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Kostenausgleich zwischen Gemeinden § 16 Abs.5 KitaG

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    Kostenausgleich zwischen Gemeinden § 16 Abs.5 KitaG

    Im § 16 Abs. 5 KitaG wird der Kostenausgleich zwischen Gemeinden geregelt.

    "Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden."

    In der Regel stellen Gemeinden anhand eines Betriebsabrechnungsbogens die Platzkosten abzüglich des Elternbeitrages und der Förderung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar.

    Im Einzelfall ergeben sich jedoch strittige Fragen hinsichtlich der anzusetzenden Personalkosten gemäß KitaPersVo. So werden Kosten für das pädagogische Personal über den Personalschlüssel für das notwendige pädagogische Personal hinaus dargestellt, was im Klartext bedeutet, dass mehr Erzieherpersonal beschäftigt und durch die aufnehmende Gemeinde abgerechnet wird. Dies mag durchaus nachvollziehbare pädagogische Gründe haben, zugleich stellt sich die Frage, ob diese Kosten der Wohnortgemeinde in Rechnung gestellt werden können.

    Meine Frage:

    Sind Kosten über das notwendige pädagogische Personal umlagefähig, wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?

    Ich bedanke mich vorab für das interessierte Lesen und hoffentlich auch hilfreiche Hinweise.

    #2
    Das scheint mir eines der Themen zu sein, die abstrakt völlig klar sind ("angemessener Kostenausgleich") und die im Konkreten viel Ärger und Auseinandersetzungen produzieren (vielleicht wie beim Thema "angemessenes Taschengeld" )

    Am klügsten verhalten sich Gemeinden, die - zuweilen unter Moderation ihres Landkreises - Kostensätze vereinbaren, um nicht in jedem Einzelfall in umfangreiche Berechnungen und Streitereien zu verfallen. Klappt das nicht, so geht die Diskussion vor allem um den Begriff "angemessen" los.

    Zu Ihrer Konketisierung der Frage: Mir fällt im Moment kein Grund ein, warum eine höhere Personalausstattung als die vorgeschriebene angemessen sein soll - ich würde es allerdings auch nicht ausschließen. Aber die Begründung dafür würde mich schon interessieren.

    Das führt auch zu dem zweiten Begriff "Kostenausgleich". Der besagt, dass zwischen den Mehraufwendungen und den Einsparungen ein Ausgleich herzustellen ist. (Wobei es m.E. nicht darum geht, ob im Einzelfall tatsächlich Einsparungen erzielt werden, wenn Sach- und Personalkosten weiterlaufen, trotz Nicht-besetzen eines Platzes.)

    Aber wenn z.B. der überwiegende Teil der Träger höhere Personalkosten für die Qualifizierung der zukünftigen Personalausstattung hat, dann können auch solche höheren Personalkosten angemessen sein. Aber das wäre in jedem Fall zu belegen und ein freiwillig gewählter höherer Standard schiene mir kaum angemessen.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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