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    Ferienbetreuung im Hort

    Guten Morgen,

    wir haben vor, in den Horten unserer Kommunen (wir sind ein Amt) die Abrechnung der Ferienbetreuung zu vereinfachen. Früher wurden für die Teilnahme an Fahrten und Veranstaltungen ein Teilnehmerbeitrag - in bar - von den Eltern kassiert. Für die Mittagsversorgung wurde taggenaue Abrechnungen erstellt und über Bescheide ein Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhoben. Das Verfahren war sehr aufwändig für die Hortleitung und die Verwaltung. Außerdem wollen wir auf Bargeld in unseren Einrichtungen weitgehend verzichten. Hinzu kommt, dass die Anmeldung der Kinder während der Ferien für die Eltern nicht als verbindlich angesehen wurde und wir oft nur einen Teil der angemeldeten Kinder betreut haben. Es wurde also mehr Personal und auch mehr Essen bereitgestellt, als dann tatsächlich benötigt wurde. Für die Personal- und Versorgungsplanung benötigen wir einfach mehr Planungssicherheit.

    Um das Verfahren zu vereinfachen haben wir vor, für die Ferienbetreuung einen Pauschalbetrag (je nach geplanter Feriengestaltung) als Teilnehmerbeitrag zu erheben, in dem das Essengeld und die zusätzlichen Aktivitäten enthalten sind. Die Eltern überweisen den Betrag vorab und der Zahlungseingang und die Rückgabe des Anmeldezettels gelten als verbindliche Anmeldung für die entsprechenden Ferientage.

    In zweien unserer drei Horte wurde das Verfahren bereits erfolgreich getestet, in der dritten Einrichtung stoßen wir auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Seiten der Gemeinde. Dabei kamen folgende Fragen auf:

    Müssen diese Beiträge durch eine Satzung geregelt werden?

    Können wir die Vorlage eines "Krankenscheines" verlangen, wenn die Eltern ihr Geld wegen Nichtteilnahme zurück möchten?

    Können wir die Ferienhortbetreuung versagen, wenn die Eltern den Beitrag nicht zahlen?

    Zur letzten Frage kann ich schon sagen, dass wir natürlich keinem Kind die Betreuung versagen. Die Kinder haben ganzjährig einen Rechtsanspruch, den wir auch erfüllen. Der Zuschuss zum Mittagessen ist im KitaG festgelegt und muss von den Eltern so oder so gezahlt werden. Nur die Teilnahme an speziellen Ausflügen oder Veranstaltungen, die über die normale Betreuung hinausgehen, ist für die Eltern kostenpflichtig. Wenn also die Eltern dafür nicht zahlen, können die Kinder daran nicht teilnehmen und müssten im Hort bleiben oder in einer anderen Einrichtung betreut werden.

    Welche rechtlichen Bedenken sehen die Kollegen und Eltern hier im Forum?

    Viele Grüße

    jazero

    #2
    Zuerst einmal möchte ich Ihnen dafür meine Anerkennung aussprechen, dass Sie sich Gedanken um eine angemessene und für die Kinder interessante Ferienbetreuung machen.

    Um das Verfahren zu vereinfachen haben wir vor, für die Ferienbetreuung einen Pauschalbetrag (je nach geplanter Feriengestaltung) als Teilnehmerbeitrag zu erheben, in dem das Essengeld und die zusätzlichen Aktivitäten enthalten sind. Die Eltern überweisen den Betrag vorab und der Zahlungseingang und die Rückgabe des Anmeldezettels gelten als verbindliche Anmeldung für die entsprechenden Ferientage.

    In zweien unserer drei Horte wurde das Verfahren bereits erfolgreich getestet, in der dritten Einrichtung stoßen wir auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Seiten der Gemeinde. Dabei kamen folgende Fragen auf:

    Müssen diese Beiträge durch eine Satzung geregelt werden?
    § 17 Abs. 3 Satz 2 lautet: "Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben." (Hervorhebung DD)

    Aber eine praktische Frage: Warum regeln Sie das nicht zusammen mit den allgemeinen Elternbeiträgen?

    Können wir die Vorlage eines "Krankenscheines" verlangen, wenn die Eltern ihr Geld wegen Nichtteilnahme zurück möchten?
    Die Frage setzt eigentlich zu spät an. Zuerst wäre doch zu klären, wie das Vertragsverhältnis oder die Regelung genau aussieht. Wenn Sie pauschal einen Beitrag zu besonderen Aktivitäten während der Ferienzeit erheben, für das Sie zusätzliches Personal vorhalten und besondere Angebote machen, besteht m.E. (wie bei den regulären Elternbeiträgen auch) kein Anspruch der Eltern auf Rückerstattung.

    Wenn Sie dies als "Einzelbuchung" bestimmter Tage/Aktivitäten ausgestalten, sollten in der Regelung auch bestimmt sein, bis wann eine Abmeldung erfolgen muss, damit ein Anspruch auf Erstattung besteht.

    Können wir die Ferienhortbetreuung versagen, wenn die Eltern den Beitrag nicht zahlen?

    Zur letzten Frage kann ich schon sagen, dass wir natürlich keinem Kind die Betreuung versagen. Die Kinder haben ganzjährig einen Rechtsanspruch, den wir auch erfüllen.

    Der Zuschuss zum Mittagessen ist im KitaG festgelegt und muss von den Eltern so oder so gezahlt werden. Nur die Teilnahme an speziellen Ausflügen oder Veranstaltungen, die über die normale Betreuung hinausgehen, ist für die Eltern kostenpflichtig. Wenn also die Eltern dafür nicht zahlen, können die Kinder daran nicht teilnehmen und müssten im Hort bleiben oder in einer anderen Einrichtung betreut werden.

    Welche rechtlichen Bedenken sehen die Kollegen und Eltern hier im Forum?
    Es wäre sicher hilfreich, wenn Sie die "Ferienbetreuung" auch mit dem verwendeten Begriff deutlich als Zusatzange.bot zur Hortbetreuung charakterisieren (das über die reguläre Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung hinausgeht).

    Mit dieser Abgrenzungsfrage "reguläres/ortsübliches Angebot - Zusatzangebot" werden wir uns nach der letzten KitaG-Novelle sowieso intensiver auseinander setzen müssen.

    Hier kommt es m.E. auf das "Wording" und die genauere Ausgestaltung aus, damit nicht der Eindruck entsteht, die Erfüllung des Rechtsanspruchs wird von zusätzlichen Elternbeiträgen abhängig gemacht.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Guten Morgen Herr Diskowski,

      vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

      Mittlerweile sind viele Anregungen für die Gestaltung der Abrechnung zusammengekommen, die wir nun erstmal im Kollegenkreis diskutieren werden.

      Und Sie haben recht, das "Wording" spielt in diesem Fall offenbar eine große Rolle.

      Viele Grüße

      jazero

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        #4
        Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie über das Ergebnis Ihrer Beratungen und die Gestaltung des Ferienangebots hier berichten würden. Leider gibt es anscheinend eine große Unsicherheit bei diesem Thema.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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          #5
          Guten Tag in die Runde,

          der momentane Zwischenstand ist folgender:

          Wir werden die Abrechnung vorläufig wie geplant mit einer Pauschale für Ferientag bzw. Ferienwoche durchführen. Bis auf eine Ausnahme waren die Eltern mit der Vorgehensweise gleich einverstanden. Wir haben erklärt, warum und wieso das so gemacht wird und konnten die Bedenken ausräumen.

          Für die Zukunft werden wir die Ferienbetreuung in die Satzung aufnehmen. Wie das genau aussehen wird, wissen wir noch nicht. Da aber in diesem Jahr ohnehin Änderungen an den Satzungen erforderlich sind, werden wir das in Kürze in Angriff nehmen.

          Ich werde an dieser Stelle berichten.

          Für Vorschläge oder Erfahrungsberichte bin ich jederzeit offen.

          Viele Grüße

          jazero

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            #6
            Hallo Jazero,

            Sehr schön, wenn die Eltern so viel Verständnis haben. Dann gibt es nur einen Absatz mehr in der Satzung. .... für das zusätzliche Angebot während der Ferien... Wird Pro Tag...Pauschal... Erhoben. Die Abrechnung erfolgt nach der Anmeldung gesondert durch die Verwaltung.

            Der springende Punkt wird wieder die Dokumentation/ Aufzeichnung der tatsächlichen Kosten, denn irgendein Elternteil wird Stress machen/wollen.

            Viel Erfolg

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              #7
              Darf der Hort die Ferienpauschale auch erheben wenn die Ferienbetreuung nicht beansprucht wird ?
              es grüßt freundlich
              Sascha Rost-Blank
              Kinderhaus Fantasia

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                #8
                Das ist so allgemein nicht zu beantworten. Lesen Sie bitte meinen Beitrag
                Es grüßt freundlich
                Detlef Diskowski

                Kommentar


                  #9
                  Lesen Sie bitte meinen Beitrag
                  Das habe ich natürlich getan und mir trotzdem "erlaubt" die Frage zu stellen
                  es grüßt freundlich
                  Sascha Rost-Blank
                  Kinderhaus Fantasia

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                    #10
                    Herr Rost, Sie dürfen natürlich! Allerdings werden Sie nicht auf eine hilfreiche Antwort hoffen können, da die Beantwortung Ihrer Frage von der Beitragsgestaltung und von der Art der Ferienbetreuung abhängt. Dies hatte ich in meiner Antwort, auf die ich Sie verwiesen habe, versucht darzustellen.
                    Es grüßt freundlich
                    Detlef Diskowski

                    Kommentar


                      #11
                      Alles klar.
                      es grüßt freundlich
                      Sascha Rost-Blank
                      Kinderhaus Fantasia

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                        #12
                        Hallo und guten Tag, nachdem ich mich mit Ihrem Forum beschaftigt habe , bin ich zu dem Schluss gekommen, dass hier viel Sachverstand herrscht. Deshalb würde mich Ihre Auffassung zum Thema Ferienpauschale im Hort interessieren, weil ich in der Frage unentschlossen bin. In unserer Kommune soll die Ferienpauschale im Hort abgeschafft werden. Nun frage ich mich, ob das sinnvoll ist oder nicht. Auf der einen Seite bedeutet es Entlastung für Eltern, auf der anderen Seite ist unsere Kommune klamm. Sie muss Erzieher in der Zeit der Betreuung schließlich bezahlen. Hinzu kommt, dass doch über kurz oder lang die ganze Kinderbetreuung kostenlos sein wird. Viele Grüße.

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                          #13
                          Zitat von Ulrich Häusler Beitrag anzeigen
                          In unserer Kommune soll die Ferienpauschale im Hort abgeschafft werden.
                          Können Sie das bitte etwas näher ausführen. Wollen Sie keine Pauschale mehr erheben? Wollen Sie überhaupt keine Zusatzbeiträge für die Ferienzeit erheben? Gibt es in den Ferien kein erweitertes Angebot?....


                          Es grüßt freundlich
                          Detlef Diskowski

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                            #14
                            Zunächst vielen Dank Herr Diskowski, dass Sie sich mit dem Thema befassen wollen. Ich zitiere mal aus der Initiative: „Zur Absicherung des Mehrbedarfs in den Schulferien für Kinder des Hortes ist eine erweiterte Betreuung am Vormittag möglich. Der Bedarf ist zwei Monate vor Ferienbeginn verbindlich anzumelden. Wenn bei dem Wegfall des ursprünglich angemeldeten Ferienbetreuungsbedarfes keine Abmeldung des Kindes (bis spätestens zwei Wochen vor Betreuungsanfang) erfolgt, wird eine zusätzliche Ferienpauschale i. H. v. 12,00 €/ Woche erhoben. Andernfalls fällt keine zusätzliche Betreuungspauschale an. Diese Maßnahme ist erforderlich, um den dadurch entstehenden Personalplanungsproblemen vorzubeugen. Die Einführung einer Ferienpauschale halten wir für sozialunverträglich. Wir wollen berufstätige Eltern, die durch ihre Arbeit gezwungen sind die Ferienbetreuung des Hortes in Anspruch zu nehmen, nicht zusätzlich finanziell belasten. Zudem besteht aus unserer Sicht keine Notwendigkeit für diese Pauschale, da für die Ferienbetreuung kein zusätzliches Personal eingestellt wird und die Finanzierung des bestehenden Hortpersonals über den Haushalt gesichert ist.“

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                              #15
                              Es lohnt ja, immer noch einmal gründlich - von der Wurzel her (Wurzel = Radix) also radikal - nachzudenken. Die pragmatische Lösung kann in einem zweiten Schritt gefunden werden und hier können politische, soziale Gründe und Zweckmäßigkeitserwägungen ausschlaggebend sein.
                              Auch lohnt ein Neunachdenken weil sich ja auch durch die Veränderungen des KitaG in § 1 Abs. 3 ("stundenweise Gewährung längerer Betreuungszeiten") und § 17a Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 (Unterscheidung von Regelangebot und Leistung, die über die "ortsüblichen" hinausgehen) etwas geändert haben könnte.

                              Ich versuche mich der Beantwortung zu nähern - im Wissen, dass diese Sichtweise diskussionsbedürftig ist:

                              1. Ich denke, man kommt der Beantwortung nur näher, indem man den Umfang des Rechtsanspruchs für Kinder im Grundschulalter betrachtet. Hier kann man wohl nicht davon ausgehen, dass die Ferienbetreuung ein Sondertatbestand ist, der außerhalb des Regelangebots und des Rechtsanspruchs liegt. Alle Kinder im Grundschulalter haben Schulferien, die i.d.R. länger sind als die Urlaubsdauer der Eltern. Hierauf muss sich das Angebot der Kindertagesbetreuung insgesamt und die einzelne Kita insbesondere einstellen.

                              2. Daraus folgt, dass zumindest im Rahmen des Mindestrechtsanspruchs auch in den Ferien ein Angebot vorzuhalten ist. (Über die Tatsache, dass m.E. aus Art. 6 GG folgt, dass die vorrangig den Eltern die Erziehungsaufgabe obliegt, und diese i.d.R. ihren Urlaub für gemeinsame Ferien mit den Kindern einzusetzen haben ... und die Folgen daraus, muss gesondert diskutiert werden.)

                              3. Daraus würde weiterhin folgen, dass Kinder, denen die vier Stunden Mindestanspruch nicht ausreichen, einen um zu benennende Stunden erweiterten Anspruch in dieser Zeit haben. Hierfür wäre ein höherer gestaffelter, sozialverträglich gestalteter ... Elternbeitrag fällig.
                              Daraus folgt aber auch, dass z.B. ältere Hortkinder nicht zwangsläufig auf eine längere Kindertagesbetreuung angewiesen sind. (§ 1 Abs.3 Satz 2: "Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.") Für die Betreuung dieser (nicht rechtsanspruchsberechtigten) Kinder wäre aus meiner Sicht die Erhebung von Sonderentgelten möglich. (Die Ausführungen der Mustersatzung des MBJS sind an dieser Stelle aus meiner Sicht weder zwingend noch in sich konsistent.)

                              4. Träger hätten für die rechtsanspruchsbedingte längere Ferienbetreuung die Möglichkeit, den zeitlich unterschiedlichen Rechtsansprüchen von (jüngeren) Kindern im Grundschulalter, durch die Erhebung unterschiedlicher Elternbeiträge (in den Ferien und in den Schulzeiten) oder aber auch mittels einer Durchschnittsbetrachtung über das gesamt Jahr zu begegnen. Bei der Elternbeitragsbemessung haben die Träger einen Gestaltungsspielraum; eine exakte, den jeweiligen Kosten entsprechende Beitragsbemessung (wie z.B. bei anderen Gebühren) ist nicht zwingend erforderlich.

                              Wenn man dieser Sichtweise im Grundsatz zustimmt, kann jeder Träger, jede Gemeinde diesem in ihrer Beitragsstaffelung Rechnung tragen. Hier sind dann die o.g. sozialen, pädagogischen, politischen ... Gestaltungsgesichtspunkte möglich.
                              Es grüßt freundlich
                              Detlef Diskowski

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                              • Ulrich Häusler
                                Ulrich Häusler kommentierte
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                                Vielen Dank, Ihre Position hat zu meiner Erhellung beigetragen.
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