogische Qualität (und die Leitungsausstattung für pädagogische Leitung gehört dazu) kann nicht von Organisationsentscheidungen des Trägers abhängig sein. Dies würde dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen.

                      3. Wenn der Verordnungsgeber tatsächlich gemeint hätte, dass nur vollzeitbeschäftigte Personen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden sollten, hätte er dies entsprechend formuliert (z.B. "bei bis zur vier vollzeitbeschäftigten pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern....").

                      Persönliche Bemerkung: Ich hatte zuerst Schwierigkeiten, Ihren Beitrag ernst zu nehmen ... weil ich eine derartig schlitzohrige Begründung wie Sie dies zitieren für nicht möglich gehalten hatte. Ich habe mich trotzdem bemüht, ernsthaft darauf zu antworten, obwohl es mir immer noch als absurd erscheint, dass ein Träger eine solche Argumentation ernsthaft versucht.

                      Ich bin auch deswegen noch unsicher, weil das Jugendamt (als verantwortlich für die Finanzierung von 84% der Kosten für die pädagogische Leitung) doch über die "eigenwillige" Auslegung des § 5 KitaPersV stolpern müsste. Spätestens aber, wenn das MBJS die Personalliste der Einrichtung zur Kenntnis nimmt, würde der unzureichende Leitungsanteil zu ernsthaften Fragen der Betriebserlaubnis führen.

                      Außerdem hatte die ehemalige Leiterin angeblich (nach Aussage einer Kollegin) 0,25 Stellen Leitungsfreistellung.
                      Ich möchte zudem darauf verweisen, das die KitaPerV nur den pädagogischen Leitungsanteil in der Höhe bestimmt. Darüber hinaus muss die Organisation und Verwaltung der Kita gewährleistet sein. Nur WIE und VON WEM diese Aufgaben erledigt werden, liegt im Ermessen des Trägers - nicht OB er dafür Ressourcen bereitstellt. Ob er das also in seiner Verwaltung oder in der Kita erledigen lässt kann er entscheiden. Wenn er dies der Leitungskraft der Kita überträgt, muss er auch für die entsprechende Personalausstattung sorgen. (§ 5 Abs. 3 KitaPersV)

                      Falls dies nicht alle Ihre Unsicherheiten klären hilft, fragen Sie ruhig erneut an.
                      Es grüßt freundlich
                      Detlef Diskowski

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                        #12
                        Ich hatte zuerst Schwierigkeiten, Ihren Beitrag ernst zu nehmen ... weil ich eine derartig schlitzohrige Begründung wie Sie dies zitieren für nicht möglich gehalten hatte. Ich habe mich trotzdem bemüht, ernsthaft darauf zu antworten,
                        Das ist sicher besser so. In den Verwaltungen wechselt das Personal und so würde ich erst mal nicht von Böswilligkeit, sondern von mangelnder Sachkenntnis ausgehen.

                        Ob er das also in seiner Verwaltung oder in der Kita erledigen lässt kann er entscheiden.
                        Wenn ich mir die Liste der organisatorischen Tätigkeiten in dem verlinkten Thread anschaue, fällt es mir schwer zu glauben, dass diese Tätigkeiten in der Verwaltung ausgeführt werden können.

                        Daraufhin habe ich u.a. dieses Forum gefunden und dachte, damit auch eindeutig die Lösung.
                        Da denken Sie richtig. Kopieren Sie sich die Argumente in ein Word-Dokument und geben Sie diese Zusammenstellung der Verwaltung zum Lesen. Dann hat die/der Mitarbeiter(in) Zeit zum Nachdenken. In einem Gespräch möchte mancher nicht gleich nachgeben.

                        Ansonsten sollten Sie überlegen, wer Sie unterstützen könnte, z. B. Elternvertreter.

                        Gruß

                        Hascheff

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                          #13
                          Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!

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