Mich erreichten auch in diesem Jahr wieder Mails zu der Frage, ob es die Aufgabe der Kita sei, Kinder vor Ausflügen oder bevor sie in den Garten gehen mit einem Sonnenschutz einzucremen. Einrichtungen hätten dies abgelehnt, weil es nicht im Gesetz stände und weil die Erzieherinnen dazu keine Zeit hätten.
Leider wurden diese Fragen nur per Mail und nicht im Forum gestellt. Obwohl ich mich sehr freuen würde, wenn solche Fragen in diesen Foren gepostet werden würden, denn dazu wurden sie ja eingerichtet .... will ich sie doch hier beantworten, weil mir das Thema im Interesse der Kinder als wichtig erscheint und weil mich die vorgebrachten Argumente sehr getroffen haben; die Frage wurde nämlich als "Rechtsfrage" gestellt: "Verpflichtet das KitaG die Einrichtungen die Kinder bei Sonnenbestrahlung einzucremen?"
Antwort: Ausdrücklich steht das nicht im KitaG (wie man leicht nachlesen kann) - aber vom Sinn und Zweck der Regelungen selbstverständlich ja!
1. Es muss etwas Grundsätzliches zu gesetzlichen Regelungen ausgesagt werden: Solche Regelungen müssen immer abstrakt gehalten werden, also auf verschiedene Situationen anwendbar sein. Wenn das KitaG konkrete Handlungsvorgaben für den Alltag machen würde, müsste es vermutlich 100 dicke Bände umfassen.
1.1 Wenn Pädagogik sich in der Umsetzung von konkreten Handlungsaufforderungen (gesetzlicher oder sonstiger Art) erschöpfen würde, bräuchte man keine Fachkräfte, sondern nur Angelernte. Wer also von Gesetzten, vom Träger, von der Leitung ... konkrete Handlungsvorgaben erwartet und handlungsfähig zu sein, entwertet die eigene Professionalität.
2. DIe (abstrakt) bestimmten Aufgaben des KitaG sind vor allem in § 1 und § 3 beschrieben. Danach ist die Erziehung, Bildung, Betreuung und VERSOREGUNG die Aufgabe der Kita und sie hat insbesondere z.B. "eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten". Versorgung wird (z.B. in der Wikipedia) bestimmt als "das Aufrechterhalten der Lebensgrundlagen für eine Person".
2.1 Ebenso wie die Ernährung ist auch die Sorge für das sonstige leibliche Wohl der Kinder Teil des Versorgungsauftrags. Ebenso wie jede Erzieherin/jeder Erzieher also darauf achtet, dass die Kinder dem Wetter und ihrer konkreten Konstitution entsprechend gekleidet sind, gehört dazu zweifellos auch der Schutz der unbedeckten Haut vor zu viel Sonnenbesstrahlung - also das Eincremen. Wem die Folgen einer zu starken Sonnenbestrahlung nicht bekannt ist, kann sich vielfältig klug machen; hier z.B. http://www.medizinauskunft.de/artike...estrahlung.php. Für ErzieherInnen gehört dies zweifellos zu ihrem persönlichen wie fachlichen Grundwissen.
3. Werden solche Aufgaben vernachlässigt, drängt sich der Eindruck auf, dass in dieser Einrichtung das Wohl der Kinder nicht gewährleistet ist. Damit steht die Erlaubnis zum Betrieb einer solchen EInrichtung (§ 45 SGB VIII) in Frage.
Es handelt sich bei diesem Thema also nicht um etwas Beliebiges, sondern hier werden ernsthaft die Grundlagen des Betriebs solcher Einrichtungen in Frage gestellt.
Leider wurden diese Fragen nur per Mail und nicht im Forum gestellt. Obwohl ich mich sehr freuen würde, wenn solche Fragen in diesen Foren gepostet werden würden, denn dazu wurden sie ja eingerichtet .... will ich sie doch hier beantworten, weil mir das Thema im Interesse der Kinder als wichtig erscheint und weil mich die vorgebrachten Argumente sehr getroffen haben; die Frage wurde nämlich als "Rechtsfrage" gestellt: "Verpflichtet das KitaG die Einrichtungen die Kinder bei Sonnenbestrahlung einzucremen?"
Antwort: Ausdrücklich steht das nicht im KitaG (wie man leicht nachlesen kann) - aber vom Sinn und Zweck der Regelungen selbstverständlich ja!
1. Es muss etwas Grundsätzliches zu gesetzlichen Regelungen ausgesagt werden: Solche Regelungen müssen immer abstrakt gehalten werden, also auf verschiedene Situationen anwendbar sein. Wenn das KitaG konkrete Handlungsvorgaben für den Alltag machen würde, müsste es vermutlich 100 dicke Bände umfassen.
1.1 Wenn Pädagogik sich in der Umsetzung von konkreten Handlungsaufforderungen (gesetzlicher oder sonstiger Art) erschöpfen würde, bräuchte man keine Fachkräfte, sondern nur Angelernte. Wer also von Gesetzten, vom Träger, von der Leitung ... konkrete Handlungsvorgaben erwartet und handlungsfähig zu sein, entwertet die eigene Professionalität.
2. DIe (abstrakt) bestimmten Aufgaben des KitaG sind vor allem in § 1 und § 3 beschrieben. Danach ist die Erziehung, Bildung, Betreuung und VERSOREGUNG die Aufgabe der Kita und sie hat insbesondere z.B. "eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten". Versorgung wird (z.B. in der Wikipedia) bestimmt als "das Aufrechterhalten der Lebensgrundlagen für eine Person".
2.1 Ebenso wie die Ernährung ist auch die Sorge für das sonstige leibliche Wohl der Kinder Teil des Versorgungsauftrags. Ebenso wie jede Erzieherin/jeder Erzieher also darauf achtet, dass die Kinder dem Wetter und ihrer konkreten Konstitution entsprechend gekleidet sind, gehört dazu zweifellos auch der Schutz der unbedeckten Haut vor zu viel Sonnenbesstrahlung - also das Eincremen. Wem die Folgen einer zu starken Sonnenbestrahlung nicht bekannt ist, kann sich vielfältig klug machen; hier z.B. http://www.medizinauskunft.de/artike...estrahlung.php. Für ErzieherInnen gehört dies zweifellos zu ihrem persönlichen wie fachlichen Grundwissen.
3. Werden solche Aufgaben vernachlässigt, drängt sich der Eindruck auf, dass in dieser Einrichtung das Wohl der Kinder nicht gewährleistet ist. Damit steht die Erlaubnis zum Betrieb einer solchen EInrichtung (§ 45 SGB VIII) in Frage.
Es handelt sich bei diesem Thema also nicht um etwas Beliebiges, sondern hier werden ernsthaft die Grundlagen des Betriebs solcher Einrichtungen in Frage gestellt.
Kommentar