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§ 5 Abs. 2 KitaBKNV

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    § 5 Abs. 2 KitaBKNV

    Hallo, ich benötige einmal Hilfe . Gem. § 5 Abs. 2 Kita BKNV sind für die Pädagogische Leitungstätigkeit darüber hinaus insgesamt : 0,125 Leitungsstellen, 0,25 Leitungsstellen ect. einzurichten. Ich bin recht neu in der Kitafinanzierung und in meiner Tabelle steht dort ein Zuschuss von 84 % für die jeweils 0,125 oder 0,25 . Ich finde nur leider nicht die Rechtsgrundlage, die mir die prozentuale Finanzierung von 84% hergibt. Vielen Dank

    #2
    Hallo Sarah,
    der Umfang der zusätzlichen Ausstattung für die pädagogische Leitungstätigkeit ist in §5 der Kita-Personalverordnung bestimmt. (Sie wurde im Oktober letzten Jahres noveliert und ist hier zu finden: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv)
    Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um die pädagogischen Leitungsaufgaben handelt; für die organisatorischen Aufgaben sind weitere Personalzumessungen vorzunehmen, die sich im Umfang an der vom Träger übertragenen Aufgaben bemisst. (§ 5 Abs. 3 KitaPersV)

    Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (das Jugendamt) bezuschusst das notwendige pädagogische Personal (also auch die pädagogische Leitungstätigkeit) nach § 16 Abs.2 KitaG mit 84% bis 86,4%. Aus der Entstehung und dem Zweck der Regelung lässt sich ableiten, dass das Leitungspersonal vom örtlichen Träger mit 84% bezuschusst wird. (Die höheren %-Sätze dienten der Kompensation von Personalschlüsselverbesserungen.)
    Finanzielle Deckungslücken in Personal- und Sachkosten sind ggf. von der Standortgemeinde gem. § 16 Abs.3 Satz 2 auszugleichen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Vielen Vielen Dank !!!

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