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Sichtschutz in Sanitärräumen

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    Sichtschutz in Sanitärräumen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im alten Kitagebäude meiner Kinder waren die Umkleideräume innenliegend, die Toilettenräume mit Milchglasfenstern ausgestattet. Vor knapp fünf Jahren erfolgte der Umzug in einen Neubeu, der nur etwa 10 Meter von der Nachbarbebauung entfernt steht. Dieser Nachbar hat eine erhöhte Terrasse, über die er Einblick sowohl in die Umkleide- als auch Toilettenräume in EG und OG hat. Die Fenster in diesen Räumen haben lediglich eine Brüstungshöhe von rd. 55 cm und Klarglasfenster, so dass keinerlei Sichtschutz nach außen gegeben ist.

    Der Träger (Gemeinde) überlässt die Entscheidung über einen Sichtschutz der Kitaleitung. Diese hält den Schutz nicht für notwendig, da die Fenster nicht vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind und die Nachbarn ein nettes älteres Ehepaar wären.

    Das, was ich nicht möchte, sollte auch den Kindern nicht zugemutet werden. Diesen Anspruch habe ich, da sich die Kinder vieler Probleme/Gefahren noch nicht bewusst sind. Und ich kenne niemanden, der sich bei einer so dichten Nachbarbebauung in einem hell erleuchteten Raum (Lampen mit Bewegungsmelder) ohne Sichtschutz umziehen würde.

    In Punkt 4 (3) der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" ASR A4.1 steht "Trennwände, Türen und Fenster von Sanitärräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.". Diese ASR gilt leider nur für Sanitärräume, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Das wurde im Neubau auch umgesetzt, denn das Personal-WC hat trotz weit oben angeordnetem Fenster ein Strukturglas bekommen.

    In den "Grundsätzen des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten" findet sich lediglich ein Passus, dass bei der Gestaltung der Toiletten ein ausreichender Schutz der Intimsphäre der Kinder gegeben ist.

    Gibt es andere Festlegungen für Kitas, wonach der Sichtschutz nach außen in Sanitärräumen immer zu gewährleisten ist? Warum bekommen Kitas eine Betriebserlaubnis, wenn die Privatsphäre der Kinder nur unzureichend geschützt wird? Oder ist es tatsächlich so, dass mit zweierlei Maß gemessen werden darf?

    Mit freundlichen Grüßen

    Interessierte Mutter

    #2
    Sehr geehrte interessierte Mutter,

    Ihre Frage ist aus meiner Sicht sehr wohl nachzuvollziehen.

    In Punkt 4 (3) der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" ASR A4.1 steht "Trennwände, Türen und Fenster von Sanitärräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.". Diese ASR gilt leider nur für Sanitärräume, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Das wurde im Neubau auch umgesetzt, denn das Personal-WC hat trotz weit oben angeordnetem Fenster ein Strukturglas bekommen.

    In den "Grundsätzen des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten" findet sich lediglich ein Passus, dass bei der Gestaltung der Toiletten ein ausreichender Schutz der Intimsphäre der Kinder gegeben ist.

    Gibt es andere Festlegungen für Kitas, wonach der Sichtschutz nach außen in Sanitärräumen immer zu gewährleisten ist? Warum bekommen Kitas eine Betriebserlaubnis, wenn die Privatsphäre der Kinder nur unzureichend geschützt wird? Oder ist es tatsächlich so, dass mit zweierlei Maß gemessen werden darf?
    Selbstverständlich wird in den Anforderungen an Arbeitsstätten mit einem anderen Maß gemessen als bei der Kindertagesbetreuung ... aber das kann ich gerade in den von Ihnen zitierten Grundlagen nicht erkennen. Dass die Raumanforderungen bei Kindern etwas weniger konkret bestimmt sind, liegt m.E. in der Natur der Sache, weil z.B. Kinder sehr unterschiedlichen Alters und mit sehr unterschiedlichem Bedarf nach Intimität in den Kitas betreut werden. (Man würde z.B. sicher keine Schamwände zwischen zwei Wickeltischen verlangen ....)

    Der von Ihnen zitierte Ausschnitt aus den "Grundsätzen des Verwaltungshandelns..." gibt aber der Fachbehörde (ggw. Ref. 27 des MBJS) genügend Grundlagen für die Prüfung der jeweils konkreten Situation. Vermutlich ist in diesem Fall bei der Erteilung der Betriebserlaubnis die von Ihnen kritisierte Einsichtsmöglichkeit nicht beachtet worden.

    Wenn die Kita hier kein Problem sieht und auch auf Ihren Wunsch keine Abhilfe schafft (z.B. durch eine undurchsichtige Klebefolie auf der Scheibe), können Sie sich an die zuständige Mitarbeiterin der Kita-Aufsicht im Ref. 27 des MBJS wenden. Die MitarbeiterInnen dort sind mit der Aufsicht über mehr als 1800 Einrichtungen ziemlich belastet, so dass vielleicht eine Befassung mit Ihrer Nachfrage nicht unmittelbar erfolgen kann, aber Sie werden zweifellos absehbar eine Antwort erhalten.
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

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      #3
      Sehr geehrte interessierte Mutter,

      Ich möchte da bestimmt niemandem auf die Füße treten, aber wie sieht es denn mit einem unzulässigen eingriff in die Persönlichkeitsrechte hier Intimsphäre nach dem GG aus? Meines Erachtens hat die Kitaleitung gar keine Wahl. Fakt ist, fremde Dritte können die Persönlichkeitsrechte der Kinder erheblich verletzten. Damit ergibt sich ein Handlungszwang der verantwortlichen Stelle. Ob die Gefahr objektiv besteht oder eben nicht, weil es ja "nur" alte Leute sind, spielt hier keine Rolle. Der Schutz der Privatsphäre der Kinder ist der entscheidende Punkt. Wenn es keine speziellere Norm gibt, gilt eben die Generalnorm

      Beste Grüße

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        #4
        .... wie sieht es denn mit einem unzulässigen eingriff in die Persönlichkeitsrechte hier Intimsphäre nach dem GG aus?
        Vielen Dank golfer94 für die Bestärkung der Fragerin, dass eine Verletzung der Intimsphäre nicht hingenommen werden muss; ich denke aber, eine Nummer kleiner tut´s vorerst auch. Die erlaubniserteilende Behörder, das Ref. 27 beim MBJS ist zuständig und wird sicher auch handeln. Ich wollte nur darauf hinweisen, dass vielleicht nicht gerade "Gefahr im Verzug" ist und es vielleicht bei der zuständigen Mitarbeiterin gerade sehr dringende Fälle gibt.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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