Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Berechnung Betreuungsstunden

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Berechnung Betreuungsstunden

    Sehr geehrter Herr Diskowski,

    wir haben für den Hortplatz unserer Tochter 20 Betreuungsstunden/Woche zur Verfügung. Nach Abzug des VHG-Anteils (unsere Tochter besucht eine verlässliche Halbtagsschule) bleiben uns 13 Betreuungsstunden für die reine Hortbetreuung. Wegen unserer beruflichen Situation können wir nicht gewährleisten, das wir unserer Tochter jeden Tag zur gleichen Zeit abholen. So ergibt es sich, das wir sie z. B. an einem Tag in der Woche erst 17.00 Uhr abholen können, andere Tage eher, an einem Tag in der Woche besucht sie den Hort gar nicht. Sie wird insgesamt höchstens 12 Stunden in der Woche durch den Hort betreut. Die Betreuung sieht so aus, das sie ab 16.00 Uhr (eine Stunde vor Schließung des Hortes) in einer gemischten Kinderkrippen-Kindergarten-Hortgruppe betreut wird - sog. Sammelgruppe). Nun sagte uns die Leiterin, das sich die Stunden, die wir im Betreuungsvertrag vereinbaren müssen, immer nach dem Tag (auch wenn es nur einer ist) richten, an dem sie am längsten betreut wird (hier am Mittwoch bis 17.00 Uhr). Obwohl wir die Gesamtstundenzahl/Woche unterschreiten, sollen wir nun einen Mehrbedarf beantragen. Der neue Hortvertrag soll nun 25 Wochenstunden enthalten, obwohl wir diese insgesamt gar nicht benötigen. Ist das rechtens und wo kann man über diese Verfahrensweise etwas lesen? Gibt es im Kitagesetz dafür einen Paragraphen? VG. Birgit

    #2
    Sehr geehrte Birgit,

    Ihre Frage klingt einfach; ist es aber aus meiner Sicht nicht. Daher muss ich etwas ausholen.

    Die Frage berührt im Grunde alle Plätze von der Krippe bis zum Hort (auch ohne den Sonderfall VHG), weil Sie nach dem Bezug der festgelegten Betreuungszeit fragen: Ist das die Woche oder ist es der Tag?

    Diese Frage stellt sich auch beim Rechtsanspruch, bei der vereinbarten Betreuungszeit und Sie fragen vermutlich wegen der Elternbeiträge, denn sonst könnte Ihnen ja eine längere mögliche Betreuungszeit egal sein.

    Wenn § 1 Abs. 3 KitaG für Hortkinder von einem Mindestrechtsanspruch von vier Stunden ausgeht, sind damit offensichtlich vier Stunden täglich gemeint. Da unterschiedliche tägliche Arbeitszeiten inzwischen keineswegs mehr die Ausnahme sind, haben viele Jugendämter/Gemeinden bei Ihrer Bescheiderteilung zum Rechtsanspruch auf Wochenstunden umgestellt (20 Std. in diesem Fall).

    Der Betreuungsvertrag und dann auch die Elternbeitragsbemessung folgen diesem festgelegten Rechtsanspruch nach; sie beruhen auf ihm (wenn Eltern nicht auf eigene Kosten mit dem Träger eine darüber hinausgehende Betreuung vereinbaren.)

    Allerdings haben vereinbarte Betreuungszeite zuweilen und Elternbeiträge häufig weiter Stufen als die zwei im KitaG (Mindestrechtsanspruch - verlängerter RA). Der Träger hat sicherlich einen Gestaltungsspielraum bei dieser Festlegung. Er kann also weitere Zeitstufen vorsehen.

    Das bestreiten Sie ja auch nicht; Sie wollen nur (wenn ich Sie richtig verstehe), dass die WOCHENBETREUUNGSZEIT zugrunde gelegt wird und nicht die LÄNGSTE BETREUUNGSZEIT eines Tages.

    Mir ist nicht bekannt, dass ein solcher Fall schon mal gerichtlich geklärt worden ist. Man wird die Antwort wohl aus dem Gesamtrahmen schließen müssen.

    Elternbeiträge sind (unbestritten und nun noch einmal von OVG bestätigt) keine Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetzt. "Ungeachtet dessen sind die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Prinzipien des Gebührenrechts, wie etwa der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen." (Baum: Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 KitaG; S. 5,6 https://mbjs.brandenburg.de/sixcms/d...b1.c.444684.de)

    Die Leistung (Kindertagesbetreuung) muss also dem gezahlten Beitrag in etwa entsprechen und darf hiervon nicht grob abweichen und vergleichbare Leistungen müssen auch in etwa vergleichbare Beiträge nach sich ziehen.

    - Aus meiner Sicht spricht das deutlich gegen eine Beitragsbemessung nach dem längsten Betreuungstag.

    - Allerdings ist auch das andere Extrem, also die beliebig auf die Woche verteilten Betreuungsstunden m.E. keine geeignete Basis. Die Kita muss ja die Erziehung, Bildung,Betreuung und Versorgung der Kinder sicherstellen und setzt dazu Personalressourcen ein, die nicht beliebig disponierbar sind. Also, die Erzieherin bleibt als ganze Person anwesend, auch wenn ein oder zwei Kinder früh nach Hause gehen.

    = vermutlich liegt, wie so oft, die Wahrheit in der Mitte! Wenn sich die Kita mit ihrem Dienstplan auf die Anwesenheiten der Kinder einstellen kann, und die Lage der gewählten Betreuungszeiten mit dem gruppenpädagogisch geprägten Ablauf vereinbar ist, dann spricht m.E. kaum etwas dagegen, in etwa von der Wochenbetreuungszeit auszugehen.

    Sie merken an meinen langen Argumentationsketten und an meiner vorsichtigen Ausdrucksweise ..... aus meiner Sicht gibt es hier kein klares JA oder NEIN. Ich bin daher sehr daran interessiert, und viele Eltern und Träger sicherlich auch, wenn sich viele an der Bewertung dieses Sachverhalts beteiligen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Sehr geehrter Herr Diskowski,

      Die vorsichtige Ausdrucksweise ist, so glaube ich durchaus begründet. Der normale Anspruch sind nach meiner Auffassung die 4h und zwar als täglicher Ansatz. Die Argumentation der Einrichtung, dass es für die eine Stunde mehr einen neuen Vertrag braucht finde ich insoweit, mit Verweis auf ihre Ausführungen zum vorgehaltenen Personal, durchaus nachvollziehbar. Natürlich ist der konkrete Fall schon relativ krass, aber die 4h stehen nun einmal im Raum. In unserer Kommune gäbe es zum Beispiel die Möglichkeit, für diesen einen Tag Stunden dazu zu buchen, jedoch in Summe kommt es deutlich teurer, als einfach generell den Beitrag für Mehrstunden zu bezahlen und damit auch den Eltern eine viel größere Flexibilität einzuräumen.

      Schöne Grüße

      Kommentar


        #4
        Sehr geehrter Golfer94,

        die Angelegenheit ist in vieler Hinsicht kompliziert.

        Man kann m.E. die Frage des täglichen oder wöchentlichen Bezugs nicht nur unter dem Aspekt des Betreuungsvertrages und der Elternbeiträge sehen. Hier geht es erst einmal um den Rechtsanspruch und die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe. Damit ist auch das Jugendamt im Spiel. Ob die sich der Auffassung der Gemeinde anschließen, dass der Rechtsanspruch (an einem Tag) sieben Stunden beträgt?

        Zum Rechtsanspruch und zur zeitlichen Bemessung noch eine Ergänzung aus dem KitaG (die hier nicht bestritten wurden, die ich aber der Vollständigkeit halber anführen möchte) ist zu bedenken, dass in der VHG ein Teil des Rechtsanspruchs erfüllt wird; § 1 Abs. 4 Satz 2 KitaG.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

        Kommentar


          #5
          Sehr geehrter Herr Diskowski,

          als Anhang senden wir Ihnen einen Kommentar/eine Erläuterung (u. E. Ihre Erläuterung) zum KitaGesetz.

          Dort ist unter Angabe bestimmter Zeiten beschrieben, wie man sich der Berechnung der Restbetreuungszeit für Hort nähern kann. Unsere Kommune hat uns diesen Anhang als Kitagesetz vorgelegt, nach dessen dort angegebenen Uhrzeiten nun die Berechnung der Betreuungskosten erfolgen soll.

          Unsere Fragen:

          1.) Hat dieser Kommentar Rechtsverbindlichkeit, darf eine Berechnung nach diesen Uhrzeiten vorgenommen werden, obwohl sich z. B. der Unterrichtsbeginn bei uns anders als dort beschrieben darstellt?

          2. Nachdem wir die Unterrichtszeiten (in volle Stunden umgerechnet) von der VHG-Zeit abgezogen haben, bleibt nun die Frage, wieviel Pausenzeit ist täglich von der VHG-Zeit abzuziehen, so das man die Restbetreuungszeit (VHG 6 volle Stunden - Unterrichtszeit - Pausenzeit) berechnen kann?

          3. Ab wann beginnt die tägliche Restbetreuungszeit im Hort, ab dem Ende der 6 vollen VHG-Stunden?

          Danke und viele Grüße.

          Kommentar

          Lädt...
          X