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§ 16 Abs. 3 KitaG stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem frei

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  • Strange
    antwortet
    Herr Diskowski schrieb: Sorry... ich hatte bisher verstanden, dass Sie § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG als unzureichend oder falsch kritisieren
    Nein,

    ich finde es genauso, wie Sie es schreiben. Klarstellend sind alle Träger gemeint.

    Wie der 6. Senat des OVG zu den unterschiedlichsten Auffassungen kommt, erschließt sich mir jedoch nicht.

    Auch in der KitaBKNV steht nix, aber auch gar nix zu nur freie Träger.... Da steht Träger...

    " § 4

    Zuschüsse der Gemeinden an die Träger der Einrichtungen

    gemäß § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes

    (1) Die Verpflichtung der Gemeinde oder Verbandsgemeinde gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes kann auch durch Zahlung der ortsüblichen Kaltmiete erfüllt werden, wenn der Träger einer nach § 12 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes erforderlichen Einrichtung Grundstück und Gebäude selbst zur Verfügung stellt oder anmietet.

    (2) Das Zahlungsverfahren für die Zuschüsse nach § 16 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes sowie den Nachweis der Anspruchsberechtigung und der Verwendung der Zuschüsse legt die Gemeinde oder Verbandsgemeinde fest."

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    Sorry... ich hatte bisher verstanden, dass Sie § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG als unzureichend oder falsch kritisieren:

    "Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke."

    Dann kann ich jetzt festhalten, dass er auch aus Ihrer Sicht die Verpflichtung klar und zweifelsfrei beschreibt.

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  • Strange
    antwortet
    Herr Diskowski schrieb:

    So ist es! Wo die Gemeinde selber Träger ist, stellt sie somit auch sich selber Grundstück und Gebäude.
    Super. Haben wir den gleichen Stand!

    Und dennoch wird hier unterschiedlich entschieden bei den Kosten...

    Vg Familie Strange

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    Das von Ihnen geschrieben ist auch eher Vermutung? Da im Text tatsächlich nicht steht "nur für freie Träger stellt die Gemeinde Grundstück und Gebäude"( § 16 Abs 3 KitaG). Träger ist demnach jeder Träger, egal welche Konstellation.
    So ist es! Wo die Gemeinde selber Träger ist, stellt sie somit auch sich selber Grundstück und Gebäude.

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  • Strange
    antwortet
    Um Konsequenzen andere Fälle abzuleiten, müsste jeweils geprüft werden, ob der Anlass, die Grundlagen ... eine Übertragung überhaupt zulassen. Man lässt sich unnötig verunsichern (oder meint unzulässig "Nektar saugen" zu können), wenn man zu einfach, zu glatt Entscheidungen in einem konkreten Fall (und nur das sich Gerichtsurteile) auf andere Fälle überträgt!
    Da bin ich sehr gespannt...

    Das von Ihnen geschrieben ist auch eher Vermutung? Da im Text tatsächlich nicht steht "nur für freie Träger stellt die Gemeinde Grundstück und Gebäude"( § 16 Abs 3 KitaG). Träger ist demnach jeder Träger, egal welche Konstellation.

    Dennoch ist es so, dass die Beiträge für Eltern in freier Trägerschaft demnach geringer sind (Pressemitteilung vom 24.09.2019 https://www.berlin.de/gerichte/oberv...ung.849369.php ) und für alle anderen teurer, da Grundstück und Gebäude enthalten sind.

    Oder ist es so, dass die freien Träger Gewinne erzielen dürfen?

    ZITAT der PM vom 24.09.2019:"Nach Auffassung des 6. Senats unterliegt der Anspruch eines freien Trägers einer Kindertagesbetreuungseinrichtung gegen die Gemeinde auf Erstattung der notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG nicht der Verrechnung mit anderen Kostenpositionen wie weiteren Zuschüssen oder Elternbeiträgen. Der Einrichtungsträger soll unabhängig von anderen Einnahmequellen von sämtlichen Kosten freigestellt werden, die sich auf die Bewirtschaftung und Erhaltung des Gebäudes und Grundstücks beziehen. Dazu zählen insbesondere Hausmeisterkosten, Fremdreinigungskosten, Mietnebenkosten und Kosten für eine Gebäudeversicherung, nicht jedoch den Kitabetrieb betreffende Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Geschirr und Drogerieartikel sowie Kosten einer Hausratversicherung."

    Nehmen wir an, freier Träger setzt Grundstück- und Gebäudekosten und weitere (Siehe Absatz davor) bei der Kalkulation der Elternbeiträge an, obwohl er das von der Gemeinde ohne Verrechnung mit sonstigen Zuschüssen und Elternbeiträgen diese Kosten erhält bzw kostenfrei zur Verfügung gestellt bekommt bzw Kalkulatorische Miete ... Dann sind das doch Gewinne?!

    Andersherum nimmt der freie Träger diese Kosten nicht auf, sind seine Elternbeiträge geringer als in öffentlicher Trägerschaft...

    Damit würden die Eltern doch die Einrichtung wählen, die am kostengünstigen ist und nicht, welches das beste Konzept für sein Kind hat.... Super..

    Wild-Wild-Ost...

    Vg

    Familie Strange

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  • Detlef Diskowski
    antwortet
    Und nach § 16 Absatz 3 KitaG vermisse ich den wörtlichen Teil " die Gemeinde stellt nur freien Trägern Grundstück und Gebäude ".
    Es ist nach meiner Auffassung ziemlich einhellige Rechtsmeinung, dass ein "freier Träger" jeder "nicht öffentliche Träger" ist. Die von Ihnen bemängelte Lücke gibt es m.E. nicht - allenfalls gibt es insgesamt im Kinder- und Jugendhilferecht ein gewisse Unschärfe in den Begriffen. Das wirkt sich aber m.W. praktisch in Brandenburg nicht aus, weil das KitaG absichtsvoll einen sehr breiten Trägerbegriff hat.

    "§ 16 (3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. "

    Wenn ich die Pressemitteilung wörtlich nehme, werden sogar kleine Elterninitiativen als Kitas und Sonstige von der Finanzierung nach § 16 Absatz 3 KitaG (Gebäude und Grundstück) sowie die Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG ausgeschlossen, da sie keine freie Träger sind. Sehr spannend!
    Nee, das ist nicht spannend, sondern eine Mutmaßung, die m.W. keine Grundlage hat. Ihre weiteren Überlegungen bauen darauf auf, und sind nicht zutreffend.

    Ich denke, Sie lassen sich durch eine Pressemitteilung zu Annahmen verleiten und ziehen daraus denkbare Schlüsse ... die unnötig sind.

    Eine Pressemitteilung ist keine Gerichtsentscheidung!

    Eine Gerichtsentscheidung bezieht sich auf einen konkreten Fall!

    Um Konsequenzen andere Fälle abzuleiten, müsste jeweils geprüft werden, ob der Anlass, die Grundlagen ... eine Übertragung überhaupt zulassen. Man lässt sich unnötig verunsichern (oder meint unzulässig "Nektar saugen" zu können), wenn man zu einfach, zu glatt Entscheidungen in einem konkreten Fall (und nur das sich Gerichtsurteile) auf andere Fälle überträgt!

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  • § 16 Abs. 3 KitaG stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem frei

    Hallo!

    Interessante Pressemitteilung https://www.berlin.de/gerichte/oberv...ung.853770.php

    Nur leider steht das nicht im KitaG, was der 6. Senat entschieden hat... Denn, nach § 14 KitaG: "§ 14

    Träger von Einrichtungen

    (1) Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind Träger der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Gemeindeverbände. Träger einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung können auch sonstige Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Betriebe und andere private Einrichtungen sein."

    Und nach § 16 Absatz 3 KitaG vermisse ich den wörtlichen Teil " die Gemeinde stellt nur freien Trägern Grundstück und Gebäude ".

    "§ 16 (3) Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. "

    Wenn ich die Pressemitteilung wörtlich nehme, werden sogar kleine Elterninitiativen als Kitas und Sonstige von der Finanzierung nach § 16 Absatz 3 KitaG (Gebäude und Grundstück) sowie die Fehlbedarfsfinanzierung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 KitaG ausgeschlossen, da sie keine freie Träger sind. Sehr spannend!

    Somit sind Einrichtungen von freien Träger günstiger als öffentliche Einrichtungen und Elterninitiativen (Kitas) sowie Sonstige.

    Im Umkehrschluss bedeutet das dann aber auch, dass die öffentlichen Einrichtungen von Trägern (Gemeinde, Stadt) sowie Kitas von Elterninitiativen und sonstige nicht als erforderliche Einrichtungen nach dem Kitabedarfplan zählen und damit nicht für den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII sowie § 1 KitaG als rechtsanspruchserfüllend gelten...

    Somit gibt es kein Gleichheitsgrundsatz nach dem GG.

    Wir haben somit "Wild-Wild-Ost".

    Interessant ist auch, dass das ganze KitaG nicht stimmig ist, denn in § 3 Abs 1 KitaG "Einrichtungen in freier Trägerschaft können diese Aufgabe auch für Kinder durchführen, die in keinem Betreuungsverhältnis zu einer Kindertageseinrichtung stehen; kommunale Einrichtungen sind hierzu verpflichtet. "

    hier hat der Gesetzgeber tatsächlich die wörtlichen Teil freier Träger gefunden.. Der 6. Senat des OVGshat es überlesen!

    § 3 Abs 5 KitaG "Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachig-niedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. "

    Also der Gesetzgeber kannte den Unterschied. Der 6. SENAT des OVGs HAT hat es überlesen...

    "§ 10 Abs 4 Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, dass die berufliche Eignung der Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird." wurde vom OVG Berlin-Brandenburg auch überlesen.

    "§ 16 Absatz 1 KitaG Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. "

    wird Gemeinde und Städte dann ärgern, aber die Träger der freien Jugendhilfe hätte keine Eigenleistungen mehr zu tragen, sondern nur noch die Elterninitiativen Kitas sowie Sonstige... Freie Träger dürfen keine Gewinne erzielen.... (die anderen aber auch nicht).

    Vg

    Familie Strange
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