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Einkommensermittlung bei Festsetzung Elternbeitrag

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    Einkommensermittlung bei Festsetzung Elternbeitrag

    Hallo zusammen,

    wir sind Mitarbeiter einer Kommune und müssen,wie zum jeden Jahresanfang, Elternbeiträge anhand des Elterneinkommens überprüfen und eventuell neu festsetzen.

    Nun zu unserer Frage.

    Wenn Eltern uns mitteilen, dass nur ein Partner Einkommen hat und auch dies sehr gering ist, dürfen wir dies anzweifeln?

    Nur ein Beispiel: Eine vierköpfige Familie wohnt in einem Haus, Vater hat ca. 10.000€ Brutto im Jahr und die Mutter lt. eigenen Aussagen hat keine Einkünfte, Bezüge oder Lohnersatzleistungen. Darf man dann auch nachfragen, wovon die Familie lebt?

    Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

    Zimmer 5

    #2
    Grüße an das Zimmer 5

    Es ist doch wohl so, dass die Eltern ihre Angaben zur Höhe des Einkommens glaubhaft machen müssen.

    Das müsste sich mit dem Steuerbescheid klären lassen, oder (hier im Forum sind ja Steuerfachleute unterwegs, die das ggf. genauer darlegen können).
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Hallo Zimmer 5,

      Ich würde zunächst in die Satzung schauen um zu wissen, wie das Einkommen "nachzuweisen" ist. Wenn nur Lohnzettel vorgelegt werden, einfach einmal ein Blick auf die Steuerklasse werfen. 3 oder 5 zwingt den Bürger schon einmal eine Steuererklärung abzugeben und lässt ein erhebliches Gefälle bei den Einkünften vermuten. Wenn es einen Einkommensteuerbescheid gibt, gibt es bei der Ermittlung des Steuerbetrages den Hinweis, dass xy€ bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wurden. Xy sind in der Regel Elterngeld, Krankengeld, ALG 1,

      Die Anforderung eines ALG 2 Bescheides unter Hinweis auf das Glaubhaft machen von Einkünften wie auch ein Hinweis auf den Max-Beitrag bei Nichtvorlage geeigneter Unterlagen kenne ich zumindest auch aus meiner Heimatgemeinde.

      Eine grundlose Anforderung halte ich natürlich für bedenklich, aber es liegt meines Erachtens in den Händen der Verwaltung ein schlüssige Argumentationskette aufzubauen.

      Beste Grüße

      Kommentar


        #4
        Guten Morgen Zimmer 5,

        meines Erachtens schulden ihnen die Eltern die entsprechenden Auskünfte aus:

        1. Regelungen aus Ihrer örtlichen Satzung und möglicherweise aus einem geschlossenen (Betreuungs-)Vertrag,

        2. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a BbgKAG i.V.m. § 93 AO und § 97a SGB VIII (diesen Anspruch können sie erfolgreich gerichtlich durchsetzen).

        Des weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass das in letzter Zeit häufig zitierte "Rathenow-Urteil" (OVG 6 A 15.15) die Annahme eines fiktiven Mindesteinkommens von 1.000 €, sofern kein positives Einkommen bescheinigt werden kann, unbeanstandet gelassen hat.

        Sollte es Anhaltspunkte geben, dass das Familieneinkommen nicht vollständig offengelegt wurde, empfehlt es sich in der Satzung eine Regelung zu haben, welche in solchen Fällen auf den Höchstbeitrag abstellt, bis die vollständigen erforderlichen Unterlagen (inkl. Glaubhaftmachung, dass kein Einkommen vorliegt, was immer in Betracht gezogen werden muss) vorgelegt werden.

        MfG

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