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Quereinsteiger in der Kita - ein kurzer Film

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    Quereinsteiger in der Kita - ein kurzer Film

    Mit Unterstützung des MBJS habe ich einen kleinen Film über einen Quereinsteiger produziert: Vom Zimmermann zur pädagogischen Fachkraft!

    Brandenburg bietet die Möglichkeit für einen qualifizierten Einstieg in die Tätigkeit als Fachkraft in Kindertageseinrichtungen. Damit wird nicht nur Interes...

    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    #2
    Ein schöner Film, der einen guten Einblick in die Praxis gibt. Einige Informationen über die anerkennungsrechtlichen Rahmenbedingungen und die Ausbildungs-Begleitung wären nützlich.

    Kommentar


      #3
      Gerne komme ich dem Wunsch nach weiteren Erläuterungen nach. Hier entlang des Textes des einschlägigen Paragrafen 10 der Kita-Personalverordnung:

      (1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.

      Fachkraft ist, wer gleichartig und gleichwertig ist - unabhängig vom formalen Ausbildungsabschluss.

      (2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 teilnehmen, können mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.

      Während der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung (oder der Teilzeitausbildung, wie es die Schule nennt) erfolgt bereits eine Anrechnung auf das n.p.P von 80%.

      (3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikation abgestimmt ist.

      Eine auf die einzelne Kraft zugeschnittene Qualifikation kann zur Anerkennung als Fachkraft führen. Während der Qualifizierungszeit erfolgt bereits eine Anrechnung von 70%.



      (4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Prozent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umsetzung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt.

      Nicht nur PädagogInnen tun Kindern gut! Im begrenzten Umfang kann das Team durch Menschen mit anderer Qualifikation und anderen Kompetenzen ergänzt werden. Die Anrechnung auf das n.p.P. kann mit 70 oder 100% erfolgen.

      (5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Ein Antrag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbehörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugendbehörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen.

      Der Träger, die Leitung, das Team müssen sich Gedanken machen und ihr Vorhaben beim MBJS beantragen.

      (6) Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von qualifizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß § 9 und Absatz 1 stehen. Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeits¬gebiet besitzt, erlangt werden.


      Der in diesem Film gezeigte Ronny hat als Ergänzungskraft mit einer Anrechnung von 70% begonnen und nach hinreichender Anleitung und Begleitung kann er nun zu 100% auf den Personalschlüssel angerechnet werden.

      Denkbar wäre auch der Weg einer individuellen Bildungsplanung (§ 10 Abs.3) möglich und jetzt könnte auch eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 erfolgen.
      Es grüßt freundlich
      Detlef Diskowski

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