Lieber Forums-Teilnehmer,
dieses neue Kapitel möchte ich gern diskutieren.
Es geht, nach dem Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2017 AZ 6A15.15 aber auch AZ 6B1.16, ausgelöst durch die Pressemittelung des Städte - und Gemeindebundes , ein "Hurra, wir ändern die Satzungen rückwirkend".
In der jüngst veröffentlichen Pressemitteilung von Ahrensfelde (http://www.Ahrensfelde.de/cms/front_...=107&idart=411) wird sogar damit argumentiert (gedroht), dass dann Kosten hinzugenommen werden: "Zwar ist zutreffend, dass die kalkulatorischen Zinsen entfallen müssen, dafür könnten aber die ermittelten Personalkosten voll berücksichtigt werden. Damit würde der bisher höchste Elternbeitrag weiterhin unter der Summe der Kosten liegen. Die Gebührenkalkulation verstößt damit nach hiesiger Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des o.g. Urteils nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot."
...
Weiter lese ich aus dieser PM: "Sollte sich entgegen dieser Ansicht in einem gerichtlichen Verfahren dennoch ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot abzeichnen, so müsste die Gemeinde eine Beitragssatzung neu beschließen und rückwirkend in Kraft setzen. Auch hier wäre dann der Austausch der kalkulatorischen Zinsen gegen Personalkosten vorzunehmen, da diese bei der Kalkulation bereits ermittelt wurden. Beide Verfahrensweisen würden somit letztlich zum gleichen Ergebnis führen."
"
Nach meiner Auffassung trifft hier schon der Art. 20 GG (Vertrauensprinzip), aber auch einige Bundesverfassungsurteile u.a. zur Altanschließer-Problematik.
Eine rückwirkende Satzung sieht unsere Verfassung nicht vor und wenn, wäre diese an sehr strenge Maßstäbe gesetzt, die in dieser Thematik -aus meiner Sicht- nicht erfüllt werden.
Ich bin hier offen für Meinungen...
VG
Mike
dieses neue Kapitel möchte ich gern diskutieren.
Es geht, nach dem Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2017 AZ 6A15.15 aber auch AZ 6B1.16, ausgelöst durch die Pressemittelung des Städte - und Gemeindebundes , ein "Hurra, wir ändern die Satzungen rückwirkend".
In der jüngst veröffentlichen Pressemitteilung von Ahrensfelde (http://www.Ahrensfelde.de/cms/front_...=107&idart=411) wird sogar damit argumentiert (gedroht), dass dann Kosten hinzugenommen werden: "Zwar ist zutreffend, dass die kalkulatorischen Zinsen entfallen müssen, dafür könnten aber die ermittelten Personalkosten voll berücksichtigt werden. Damit würde der bisher höchste Elternbeitrag weiterhin unter der Summe der Kosten liegen. Die Gebührenkalkulation verstößt damit nach hiesiger Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des o.g. Urteils nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot."
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Weiter lese ich aus dieser PM: "Sollte sich entgegen dieser Ansicht in einem gerichtlichen Verfahren dennoch ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot abzeichnen, so müsste die Gemeinde eine Beitragssatzung neu beschließen und rückwirkend in Kraft setzen. Auch hier wäre dann der Austausch der kalkulatorischen Zinsen gegen Personalkosten vorzunehmen, da diese bei der Kalkulation bereits ermittelt wurden. Beide Verfahrensweisen würden somit letztlich zum gleichen Ergebnis führen."
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Nach meiner Auffassung trifft hier schon der Art. 20 GG (Vertrauensprinzip), aber auch einige Bundesverfassungsurteile u.a. zur Altanschließer-Problematik.
Eine rückwirkende Satzung sieht unsere Verfassung nicht vor und wenn, wäre diese an sehr strenge Maßstäbe gesetzt, die in dieser Thematik -aus meiner Sicht- nicht erfüllt werden.
Ich bin hier offen für Meinungen...
VG
Mike
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