Sehr geehrte Damen und Herren,
im alten Kitagebäude meiner Kinder waren die Umkleideräume innenliegend, die Toilettenräume mit Milchglasfenstern ausgestattet. Vor knapp fünf Jahren erfolgte der Umzug in einen Neubeu, der nur etwa 10 Meter von der Nachbarbebauung entfernt steht. Dieser Nachbar hat eine erhöhte Terrasse, über die er Einblick sowohl in die Umkleide- als auch Toilettenräume in EG und OG hat. Die Fenster in diesen Räumen haben lediglich eine Brüstungshöhe von rd. 55 cm und Klarglasfenster, so dass keinerlei Sichtschutz nach außen gegeben ist.
Der Träger (Gemeinde) überlässt die Entscheidung über einen Sichtschutz der Kitaleitung. Diese hält den Schutz nicht für notwendig, da die Fenster nicht vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind und die Nachbarn ein nettes älteres Ehepaar wären.
Das, was ich nicht möchte, sollte auch den Kindern nicht zugemutet werden. Diesen Anspruch habe ich, da sich die Kinder vieler Probleme/Gefahren noch nicht bewusst sind. Und ich kenne niemanden, der sich bei einer so dichten Nachbarbebauung in einem hell erleuchteten Raum (Lampen mit Bewegungsmelder) ohne Sichtschutz umziehen würde.
In Punkt 4 (3) der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" ASR A4.1 steht "Trennwände, Türen und Fenster von Sanitärräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.". Diese ASR gilt leider nur für Sanitärräume, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Das wurde im Neubau auch umgesetzt, denn das Personal-WC hat trotz weit oben angeordnetem Fenster ein Strukturglas bekommen.
In den "Grundsätzen des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten" findet sich lediglich ein Passus, dass bei der Gestaltung der Toiletten ein ausreichender Schutz der Intimsphäre der Kinder gegeben ist.
Gibt es andere Festlegungen für Kitas, wonach der Sichtschutz nach außen in Sanitärräumen immer zu gewährleisten ist? Warum bekommen Kitas eine Betriebserlaubnis, wenn die Privatsphäre der Kinder nur unzureichend geschützt wird? Oder ist es tatsächlich so, dass mit zweierlei Maß gemessen werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
Interessierte Mutter
im alten Kitagebäude meiner Kinder waren die Umkleideräume innenliegend, die Toilettenräume mit Milchglasfenstern ausgestattet. Vor knapp fünf Jahren erfolgte der Umzug in einen Neubeu, der nur etwa 10 Meter von der Nachbarbebauung entfernt steht. Dieser Nachbar hat eine erhöhte Terrasse, über die er Einblick sowohl in die Umkleide- als auch Toilettenräume in EG und OG hat. Die Fenster in diesen Räumen haben lediglich eine Brüstungshöhe von rd. 55 cm und Klarglasfenster, so dass keinerlei Sichtschutz nach außen gegeben ist.
Der Träger (Gemeinde) überlässt die Entscheidung über einen Sichtschutz der Kitaleitung. Diese hält den Schutz nicht für notwendig, da die Fenster nicht vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind und die Nachbarn ein nettes älteres Ehepaar wären.
Das, was ich nicht möchte, sollte auch den Kindern nicht zugemutet werden. Diesen Anspruch habe ich, da sich die Kinder vieler Probleme/Gefahren noch nicht bewusst sind. Und ich kenne niemanden, der sich bei einer so dichten Nachbarbebauung in einem hell erleuchteten Raum (Lampen mit Bewegungsmelder) ohne Sichtschutz umziehen würde.
In Punkt 4 (3) der "Technischen Regeln für Arbeitsstätten" ASR A4.1 steht "Trennwände, Türen und Fenster von Sanitärräumen müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht von außen nicht möglich ist.". Diese ASR gilt leider nur für Sanitärräume, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen. Das wurde im Neubau auch umgesetzt, denn das Personal-WC hat trotz weit oben angeordnetem Fenster ein Strukturglas bekommen.
In den "Grundsätzen des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten" findet sich lediglich ein Passus, dass bei der Gestaltung der Toiletten ein ausreichender Schutz der Intimsphäre der Kinder gegeben ist.
Gibt es andere Festlegungen für Kitas, wonach der Sichtschutz nach außen in Sanitärräumen immer zu gewährleisten ist? Warum bekommen Kitas eine Betriebserlaubnis, wenn die Privatsphäre der Kinder nur unzureichend geschützt wird? Oder ist es tatsächlich so, dass mit zweierlei Maß gemessen werden darf?
Mit freundlichen Grüßen
Interessierte Mutter
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