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Frage zu § 17 Kitagesetz

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    Frage zu § 17 Kitagesetz

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zum o.g. Paragraphen. Seit wann gibt es § 17 Absatz 1 im Kitagesetz Brandenburg?

    Gab es diesen Paragraphen schon in der ursprünglichen Fassung von 1992? Leider reicht die Änderungshistorie auf der Seite des MBJS nicht so weit zurück bzw. ich kann die ursprüngliche Fassung von 1992 nicht im Internet finden.

    Vielen Grüße

    #2
    Hallo Barnim 2016,

    tatsächlich ist leider die Originalfassung des KitaG von 1992 auch nicht in der Brandenburgischen Vorschriftensammlung BRAVORS zu sehen.

    Ich habe also selber mal recherchiert. Dies ist der ursprüngliche Text des § 17(1): "Die Erziehungsberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Tagesstätten zu entrichten. Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen ist zusätzlich ein Essengeld in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu erheben."

    Wenn Sie schreiben woran Sie konkret interessiert sind, kann ich vermutlich den Zeitpunkt der entsprechenden Änderung herausfinden.

    (Vielleicht wäre es ein gute Idee, hier im Forum die älteren, nicht mehr über BRAVORS erhältlichen Fassungen des KitaG zu dokumentieren - falls das interessieren sollte.)
    Es grüßt freundlich
    Detlef Diskowski

    Kommentar


      #3
      Konkret geht es um diesen Satz :

      "Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und VERSORGUNG des Kindes verbundenen Leistungen."

      Also wichtig wäre zu wissen, wann genau dieser Satz konkret im Kitagesetz aufgenommen wurde.

      Hintergrund ist, dass momentan aktuelle Thema, dass lt. Kitagesetz (angeblich) Frühstück und Vesper in den Elternbeiträgen enthalten ist. Die aktuelle Satzung unserer Gemeinde gibt es seit 2004 - daher stellt sich für uns die Frage, ob es den o.g. Satz schon 2004 oder sogar eher im Kitagesetz gab und die Gemeinde davon Kenntnis hatte.

      Laut Gemeinde, ist das Kitagesetz so schwammig, dass sie nicht verpflichtet sind, Vesper und Frühstück anzubieten. Daher wurden die Kosten dafür - angeblich - rauskalkuliert. Wenn dem so wäre, bin ich der Meinung, hätte es aber einen Querverweis in der Satzung geben müssen, dass diese Kosten tatsächlich nicht in den Elternbeiträgen enthalten sind. Diesen Querverweis o.ä. gibt es aber nicht... ich denke, die Gemeinde sucht jetzt einen Weg, um es zu "legalisieren", weil im Grunde die Eltern in den letzten Jahren "betrogen" wurden. Wir müssen nämlich selber Frühstück und Vesper mitbringen. Natürlich habe ich die Gemeinde auch auf die Orientierungshilfe der LIGA, die Studie der Verbraucherschutzzentrale Brandenburg sowie auf den Zeitungsartikel in der MOZ vom 19.05.2015 hingewiesen ( http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/1391333) - Der Gemeinde war die Orientierungshilfe unbekannt und zum Zeitungsartikel sagte man, dass das was dort steht, ja nur die persönliche Meinung von Ihnen sei und damit keine Gültigkeit hätte.

      Kommentar


        #4
        Sie beziehen sich also auf den Satz 2 von § 17 Abs. 1.; der mit dem Zweiten Änderungsgesetz zum KitaG vom 7. Juli 2000 eingefügt wurde.

        Es hatte also jede/r 16 Jahre Zeit, diese Bestimmung zur Kenntnis zu nehmen . Gesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes veröffentlicht und dazu dokumentiert das MBJS die jeweils aktuelle Gesetzesfassung im Internet. Gerade die Änderungen des Zweiten Änderungsgesetzes sind öffentlich breit diskutiert worden. Es ist also schwer verständlich, wenn die fachlich Zuständigen davon keine Kenntnis hatten. Zudem ist der Kenntnisstand einzelner MitarbeiterInnen unerheblich; die öffentliche Verwaltung muss sich an Recht und Gesetz halten und sich daher über die jeweiligen Rechtsstände informieren.

        Auch was an diesem Satz schwammig sein soll, verschließt sich mir. Alle Gesetze müssen abstrakt gehalten sein (also nicht nur auf eine bestimmte Situation anwendbar sein) und allgemein (also für alle und alles gelten, was als Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt ist). Außerdem ist jede/r aufgefordert den Wortlaut genau zu lesen, nichts zu überlesen und auch nichts hinein zu geheimnissen (Das wird leider immer wieder vergessen, wenn man aus dem Gedächtnis oder aus einem Wunsch heraus so ungefähr Gesetze zitiert). Werden diese Grundsätze beachtet, dann erschließt sich ein Gesetz gewöhnlich und dann erschließt sich auch dieser Satz: "Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und VERSORGUNG des Kindes verbundenen Leistungen."

        ALLE ist alle und nicht ein beliebiger Teil der Leistungen!

        Dass Kinder bei einem mehrstündigen Aufenthalt in einer Kita vitale Bedürfnisse haben, sollte allgemein bekannt sein. Dass dazu auch das Essen und Trinken (und nicht nur das Mittagessen) gehört, sollte auch jede/r wissen. Wenn also die Kita einen Versorgungsauftrag hat (§ 1 Abs.2 KitaG) und § 3 Abs.2 Ziffer 7 noch einmal hervorhebt, dass insbesondere "eine gesunde Ernährung und Versorgung zu gewährleisten" ist, dann bleibt wenig Raum für Unklarheit.

        Diese Leistungen insgesamt zu gewährleisten, ist ein Auftrag an die Kita und damit an den Träger als Verantwortlichen für den Kita-Betrieb. Die Eltern haben hierzu BEITRÄGE (nach den genannten Kriterien) zu leisten - nicht die Leistung selber zu erbringen. (Es ist möglich und kann sinnvoll oder pädagogisch gewollt sein, hiervon abzuweichen. Dann ist das aber zu vereinbaren, weil gesetzlich der Träger zu Erbringung der Leistungen verpflichtet ist.)

        Wer über den an sich eindeutigen Wortlauf hinaus an den Entstehungsgründen einer Regelung interessiert ist, der schaut in die Begründung zum Gesetzentwurf (und ggf. in Landtagsprotokolle, falls in den Landtagsberatungen etwas am Gesetzentwurf geändert wurde). Die Begründung zum Entwurf des § 17 Abs.1 KitaG lautet wie folgt: "Die Neufassung des Satzes 2 stellt klar, dass die Kostenbeteiligung der Eltern als Beiträge zu den gesamten Betriebskosten der Kindertagesstätten anzusehen ist und lediglich der Zuschuss zum Mittagessen gesondert zu betrachten ist. Eine aus abgabenrechtlicher Sicht mögliche Aufspaltung einzelner Leistungen der Kindertagesstätte ist daher nicht möglich. Neu aufgenommen wird die Regelung der Elternbeiträge für die Kinder, die sich in Vollzeitpflege oder in Heimerziehung befinden und daneben in einer Kindertagesstätte betreut werden. Da hier die Bemessungskriterien des § 17 nicht angewendet werden können, ist ein mittlerer Elternbeitrag zu erheben, der einerseits dem Träger die notwendige Kostenentlastung verschafft und andererseits kein finanzielles Hemmnis für die Aufnahme solcher Kinder in die Kindertagesstätte bedeutet." (Landtagsdrucksache 3/1047, Einzelbegründung)

        Die von Barnim2016 angesprochene Empfehlung findet man hier http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.442723.de und ein Gutachten von Dr. Baum hier http://www.mbjs.brandenburg.de/sixcm...b1.c.444684.de

        In diesem Zusammenhang seint mir eine Ergänzung wichtig zu sein:Kommentatoren zum KitaG, Gutachter, Artikelschreiber und Forumsmoderatoren äußern IMMER nur ihre persönliche Auffassung. Im Streitfall kann nur ein Gericht eine verbindliche Interpretation des Gesetzes vornehmen. Allerdings empfiehlt es sich wohl, die eigene Argumentation abzuwägen und ggf. abweichende Auffassungen zur Kenntnis zu nehmen, bevor man sich auf einen Rechtsstreit einlässt.
        Es grüßt freundlich
        Detlef Diskowski

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