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Erzieher als Personalratsvorsitzender

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    Erzieher als Personalratsvorsitzender

    Liebe Forenteilnehmer,

    seit Mai freuen wir uns, dass im neugewählten Personalrat drei Mitglieder aus den Kitas vertreten sind. Selbst der Personalratsvorsitzende ist ein Erzieher.

    Nach der ersten Freude kommt nun Ernüchterung.

    Nach ersten Berechnungen wird er ungefähr 22 Stunden im Monat als Personalratsvorsitzender und nicht mehr als Erzieher unterwegs sein.

    Sehe ich das richtig, dass dadurch das pädagogisch notwendige Personal vermindert wird?

    Muss der Arbeitgeber für Ersatz sorgen?

    Oder ist das der Preis dafür, dass die Belange der Erzieher jetzt durch den Personalrat vertreten werden?

    Sonnige Grüße

    Sylke

    #2
    Hallo Sylke,
    Sehe ich das richtig, dass dadurch das pädagogisch notwendige Personal vermindert wird?

    Muss der Arbeitgeber für Ersatz sorgen?
    ja, was denn sonst?

    Peinlich für den Arbeitgeber, dass diese Frage erst jetzt aufkommt. Haben die anderen Personalratsmitglieder ihre Arbeit neben der PR-Tätigkeit geschafft?

    Freundliche Grüße

    Hascheff

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      #3
      Hallo Hascheff,

      danke für die Antwort. Ich könnte aber ein paar Paragraphen oder ähnliches als Argumentationshilfe gebrauchen.

      Viele Grüße

      Sylke

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        #4
        Da hat mir jetzt Tante Google geholfen.

        Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg

        ...

        § 45

        Ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung

        (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

        (2) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.

        (3) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

        (4) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel

        301 bis 600 Wahlberechtigten ein Mitglied,

        601 bis 1000 Wahlberechtigten zwei Mitglieder,

        1001 bis 2000 Wahlberechtigten drei Mitglieder

        und bei je weiteren angefangenen 1000 Wahlberechtigten ein weiteres Mitglied. In Dienststellen mit mehr als 5000 Wahlberechtigten wird in der Regel für je angefangene weitere 2000 Wahlberechtigte ein weiteres Mitglied freigestellt. In Dienststellen unter 300 Wahlberechtigten und innerhalb des Rahmens nach den Sätzen 2 und 3 können Teilfreistellungen erfolgen. Von den Sätzen 2 und 3 kann im Einvernehmen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat abgewichen werden.

        (5) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freizustellenden Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben.

        (6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

        (7) Freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.
        Ich lese daraus, dass der Personalrat nach Aufgabenverteilung entscheidet, wer wie lange freigestellt wird. Dass sich in der Folge die Notwendigkeit eines Ersatzerziehers ergibt, liegt auf der Hand.

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          #5
          Sehr geehrte Sylke,

          handelt es sich um eine Freistellung des Mitarbeiters in dem genannten Umfang; oder haben Sie geschätzt, wie lange und wie oft er seine Tätigkeit in der Kita tatsächlich nicht wahrnehmen kann?

          Einschlägige Paragrafen werden wir wohl nicht finden. Wir haben es mit zwei getrennten Regelungsbereichen zu tun (das Personalvertretungsrecht und das KitaG), deren Bezüge zueinander m.e. undeutlich sind. (@ Hascheff: Da finde ich leider explizit auch nichts im Personalvertretungsgesetz )

          In der Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht werden umfänglich Freistellungsfragen behandelt; zur Frage eines personellen Ersatzes oder eines Personalausgleichs etc. habe ich leider nichts gefunden. Ich gehe aber auch wie Hascheff davon aus, dass die Pflicht zur Freistellung der Personalräte den Arbeitgeber trifft und dass dieser dafür Sorge zu tragen hat, dass der sonstige Dienstbetrieb ordnungsgemäß funktioniert. Gibt es (wie im KitaBereich) gesetzlich bestimmte Normative über die Zur-Verfügung-Stellung einer gewissen Personalmenge für ein bestimmtes Arbeitsvolumen, so sind diese Normative einzuhalten.

          Wenn man bei nicht-freigestellten PR-Mitgliedern (s.o.) vermutlich noch davon ausgehen kann, dass sie weiter in der Kita beschäftigt sind und der Umfang ihrer PR-Tätigkeit eher geringfügig ist, gilt das m.E. für freigestellte Mitglieder nicht mehr.

          Aber ich kann hierfür auch keine Belege durch Rechtsprechung anfügen und bitte daher, Gewerkschafter, Personalräte, Personalsachbearbeiter in den Verwaltungen um weiterführende Hinweise.
          Es grüßt freundlich
          Detlef Diskowski

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            #6
            Vielen Dank für Ihre Antworten!

            Der Zeitaufwand ist erstmal nur geschätzt. Aber man kann ihn sicherlich auch anteilig vom Personalvertretungsgesetz ableiten.

            Viele Grüße

            Sylke

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